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Veröffentlicht von:Lies Lauersdorf Geändert vor über 11 Jahren
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Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012
Vorstellung des neuen Veranstaltungsgesetzes Juni 2013 | Schloss Laubegg Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 Ing. Andreas Köhler Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat Wurmbrandgasse 4 | 8011 Graz
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MAGISTRAT GRAZ, BAU- und ANLAGENBEHÖRDE
MAGISTRAT GRAZ, BAU- und ANLAGENBEHÖRDE AMTSLEITUNG Mag.a Verena Ennemoser REFERATSLEITUNG Ing. Andreas Köhler REFERENT/IN Dipl.-Ing.in Nora Pilgram Ing. Michael Wilke ASSISTENTIN Alexandra Bratuscha
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen Persönliche Voraussetzungen der VeranstalterInnen
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VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
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VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
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VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn
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VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
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VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen
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VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen Überwachung von Veranstaltungen
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VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen
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VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen
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VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen
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VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers
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VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers Wiederkehrende Überprüfung alle 10 Jahre
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BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde
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BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft
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BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
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BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
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BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Veranstaltungseinrichtungen
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BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Veranstaltungseinrichtungen Parteien und Beteiligte
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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren
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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten
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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen
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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Anhängige Verfahren Genehmigte Betriebsstätten Varietè-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen Geld- und Unterhaltungsspielapparate
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ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht
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ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960)
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ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976)
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ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN
ZUSÄTZLICHE BEWILLIGUNGEN Zivilrecht Veranstaltungen auf Straßen (StVO 1960) Geschützte Landschaftsteile (NschG 1976) Pyrotechnische Effekte (PyroTG 2010)
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ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung VFVO
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ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung
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ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung
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ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN
ZUGEHÖRIGE VERORDNUNGEN Stmk. Formularverordnung VFVO Landes - Verwaltungsabgaben - Verordnung Gemeinde - Verwaltungsabgaben - Verordnung Veranstaltungssicherheitsverordnung - VSVO
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ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE in Graz
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE in Graz Mag. Abt. 17 / Bau- und Anlagenbehörde Veranstaltungsreferat Wurmbrandgasse 4, 8011 Graz Tel: Fax:
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