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Veröffentlicht von:Mariele Lappe Geändert vor über 10 Jahren
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Ass. jur. Jan K. Koecher 1 Thema 2 Haftungsfilter des TDG
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Ass. jur. Jan K. Koecher 2 TDG =Gesetz betreffend die Teledienste –Gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. (§ 2 Abs. 1 TDG) –Insbesondere (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze
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Ass. jur. Jan K. Koecher 3 TDG –Aber nicht (§ 2 Abs. 4): Telekommunikation in engerem Sinne (TKG) Rundfunk (RStaatsvertrag) Mediendienste (Mediendienstestaatsvertrag)
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Ass. jur. Jan K. Koecher 4 Diensteanbieter § 3 Nr. 1 TDG: –Jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. –Auch: Access-Provider
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Ass. jur. Jan K. Koecher 5 Haftung Anknüpfungspunkt: Inhalte von TD Grundsatz der Rechtsordnung: –Wer die Rechte anderer verletzt (auch mittelbar wenn zurechenbar), muss sich gegebenenfalls Strafrechtlich oder Zivilrechtlich verantworten
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Ass. jur. Jan K. Koecher 6 Haftung Risiken der Anbieter von Internetdiensten nicht genau bestimmbar (fehlende Rechtssicherheit) Lösung: –Einbau eines Haftungsfilters zu Gunsten der Anbieter
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Ass. jur. Jan K. Koecher 7 Wirkungsweise Setzt nicht erst auf der Tatbestandsebene an Anbieter sind bei Eingreifen des Filters von vornherein nicht verantwortlich
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Ass. jur. Jan K. Koecher 8 Filter im Überblick § 9 TDG Durchleitung von Informationen § 10 TDG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung § 11 TDG Speicherung von Informationen
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Ass. jur. Jan K. Koecher 9 Informationen Privileg des Filters nur bei für den Anbieter fremden Informationen § 8 Abs. 1 TDG –Content Provider haften für Ihre Inhalte –Zueigenmachen fremder Inhalte
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Ass. jur. Jan K. Koecher 10 Durchleitung Von fremdem Informationen § 9 TDG Keine Haftung wenn er: –Die Übermittlung nicht veranlasst, –Den Adressaten nicht ausgewählt und –Die Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat Haftung: –Wenn er absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet um rw. Handlungen
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Ass. jur. Jan K. Koecher 11 Durchleitung II Reine Übermittlung auch noch bei kurzzeitiger Zwischenspeicherung soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung erfolgt Beispielsfall –Download urheberrechtlich geschützter Werke über den Hochschulzugang durch Studenten
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Ass. jur. Jan K. Koecher 12 Zwischenspeicherung Zur beschleunigten Übermittlung von Informationen § 10 TDG –Zwischenspeicherung zum Zweck einer effizienteren Übermittlung (sog. Caching) Zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, nicht Archiv-Server –Wesentliche Voraussetzungen Keine inhaltliche Veränderung
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Ass. jur. Jan K. Koecher 13 Zwischenspeicherung II Unverzüglich Handeln, wenn Kenntnis –Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden –Zugang zu ihnen gesperrt wurde –Anordnung der Sperrung oder Entfernung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde Keine Haftungsprivilegierung bei absichtlicher Zusammenarbeit um rw. Handlungen zu begehen
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Ass. jur. Jan K. Koecher 14 Zwischenspeicherung III Beispielsfall 1: –Uni M richtet Proxy-Cache-Server ein, um insbesondere solche Internet-Informationen aus Effizienzgründen automatisch zwischenspeichern zu können, die von Studenten häufig abgerufen werden. Hin und wieder werden auch Kinderpornos auf dem Uniserver zwischengespeichert, welche von unbekannten Studenten unbefugt angesehen wurden.
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Ass. jur. Jan K. Koecher 15 Zwischenspeicherung IV Beispielsfall 2: –Die Uni M richtet einen Server ein, der aus dem Internet zu Unterrichtszwecken aufgerufene WWW-Inhalte dauerhaft speichert. Die dort archivierten Informationen können jederzeit von Studenten und Professoren abgerufen werden. Teilweise werden dort auch Informationen mit volksverhetzenden Inhalten zwischengespeichert
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Ass. jur. Jan K. Koecher 16 Speicherung Von fremden Informationen § 11 TDG Keine Verantwortlichkeit wenn –Keine Kenntnis von rw. Handlung oder Information Bei Schadensersatz zusätzlich keine Tatsachen oder Umstände bekannt, aus denen die Rw. offensichtlich wird –Oder: Unverzügliches Tätigwerden nach Kenntnis durch Sperrung oder Entfernung
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Ass. jur. Jan K. Koecher 17 Speicherung II Beispielsfall 1: –Die Uni M möchte die Attraktivität ihrer Homepage für ihre Studenten durch das Angebot eines Forums unter dem Titel Musiktauschbörse steigern. Das Forum wird in der Folgezeit auch zum Tausch urheberrechtlich geschützter MP3 verwendet. Da die Inhalte des Forums durch M nicht kontrolliert werden, hat M keine Kenntnis von den rechtswidrigen Vorgängen.
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Ass. jur. Jan K. Koecher 18 Speicherung III Dennoch verantwortlich, wenn –Der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird
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Ass. jur. Jan K. Koecher 19 Speicherung IV Beispielsfall 2: –Schüler S erfreut sich aufgrund seiner miserablen fußballerischen Begabungen keiner großen Beliebtheit bei seinen Mitschülern. Um dies zu ändern, stellt er auf seiner im Rahmen des Informatikunterrichts erstellten Homepage auf dem Server seiner Schule, jeweils die aktuellen Hollywood-Blockbuster zum Download bereit. –Wie wäre der Fall bei einem Studenten zu beurteilen?
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Ass. jur. Jan K. Koecher 20 Kontakt Forschungsstelle Recht des DFN Mail: dfn.recht@uni-muenster.de
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