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Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Präsentation zum Thema: "Arbeits- und Gesundheitsschutz"—  Präsentation transkript:

1 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Vorlage zur Unterweisung von Beschäftigten der TU-Clausthal über allgemeine Themen zum Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz Dipl.- Ing. (FH) Benno Glock Ltd. Sicherheitsingenieur

2 Themenübersicht Die Landesunfallkasse Niedersachsen
Themenübersicht Die Landesunfallkasse Niedersachsen Verantwortung/ Pflichten des Unternehmer und der Versicherten Die Beauftragten und Einrichtungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz an der TUC Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung Brandschutz und Evakuierung - Verhalten bei Notfällen Allgemeiner Umgang mit Maschinen und Anlagen Allgemeiner Umgang mit Gefahrstoffen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Verzeichnis von Quellen und Internetadressen Erläuterungen

3 Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK)
Die LUK ist der zuständige Versicherungsträger ( Berufsgenossenschaft) für die Beschäftigten der TUC für Studenten der TUC für Personen, die im Auftrage der TUC tätig werden. Die gesetzliche Grundlage ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - zu finden.

4 Leistungen und Aufgaben der LUK
Leistungen und Aufgaben der LUK Die Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlungsmaßnahmen, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Geldleistungen an Versicherte (z.B. Lohnersatzleistungen und Rentenleistungen) und - im Todesfalle - Hinterbliebenenleistungen (z.B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten). Herausgabe von Unfallverhütungsvorschriften; Regeln; Informationen; Grundsätzen Schulungen und Ausbildung Beratung und Kontrolle der zugeordneten Einrichtungen

5 Verantwortung/Pflichten des Unternehmers
Grundpflichten (ArbSchG § 3) (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

6 Verantwortung/Pflichten des Unternehmers
Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Auszug § 5 ArbSchG) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Unterweisung der Versicherten (Auszug § 12 ArbSchG) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Auszug § 14) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

7 Pflichten der Versicherten
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten (§ 15 GUV-V A 1) (1)Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. (2)Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3)Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

8 Pflichten der Versicherten
Besondere Unterstützungspflichten (§ 16 GUV-V A 1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen. Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren – ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, – Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder – ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

9 Pflichten der Versicherten
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen (§ 17 GUV-V A 1) Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen. Zutritts- und Aufenthaltsverbote (§ 18 GUV-V A 1) Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

10 Beauftragte und Einrichtungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an der TUC
Sicherheitsbeauftragte Gefahrstoffbeauftragte Evakuierungsbeauftragte Brandschutzbeauftragte Ersthelfer Strahlenschutzbeauftragte Laserschutzbeauftragte Gefahrgutbeauftragter Betriebsbeauftragter für Abfall Sicherheitsfachkräfte Betriebsmedizinischer Dienst Arbeitsschutzausschuss

11 Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)
Werden vom Arbeitgeber bestellt und unterstützen ihn bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Überzeugen sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung von Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung. Machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam. Sie dürfen keine Nachteile wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben. Sie haben eine beratende Tätigkeit. Sie unterliegen keiner Haftung. Die Verantwortung liegt immer beim Unternehmer oder bei den von ihm beauftragten Personen.

12 Evakuierungsbeauftragte (siehe auch § 10 ArbSchG)
Überprüfen die Flucht- und Rettungswege sowie den Sammelplatz. Sie sorgen für den Aushang und die Aktualisierung des Notfallblattes sowie des Notfallplanes der Hochschule (ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten) Ihnen obliegt im Bedarfsfalle die Alarmierung des Personals in den Räumen ihres Aufgabenbereiches. Nehmen ggf. die Anwesenheitskontrolle am Sammelplatz vor. Unterstützen den verantwortlichen Leiter bei der Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Evakuierungsübungen.

13 Brandschutzbeauftragte (§ 10 ArbSchG)
Prüfen das Vorhandensein und den gebrauchsfähigen Zustand von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Feuerlöschdecken, Rauchabzüge). Nehmen ggf. die Erstbekämpfung des Brandherdes vor. Ggf. Einweisung der Feuerwehr unter Beachtung der besonderen Gefahren am Brandort

14 ! Zur Ersthilfe ist jeder verpflichtet !
Ersthelfer Sind ausgebildete Ersthelfer (Wiederholung – Training alle zwei Jahre). Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden zu lassen (§ 28 GUV-V A 1) Sie überprüfen regelmäßig in festgelegten Zeitabständen die Gebrauchsfähigkeit von Erste-Hilfe-Gerätschaften (z. B. Verbandmaterial, Tragen) entsprechend GUV-I 512 Die Erste Hilfe erfolgt entsprechend der GUV-I 503 Erste Hilfe ! Zur Ersthilfe ist jeder verpflichtet !

15 Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit zuziehen und die entweder in der Berufskrankheiten Verordnung bezeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind. Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallgeschehen sowie zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden bestehen. Somit besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn sich im Einzelfall der eingetretene Gesundheitsschaden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lässt.

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17 Unfallanzeige Bei meldepflichtigem AU ist eine Unfallanzeige nach der Unfallversicherungs- Anzeigeverordnung binnen drei Kalendertagen dem Versicherungsträger nach Kenntnisnahme des Unfalles bekannt zu machen. Zur Anzeige des Unfalles ist der Unternehmer oder dessen Beauftragter (Direktorinnen und Direktoren der Institute und Leiter der Einrichtungen) verpflichtet. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem Versicherungsträger durch den Unternehmer zu melden (Telefon, Fax, ) Insbesondere nach Unfällen hat der Unternehmer die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen !

