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Arbeitsrechts in der Insolvenz

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrechts in der Insolvenz"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrechts in der Insolvenz
Grundstrukturen des Arbeitsrechts in der Insolvenz Dr. Georg Annuß

2 Insolvenz und Arbeitsverhältnis
§ 108 Abs. 1 Satz 1 InsO „Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuld- ners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.“ Insolvenzeröffnung hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses!

3 Insolvenz und Arbeitsverhältnis
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeit- nehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungs- frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, ... 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berück- sichtigt.

4 Insolvenz und Arbeitsverhältnis
§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO „Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungs- frist beträgt drei Monate zum Monatsende, wen nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.“

5 Insolvenz und Arbeitsverhältnis
§ 623 BGB „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflö- sungsvertrag bedürfen(!) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektro- nische Form ist ausgeschlossen.“

6 Insolvenz und Arbeitsverhältnis
§ 1 KSchG (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Un- terbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist...“

7 Insolvenz und Arbeitsverhältnis
§ 113 Abs. 2 InsO „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung seines Arbeits- verhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muß er auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes bezeich- neten Gründe beruft.“

8 Kündigung - Betriebsratsanhörung
§ 102 BetrVG (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

9 Betriebsverfassungsrecht und Betriebsübergang
InsS (Moosburg) InsS (Moosburg) E-GmbH (Freising) Overhead Overhead Betriebsmittel Produktion 1 Produktion 2 Produktion 1 Produktion 2 Produktion 2

10 Betriebsänderung in der Insolvenz
§ 111 BetrVG In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit- nehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsände- rungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu un- terrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu be- raten ... Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

11 Betriebsänderung in der Insolvenz
§ 112 BetrVG (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich nieder- zulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaft- lichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsän- derung entstehen (Sozialplan)... (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnis- los, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Eini- gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

12 Betriebsänderung in der Insolvenz
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwal- ter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfas- sungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandelungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantra- gen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist... (2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wen die wirtschaftliche Lage des Un- ternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeit- nehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird.

13 Betriebsänderung in der Insolvenz
(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) ge- plant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interes- senausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeich- neten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist; 2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.

14 Betriebsänderung in der Insolvenz
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf- gestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betrof- fenen Arbeitnehmer vorgesehen werden. (2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbind- lichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

15 Betriebsverfassungsrecht und Betriebsübergang
InsS (Moosburg) InsS (Moosburg) E-GmbH (Freising) Overhead Overhead Betriebsmittel Produktion 1 Produktion 2 Produktion 1 Produktion 2 Produktion 2

16 Betriebsübergang § 613 a BGB
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.... (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich wider- sprechen....

17 Betriebsübergang Beschränkung der Erwerberhaftung bei BÜ aus der Insolvenz Inhaber der Herrschaftsmacht InS InV Erwerber Haftung des Erwerbers für im jeweiligen Zeit- raum entstandene An- sprüche der Arbeit- nehmer (-) (?) (+) Insolvenz- eröffnung Übergang der Herrschaftsmacht

18 Betriebsübergang InsS (Moosburg) InsS (Moosburg) E-GmbH (Freising)
Overhead Overhead Betriebsmittel Produktion 1 Produktion 2 Produktion 1 Produktion 2 Produktion 2

19 Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
AN Erwerber BQG Dreiseitiger Vertrag AN BM InsSchuldner


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