Arbeitsschutz- Pflichten der Beschäftigten

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 Präsentation transkript:

Arbeitsschutz- Pflichten der Beschäftigten

INHALT: Rechtliche Grundlagen Was kann ich selber tun? Sicherheitsbeauftragte Aufgrund vieler gesetzlicher Regelungen sind Mitarbeiter/innen bei der Arbeit vor Gefahren zu schützen. Dies ist nur Möglich, wenn der/die einzelne Mitarbeiter/in ihren Teil dazu beiträgt. Wie Sie dies können, zeigen die folgenden Folien.

Pflichten der Beschäftigten §§ 15, 16 ArbSchG §§ 14-17 BGV A1 Die Versicherten (Beschäftigten) haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen §21 (3) SGB VII

Unfallpyramide Statistisch gesehen kommt es Aufgrund von ca. 30.000 unsicheren Handlungen zu 3000 Beinaheunfällen zu 300 registrierten Verletzungen zu 30 ernsten Verletzungen zu einem Todesfall! Im Jahr 2007 kam es zu 277 tödlichen Arbeitsunfällen! Todesfall Nicht erst hier handeln!

Was kann ich selber tun? Alle betrieblichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz unterstützen Mängel unverzüglich beheben, wenn dies in den eigenen Verantwortungsbereich fällt Mängel dem Vorgesetzten melden, wenn diese nicht selbst beseitigt werden dürfen Verkehrswege, Erste Hilfe-Einrichtungen, Schaltanlagen, Feuerlöscheinrichtungen freihalten

Eigenverantwortung Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, für die eigene Person und für dritte Personen, die durch seine Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, nach seinen Möglichkeiten sowie gemäß Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Feststellung und Beseitigung von Mängeln Sicherheitstechnische Mängel sind von den Beschäftigten unverzüglich zu beseitigen, wenn es zu ihrer Arbeitsaufgabe gehört und sie über die nötige Sachkunde verfügen oder zu melden. Mängel können z.B. sein: Gefahrstoffe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet oder geregelt sind.

anderen Rauschmitteln Genuss von Alkohol und anderen Rauschmitteln Beschäftigte dürfen sich nicht durch den Genuss von Alkohol und anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können! Beschäftigte, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit der Arbeit nicht beschäftigt werden!

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Ist PSA vorgeschrieben, ist sie vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ist PSA vorgeschrieben, ist sie vom MitarbeiterInnen zu benutzen!

Mutterschutz-Gesetz Schwangere Mitarbeiterinnen müssen so früh wie möglich dem Arbeitgeber die Schwangerschaft melden, damit der Arbeitgeber die Mutterschutzvorschriften beachten kann.

Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtliche Tätigkeiten Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten: Hilfe vor Ort Verwendung von PSA Aufklärung über Unfall- und Gesundheitsgefahren Vorbildwirkung Stellen auch Sie sich zur Verfügung, um Ihren Arbeitsplatz sicherer zu machen!