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Veröffentlicht von:Gottlieb Bokelman Geändert vor über 10 Jahren
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Outsourcing, Umstrukturierung und Betriebsübergang
Reinbek – 21. April 2010
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Eingangsfall 1: Arbeitgeber A hat einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit ca. 100 Arbeitnehmern. Er kündigt sämtlichen Landschaftsgärtnern und bietet diesen gleichzeitig die Weiterbeschäftigung als selbständige Landschaftsgärtner im Rahmen der Vergabe von einzelnen Aufträgen an. Ist dies zulässig?
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Eingangsfall 2: Die Versicherung V unterhält bislang mehrere Standorte in HH und SH, an denen alle Leistungen erbracht werden. Im Rahmen einer Umstrukturierung soll die Leistungsabrechnung zukünftig zentral in Kiel erfolgen. Mitarbeiterin M arbeitet bislang in der Leistungsabrechnung in Lübeck. V versetzt sie nach Kiel. M möchte dort nicht arbeiten. Ihr Arbeitsvertrag enthält keine betreffende Regelung. Muss M nach Kiel wechseln?
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A lagert den Produktionsbereich Mobiltelefonfertigung auf ein Joint-Venture J mit dem Konzern B aus. Die Unterrichtungen über den Betriebsübergang sind fehlerhaft. J gerät nach 1 ½ Jahren in Insolvenz. Die Arbeitnehmer widersprechen nun dem Betriebsübergang und verlangen Beschäftigung bei A. Mit Erfolg?
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I. Outsourcing Umstrukturierung Betriebsübergang Mitbestimmungsfragen
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I. Outsourcing
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Outsourcing Auslagerung von bislang eigenständig erbrachten/ erstellten Dienstleistungen und Produkten an externes Unternehmen zur selbständigen Erledigung. betriebswirtschaftlicher Begriff
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typisch in administrativen Bereichen und bei einfachen Tätigkeiten
ggf. auch Outsourcing von Kernbereichen extern und intern möglich konzernintern möglich Motivation meist: Kostensenkung und/oder Flexibilisierung
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Arbeitsrechtliche Anknüpfungspunkte:
verminderter – eigener – Beschäftigungsbedarf Kündigungsperspektive möglicher Betriebsübergang bb Kdg., Vorrang Änderungskündigung, Mosquito-Anschläger
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außerbetriebliche Gründe innerbetriebliche Gründe
gestaltende unternehmerische Entscheidung Überhang an Arbeitskräften Kündigung
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Outsourcing-Entscheidung umsetzende unternehmerische Entscheidung
Überhang an Arbeitskräften Kündigung
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Prüfungsfolge bei betriebsbedingter Kündigung
dringende betriebliche Erfordernisse keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ordnungsgemäße Sozialauswahl
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Weiterbeschäftigung ist grundsätzlich unternehmensweit geschuldet, aber
Arbeitsvertrag muss Versetzung hergeben eine Änderungskündigung kann im Raum stehen ggf. auch zu verschlechternden Konditionen
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Vorrang der Änderungskündigung
Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ist als milderes Mittel stets zu prüfen, ob ein freier Weiterbeschäftigungsarbeitsplatz zur Verfügung steht, der angeboten werden müsste.
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Vorrang der Änderungskündigung
bei freiem Arbeitsplatz bei Eignung des Arbeitnehmers gleiche oder niederwertige Tätigkeit i.d.R. unabhängig davon, ob Arbeitnehmer neuen Arbeitsplatz will oder nicht
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Bei der Sozialauswahl sind allein folgende Kriterien maßgeblich (§ 1 Abs. 3 KSchG):
Dauer der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltsverpflichtungen Schwerbehinderung
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Outsourcing: bei Leiharbeit unzulässig (Austauschkündigung) unproblematisch bei Übertragung zur eigenständigen Erledigung Konzeptwechsel eigene AN freie Handelsvertreter zulässig („Mosquito“) unzulässig bei Umgehung von Kündigungsschutz problematisch bei Scheinselbständigkeit
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Outsourcing kann die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) erfüllen.
s.u.
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Eingangsfall 1: Arbeitgeber A hat einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit ca. 100 Arbeitnehmern. Er kündigt sämtlichen Landschaftsgärtnern und bietet diesen gleichzeitig die Weiterbeschäftigung als selbständige Landschaftsgärtner im Rahmen der Vergabe von einzelnen Aufträgen an. Ist dies zulässig?
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II. Umstrukturierung Versetzung, Änderungskündigung, Arbeitsvertrag, Direktionsrecht
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Vielfältige Umstrukturierungsvarianten denkbar, z.B.:
Standortverlagerungen betriebsinterne Aufgabenumverteilung konzerninterne Aufgabenumverteilung Änderung von Arbeitsabläufen u.v.a.m.
