Betriebsübergang, 613 a Sinn und Zweck der Vorschrift

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 Präsentation transkript:

Betriebsübergang, 613 a Sinn und Zweck der Vorschrift sozialen Besitzstand der ArbN erhalten und einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewähren den Bestand des BRat und seiner Mitbestimmungsrechte zu garantieren die Funktionsfähigkeit und Kontinuität des Betriebes zu sichern durch Fortbestand der eingearbeiteten Belegschaft sowie Haftungsregelungen für ArbNAnsprüche gegen alten und neuen Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen

613 a BGB Anwendungsbereich alle im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Maßgeblich ist die rechtliche Zugehörigkeit, nicht die tatsächliche Beschäftigung also auch gekündigte Arbeitsverhältnisse während des Laufes der Kündigungsfrist befristete Arbeitsverhältnisse Arbeiter und Angestellte (auch leitende) Voll- und Teilzeitbeschäftigte Auszubildende Volontäre und Praktikanten.

Betriebsübergang Voraussetzungen (Übersicht) Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles durch Rechtsgeschäft

Betriebsübergang Voraussetzung (Übergang) Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen sind in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind: die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft und/oder der Führungskräfte durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit.

Betriebsübergang durch Aktienerwerb? Die Veräußerung sämtlicher Aktien einer AG oder sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH hat arbeitsrechtlich keinerlei Konsequenzen, weil der Arbeitgeber die juristische Person ist und sie bei einem Wechsel ihrer Inhaber unverändert fortbesteht. Zur Abgrenzung ist also danach zu unterscheiden, ob der Betrieb oder ein Betriebsteil an einen anderen Unternehmensträger veräußert wird. Nur dann findet § 613a BGB Anwendung. Werden dagegen die Geschäftsanteile einer GmbH bzw. die Aktien einer AG an neue Gesellschafter bzw. Aktionäre veräußert, so verändert sich der Arbeitgeber (die GmbH oder AG) nicht. Wer Gesellschafter der GmbH bzw. Aktionär der AG ist, ist für die unverändert fortbestehende Rechtsstellung der juristischen Person als Arbeitgeber unbeachtlich.

Betriebsübergang Voraussetzung (durch Rechtsgeschäft) Ein Übergang durch Rechtsgeschäft liegt bei einem einverständliche Wechsel der Inhaberschaft vor. Daher scheidet ein Betriebsübergang mangels rechtsgeschäftlicher Übertragung immer dann aus, wenn der Wechsel in der Person des Betriebsinhabers nicht auf eine Willensäußerung des bisherigen Betriebsinhabers zurückzuführen ist, wie beispielsweise im Fall der Betriebsbesetzung. Typische Beispiele für Rechtsgeschäfte sind: Kauf-, Pacht-, Nießbrauchs- oder Schenkungsverträge, Vermächtnisse sowie Regelungen im Rahmen von Gesellschaftsverträgen, so etwa, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil in eine neu gegründete Auffanggesellschaft eingebracht wird. Nicht ausreichend ist öffentlich-rechtliche Funktionsnachfolge Ausreichend ist Verschmelzung nach dem UmwG (vgl § 324 UmwG). Ausreichend ist auch Inhaberwechsel, der sich aus einem Bündel von Rechtsgeschäften mit mehreren Dritten ergibt soweit mit diesen der Übergang eines funktionsfähigen Betriebes bzw. Betriebsteils bezweckt wird. § 613a BGB verlangt weiterhin nicht das Vorliegen eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts, eine vom bisherigen Betriebsinhaber erteilte Ermächtigung zur Fortführung des Betriebes reicht aus. Erst recht muss sich das Rechtsgeschäft nicht auf die Übernahme der Arbeitsverhältnisse beziehen Die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt nicht zum Ausschluss der Rechtsfolgen des § 613a BGB. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs kommt es insoweit allein auf die tatsächliche Fortführung der übernommenen wirtschaftlichen Einheit an.

Betriebsübergang Widerspruch (Neuregelung) Das Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang war bislang Richterrecht. Seit dem 1. April 2002 ist es in das Gesetz übernommen worden. Die gesetzliche Ausgestaltung der Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers in Abs. 5 erfolgte als Umsetzung der geänderten Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.März 2001. In § 613 a BGB wurden die Absätze 5 und 6 angefügt.

Betriebsübergang Widerspruch (Unterrichtungspflicht) Nach dem neu eingeführten § 613 a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer (z. B. Weitergeltung/Änderung der Arbeitsbedingungen; Geltung von Betriebsvereinbarungen;  Besitzstand) und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Betriebsübergang Widerspruch (Widerspruch) Betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang auf den neuen Arbeitgeber widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb 1 Monats nach Zugang der Unterrichtung erfolgen. Der Widerspruch ist an den bisherigen Arbeitgeber oder an den neuen Arbeitgeber zu richten. Folge des Widerspruchs: Das Arbeitsverhältnis geht nicht auf den neuen Arbeitgeber über, sondern das zum alten Arbeitgeber bleibt bestehen. Dieser kann aber die evtl. eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. In dem Unterrichtungsschreiben sollten die Arbeitnehmer auch auf das Widerspruchsrecht und die Folge des Widerspruchs hingewiesen werden. Weiter sollen sie darüber informiert werden, dass der alte Arbeitgeber ggf. eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann. So kann das Risiko eines „nachträglich" nach Betriebsübergang erklärten Widerspruchs unter Berufung auf eine mangelhafte oder eine unterbliebene Unterrichtung niedrig gehalten werden. Folgen einer fehlerhaften Unterrichtung: Erfolgt die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß, d. h. nicht formgerecht oder nicht vollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen.