Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis

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 Präsentation transkript:

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis Dr. Sabine Grapentin, LL.M. NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer www.noerr.de

Überblick A. Provider als Anbieter von Tele- medien i.S.d. JMStV B. Verpflichtungen nach dem JMStV I. Einsatz von Filterprogrammen II. Bestellung eines Jugendschutz- beauftragten C. Verantwortlichkeit der Provider D. Rechtsfolgen bei Verstößen E. Internationale Sachverhalte F. Aufsicht G. Fazit

(Jaques-Yves Cousteau) Einleitung „Das Übel kommt nicht von der Technik, sondern von denen, die sie missbrauchen - mutwillig oder auch nur fahrlässig.“ (Jaques-Yves Cousteau)

 JMStV erfasst auch Access-Provider Provider als Anbieter von Telemedien i.S.d. JMStV Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV) Begriff umfasst alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste Teledienste und Mediendienste in Abgrenzung zum Rundfunk Weiter Anbieterbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV  JMStV erfasst auch Access-Provider

Verpflichtungen nach dem JMStV Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) Unterscheidung zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§§ 4 und 5 JMStV) Einschränkungen für entwicklungsbeein- trächtigende Angebote (§ 5 JMStV) Programmierung oder Vorschaltung eines Jugendschutzprogrammes Anforderungen an Jugendschutzprogramme Beispiele für Filterprogramme

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) Ausgangspunkt: § 5 JMStV Einschränkungen für die Verbreitung oder das Zugänglichmachen von entwicklungsbeein- trächtigenden Angeboten Vermutung der Eignung zur Entwicklungsbe- einträchtigung, wenn ein Angebot nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugend- liche der betreffenden Altersgruppe nicht frei- gegeben ist Anbieter muss sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) § 5 Abs. 3 JMStV: Erfüllung der Verpflichtung durch Altersspezifische Zeitbegrenzung Problem: Zeitunabhängigkeit des Mediums Internet Sperrung oder wesentliche Erschwerung des Zugangs zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) § 5 Abs. 5 JMStV: Ist eine entwicklungsbeein- trächtigende Wirkung nur für Kinder zu befürch- ten, genügt es, wenn der Telemedien-Anbieter dieses Angebot getrennt von für Kinder bestim- mten Angeboten vorhält. § 5 Abs. 6 JMStV: Ausnahmen bei berechtigtem Interesse

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) Spezialregelung für Telemedien in § 11 JMStV: Erfüllung der in § 5 Abs. 3 JMStV vorgegebenen Anforderungen durch Programmierung der Angebote für ein als ge- eignet anerkanntes Jugendschutzprogramm (nutzerseitige Vorkehrung) oder Vorschaltung eines solchen vor das Angebot (anbieterseitige Vorkehrung, z.B. Page Labelling)

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) Alle Anbieter sind Normadressaten: Wie sollen Access-Provider, Host-Provider und Anbieter von Marktplätzen/Portalen/Suchmaschinen diese Vor- aussetzungen erfüllen? Letztverantwortung, Kinder oder Jugendliche von den entsprechenden Angeboten fernzuhalten, liegt bei Eltern oder Erziehungsberechtigten

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) Voraussetzung: Anerkennung des Filter-programms Eignungsprüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt Anerkennung ist zu erteilen, wenn das Programm einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht oder vergleichbar geeignet ist Befristung der Anerkennung auf 5 Jahre Widerruf möglich als Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln angreifbar

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) anbieterseitiges Filterprogramm ICRA 1999 gegründete Plattform (Platform for Internet Content Selection - PICS) von den Ländern derzeit wohl bevorzugt Derzeitige Durchdringung: 1-2 % der Internet- Seiten sind mit PICS-Label versehen basiert auf Selbstregulierung der Anbieter: Anbieter versieht seine Seiten mit einem den Inhalt kennzeichnenden Label; Nutzer muß dann deklarieren, was gefiltert werden soll; ICRA sperrt nicht selbsttätig.

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) Problem: Öffentliche Internet-Zugänge (Internet-Cafés, Bibliotheken) - wie soll hier gefiltert werden? - Altersverifikationssysteme? Und: ICRA selbst wird sich nicht zertifizieren lassen und auch keine länderspezifischen Schablonen anfertigen - Grund: Grundidee von ICRA ist weltweite Nutzbarkeit, unabhängig von nutzerseitigen Wertvorstellungen Beantragung der Zertifizierung durch die FSM? FSM arbeitet derzeit an ICRA-Schablonen für die Alterseinstufung: diese sollen per Link vom Anbieter bei der FSM abrufbar sein  Anerkennung als Filterprogramm?

Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) nutzerseitige Filterprogramme Netnanny (www.netnanny.com) Website content filtering Internet access control Internet monitoring Cyberpatrol (www.cyberpatrol.com) Sperr- und Zugangslisten Enge Anbindung an anbieterseitige Filter Cybersitter (www.cybersitter.com) Blockiert auf Wunsch u.a. Chats, Newsgroups, E-Mails, Instant Messaging  Anerkennung als Filterprogramme fraglich

Verpflichtungen nach dem JMStV Kennzeichnungspflicht (§ 12 JMStV) Für Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit Video- kassetten oder anderen Bildträgern oder Filmen: Altersfreigabe oder Kennzeichnung als „Info-“ oder „Lehrprogramme“ gemäß § 12 Jugend- schutzG

Verpflichtungen nach dem JMStV Bestellung eines Jugendschutzbeauf-tragten (§ 7 JMStV) Wen trifft die Verpflichtung ? Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten des Jugendschutzbeauftragten Externer Jugendschutzbeauftragter ?

Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) Verpflichtende Bestellung Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zu- gänglichen Telemedien mit entwicklungsbeein-trächtigenden oder jugendgefährdenden In- halten Anbieter von Suchmaschinen Alternativ Anschluss an Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) nur bei Anbietern mit < 50 Mitarbeitern oder Anbietern mit nachweislich < 10 Mio. Visits im Monatsdurchschnitt eines Jahres

Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) Wer kann Jugendschutzbeauftragter sein? Angestellte und freie Mitarbeiter Geschäftsführer wohl nicht externe Dienstleister

Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten Ansprechpartner für jugendmedienschutz- bezogene Anliegen der Nutzer Beratungsfunktion: sichergestellt durch angemessene und rechtzeitige Beteiligung bei Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung des Angebots vollständige Information über das Angebot Möglichkeit des Jugendschutzbeauftragten, dem Anbieter eine Beschränkung/Änderung des Angebots vorzuschlagen Weisungsunabhängigkeit Verbot der Benachteiligung

Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) Externer Jugendschutzbeauftragter Urteil des LG Düsseldorf vom 18.09.2002 zu § 7a GjSM und § 12 Abs. 5 MDStV Externer Jugendschutzbeauftragter muss kein Rechtsanwalt sein Leistungen des Jugendschutzbeauftragten sind grundsätzlich nicht als Rechtsberatung i.S.d. RBerG zu qualifizieren  Übertragbarkeit auf JMStV ?

Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV) Sanktionen Unterlassung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten wird als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) Geldbuße bis zu 500.000 Euro

Verantwortlichkeit der Provider § 2 Abs. 3 JMStV: „Das Teledienste-gesetz [...] und der Mediendienste-Staatsvertrag [...] bleiben unberührt“ Gestufte Verantwortlichkeit nach §§ 6 bis 9 MDStV sowie §§ 8 bis 11 TDG gilt auch im Bereich des Jugendschutzes und der Menschenwürde Betrifft nur die Verantwortlichkeit für Informa- tionen

Verantwortlichkeit der Provider Abgestuftes Haftungssystem in §§ 6 bis 9 MDStV und §§ 8 bis 11 TDG Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Informationen Differenzierung danach, ob der Diensteanbieter Informationen zur Nutzung bereithält, sie durch- leitet, speichert oder zwischenspeichert  Diensteanbieter = jede natürliche oder juristische Person, die eigene Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt  z.B. Content-, Access-, und Host-Provider

Verantwortlichkeit der Provider Eigene Informationen Anbieter ist für eigene Informationen nach den allgemeinen Regeln des Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts verantwortlich (§ 8 Abs. 1 TDG bzw. § 6 Abs. 1 MDStV) Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit

Verantwortlichkeit der Provider Fremde Informationen Durchleitung (§ 9 TDG / § 7 MDStV) unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen keine Verantwortlichkeit privilegiert insbesondere Access-Provider Zwischenspeicherung zur beschleunigten Informationsübermittlung (§ 10 TDG/ § 8 MDStV) bei Einhaltung der im Gesetz genannten Voraussetzungen keine Verantwortlichkeit betrifft primär den Betrieb von Proxy-Cache-Servern

Verantwortlichkeit der Provider Speicherung fremder Informationen (§ 11 TDG/ § 9 MDStV) keine Verantwortlichkeit bei fehlender Kenntnis oder unverzüglichem Handeln nach Kenntniserlangung § 8 Abs. 2 TDG / § 6 Abs. 2 MDStV: keine Kontrollpflicht des Anbieters fremder Inhalte