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Meist identische Folgen von Umstrukturierungen für betroffene Arbeitnehmer:
Änderung des Arbeitsortes Änderung des Arbeitsinhalts Änderung der Rahmenbedingungen der Arbeitsleistung
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Zulässigkeit der jeweiligen Änderung abhängig vom Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages
Direktionsrecht
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Gibt der Arbeitsvertrag die durch die Umstrukturierung bedingte Änderung her
Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs Liegt die Änderung im Rahmen des Direktionsrechts Wird die Änderung nicht vom Arbeitsvertrag oder Direktionsrecht gedeckt Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung
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Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO):
Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen wenn nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt
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Eingangsfall 2: Die Versicherung V unterhält bislang mehrere Standorte in HH und SH, an denen alle Leistungen erbracht werden. Im Rahmen einer Umstrukturierung soll die Leistungsabrechnung zukünftig zentral in Kiel erfolgen. Mitarbeiterin M arbeitet bislang in der Leistungsabrechnung in Lübeck. V versetzt sie nach Kiel. M möchte dort nicht arbeiten. Ihr Arbeitsvertrag enthält keine betreffende Regelung. Muss M nach Kiel wechseln?
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III. Betriebsübergang
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Betriebsübergang auf Ihr Unternehmen
Betriebsübergang von Ihrem Unternehmen Ihr Unternehmen
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Übergang von Rechten und Pflichten
Betriebsübergang – § 613 a BGB Begriff Übergang von Rechten und Pflichten Haftung Kündigungsverbot Unterrichtung Widerspruch
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Begriff wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität Übergang auf Erwerber durch Rechtsgeschäft auch Teilbetriebsübergang Folge: Übergang der Arbeitsverhältnisse zu unveränderten Bedingungen
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Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles:
Art des betreffenden Betriebs Übergang materieller und immaterieller Aktiva Übernahme der Hauptbelegschaft Übernahme der Kunden Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeiten Dauer der evtl. Tätigkeitsunterbrechung nicht: reine Auftragsnachfolge
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Schwerpunkte: betriebsmittelgeprägte Betriebe: immaterielle und sachliche Betriebsmittel betriebsmittelarme Betriebe: Tätigkeitsfortführung und wesentliche Belegschaft
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Auflösung der wirtschaftlichen Einheit im aufnehmenden Betrieb
EuGH Urt. v – C-466/07 („Klarenberg“)
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Inhaberwechsel: Fortführung durch neuen Rechtsträger natürliche oder juristische Person Personengesellschaften nicht: Gesellschafterwechsel der GmbH
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Übergang von Rechten und Pflichten
Eintritt durch Betriebserwerber TV und BV werden Inhalt des Arbeitsvertrages (Transformation) 1 Jahr Änderungssperre (nur Nachteile) Fortführung des Arbeitsvertrages durch Rechtsgeschäft
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Haftung Haftung für Altverbindlichkeiten vor Zeitpunkt des Übergangs, wenn innerhalb eines Jahres fällig Haftung neben dem Alt-Inhaber Haftung für Alt-Inhaber bei Fälligkeit nach Übergang nur anteilig (Bemessungszeitraum)
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Kündigungsverbot Kündigung wegen des Betriebsübergangs unzulässig Kündigung aus anderen Gründen statthaft
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Unterrichtung durch bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber vor dem Übergang in Textform
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Unterrichtung über: (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs Grund des Übergangs rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer hinsichtlich der bezüglich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
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Widerspruch innerhalb eines Monats nach (ordnungsgemäßer) Unterrichtung schriftlich gegenüber bisherigen oder neuen Inhaber
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Unterrichtung fehlerhaft kein Fristlauf für Widerspruch
Widerspruch bis zur Verwirkungsgrenze zulässig u.U. auch noch nach Jahren
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Bedenkenswerte Folgen bei Widerspruch:
freier Arbeitsplatz in Alt-Betrieb vorhanden? Sozialschutz bei Kündigung? Sozialplan? Arbeitsmarktchancen?
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Eingangsfall 3: Arbeitgeber A lagert den Produktionsbereich Mobiltelefonfertigung auf ein Joint-Venture J mit dem Konzern B aus. Die Unterrichtungen über den Betriebsübergang sind fehlerhaft. J gerät nach 1 ½ Jahren in Insolvenz. Die Arbeitnehmer widersprechen nun dem Betriebsübergang und verlangen Beschäftigung bei A. Mit Erfolg?
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IV. Mitbestimmungsfragen
111, IA/SozPlan, 102, 99
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Stellung des Betriebsrats bei Betriebsübergang:
Wahrung der Identität des Betriebs Wahrung der Identität des Betriebsrats Wegfall der Identität des Betriebs Integration: Wahrnehmung durch aufnehmenden BR falls nicht vorhanden: Übergangsmandat keine Integration: Übergangsmandat
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Berührte Mitbestimmungsrechte:
Outsourcing (mit Kündigungen) § 102 BetrVG §§ 111, 112 BetrVG Umstrukturierungen § 99 BetrVG § 102 BetrVG § 90 BetrVG Betriebsübergang § 99 BetrVG (-)
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Richter am Arbeitsgericht Arbeitsgericht Lübeck
Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Arbeitsgericht Lübeck Neustraße 2a 23568 Lübeck Tel. (0451) Fax (0451)
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