Rechtsfolgen bei Verstößen Strafbestimmung (§ 23 JMStV) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sofern bestimmte unzulässige Angebote (schwere Jugendgefährdung, einschließlich der Zugänglich- machung der in § 4 Abs. 2 S. 1 genannten An- gebote über geschlossene Benutzergruppen hinaus) verbreitet oder zugänglich gemacht werden Ordnungswidrigkeiten (§ 24 JMStV) u.a. Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote, fehlende Bestellung eines Jugend-schutzbeauftragten Geldbuße bis 500.000 Euro

Rechtsfolgen bei Verstößen Privilegierung von Mitgliedern einer an- erkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle wird diesen ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, so ist zunächst die Einrichtung zu befassen; Maßnahmen der KJM sind nur möglich, wenn diese ihren Beurteilungsspielraum über- schritten hat (§ 20 Abs. 5 JMStV) Aufsichtsrechtliche Maßnahmen (§ 20 JMStV) u.a. Sperrungsverfügungen gemäß § 22 Abs. 2-4 MDStV

Rechtsfolgen bei Verstößen Auskunftspflichten von Anbietern von Telemedien gegenüber der KJM gemäß § 21 JMStV Auskunft unentgeltlicher Zugang zu Angeboten (aber nicht zu Räumen oder Produktionsstätten des Anbieters) Ermöglichung unentgeltlicher Kontrollmaßnahmen

Rechtsfolgen bei Verstößen Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2002, Az. 21.50.30 Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3 MDStV a.F. (§ 22 Abs. 3 MDStV n.F.) Inhalt In NRW ansässige Access-Provider mussten Zugang zu zwei US-Websites mit Neonazi-Inhalten sperren zahlreiche Problemfelder, u.a. Anwendbarkeit des MDStV auf Access-Provider angegriffene Website = Mediendienst ? Störerauswahl Verhältnismäßigkeit der Verfügung

Internationale Sachverhalte Internationales Privatrecht Internationales Deliktsrecht: Tatortprinzip; maßgeblich sind nach Wahl des Verletzten Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 40 EGBGB): Ort des Uploads oder der Abrufbarkeit; Serverstandort ist unerheblich Internationales Wettbewerbsrecht: Territorialitätsprinzip; Ort der wettbewerblichen Interessenkollision - Zielrichtung der Wettbewerbshandlung aus der Sicht des objektiven Empfängers (gezielte und spürbare Einwirkung)

Internationale Sachverhalte Herkunftslandprinzip gemäß §§ 4 Abs. 1 TDG/ 5 Abs. 1 MDStV Maßgeblich: Ort der Niederlassung; Verlegung des Servers daher ohne Wirkung Zahlreiche Einschränkungen des Anwendungs- bereichs des Herkunftslandprinzips und: Ausdrückliche Einschränkung des Herkunfts- landprinzips zum Schutz der öffentlichen Ordnung des innerstaatlichen Rechts (einschließ- lich des Jugendschutzes), §§ 4 Abs. 5 TDG/ 5 Abs. 5 MDStV

Internationale Sachverhalte Strafrecht § 3 StGB: Maßgeblich ist der Begehungsort: Handlungs- und Erfolgsort §§ 5, 6 StGB: Strafbarkeit von Auslandstaten bei bestimmten inländischen und internationalen Rechtsgütern, z.B. Strafbarkeit von Kinderpornographie gemäß § 184 Abs. 3 und 4 StGB als Verletzung eines internationalen Rechtsguts gemäß § 6 StGB außerhalb der EU „Verlagerung“ der Verantwortlichkeit von Content- auf Access-Provider § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 3 MDStV Sperrungsverfügung als Aufsichtsmaßnahme

Aufsichtsstellen nach dem JMStV Einrichtungen der Freiwilligen Selbst-kontrolle überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV; insbesondere: Überprüfung von Angeboten im Auftrag ihrer Mitglieder bedürfen der Anerkennung FSM verweigert derzeit noch die Beantragung der Anerkennung Kommission für Jugendmedienschutz zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz v.a. Überwachungsfunktion, Anerkennung von Einrichtungen der FSK

Aufsichtsstellen nach dem JMStV jugendschutz.net organisatorische Anbindung die KJM Sichtung von Angeboten, Prüfung, Beratung, Schulung (§ 18 JMStV) Unterstützung der KJM

Fazit JMStV verursacht Handlungsbedarf bei Anbietern von Telemedien (z.B. Content, Access-, und Host-Provider) insbesondere: Einsatz von Filterprogrammen Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten Gefahr von erheblichen Sanktionen bei Zuwiderhandeln