18 Brandschutz und Evakuierung
Hierbei ist die Brandschutzordnung der TUC zu beachten. Sie finden die vollständige Brandschutzordnung der TUC im online Verwaltungshandbuch unter dem Punkt 8.70 Arbeitssicherheit allgemein und weiterführend unter dem Punkt Brandschutzordnung der Technischen Universität Clausthal. Sie gilt für alle Bereiche der Universität und ist verpflichtend für alle Beschäftigten, Studenten und alle Personen welche sich im Universitätsbereich aufhalten.

19 Brandschutz Ziel des Brandschutzes ! Sachschäden Personenschäden
Brandschutz Ziel des Brandschutzes ! Sachschäden Personenschäden Produktionsausfälle o.ä. vermeiden. Video zeigen Baby fight my fire

20 Video zeigen Baby fight my fire

21 Vorbeugender Brandschutz zur Schadensreduzierung
Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen nicht verstellen Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten bzw. nicht einzuengen Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. Materialien benutzt werden Þ §§ 10(7), 17, 19 ArbStättV Personen sind mit der Handhabung von Feuerlösch- und Brandmelde- einrichtungen vertraut zu machen In feuergefährdeten Bereichen: kein Umgang mit offenem Feuer Rauchen nur an dafür zugelassenen Orten gestattet Elektrische Geräte und Anlagen sind entsprechend den Betriebsanweisungen zu betreiben Abstand von Elektrowärmegeräten zu brennbaren Materialien mit mindestens 0,5 m ist einzuhalten Abstand zu Wärmestrahlungsquellen mindestens 1,0 m Vorbeugender Brandschutz muss auch während Bau- und Instandhaltungs- arbeiten sowie bei Nutzungsänderungen gewährleistet sein !

22 Brandgefahren durch Fahrlässigkeit
Aschenbecher nicht in den Papierkorb entleeren. Brennbare Behälter nicht als Aschenbecher benutzen. Glühende Tabakreste nicht achtlos wegwerfen. Glühende Zigaretten nicht achtlos weglegen und vergessen. Rauchverbote beachten!

23 Evakuierung: Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall im Arbeitsraum
Evakuierung: Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall im Arbeitsraum Ruhe bewahren Alarm auslösen Löschen, wenn möglich Sonst Zimmer verlassen Tür und Fenster schließen Kollegen alarmieren

24 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes
Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes Feuer oder dichter Rauch im Flur Brandmeldetelefon Telefon, Hilferuf Zweiten Rettungsweg benutzen Bemerkbar machen Brandmelder Am offenen Fenster mit Handtuch o.Ä. winken

25 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes
Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes Rauch im Zimmer Schuhe anziehen zur Tür kriechen Türfläche oder Türgriffe betasten Wenn heiß - nicht öffnen Nicht heiß - langsam öffnen Flur überprüfen Bei dichtem Rauch sofort schließen Bei schwachem Rauch kriechend zum Notausgang eilen

26 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes
Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall außerhalb des Arbeitsraumes Feuer oder dichter Rauch im Flur Tür abdichten mit nassen Tüchern Tür mit Wasser kühlen - Abfalleimer, Gläser o.Ä. dazu benutzen Dringt Rauch ins Zimmer, dann ans offene Fenster stellen Nasse Decke, Mantel, Bettlaken o.Ä. über den Kopf und den Körper ziehen Aus den oberen Geschossen nicht aus dem Fenster springen

27 Richtiges Löschen mit Feuerlöschgeräten

28 Vorgehen beim Löschen Feuerlöscher senkrecht halten.
Von unten nach oben und von vorn nach hinten löschen. Bei Kfz-Motorbränden : Nicht auf die geschlossene Motorhaube spritzen, sondern durch die Kühleröffnungen oder von unten her löschen. Brände ruhender Flüssigkeiten : Nicht mit vollem Strahl auseinander treiben, sondern Löschwolke über den Brandherd legen. Nur mit geeignetem Löschgerät löschen. Löschmitteleignung und Einsatz- bedingungen beachten ! z.B.: Wasserlöscher - nur bis 1000 Volt einsetzbar, Mindestabstand beim Löschen 3,0 m

29 Vorgehen beim Löschen Windrichtung Elektrische Verbraucher abschalten,
Gashähne schließen, Fenster und Türen schließen, Lüftungsanlagen abschalten. Feuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb setzen. Wind soll möglichst im Rücken sein. Vorsicht beim Öffnen geschlossener Türen: 1. Tür vorsichtig einen Spalt breit öffnen, dabei Deckung hinter dem Türrahmen suchen. 2. Kurzen Löschstrahl aus dem Feuerlöscher, dann Tür weiter öffnen und Feuer bekämpfen.

30 Verhalten bei Notfällen

31 Allgemeiner Umgang mit Maschinen und Anlagen
Nur nach Einweisung arbeiten Nur auf Anweisung des Verantwortlichen arbeiten Betriebsanweisung beachten Persönliche Schutzausrüstung (Körperschutz) ggf. tragen

32 Allgemeiner Umgang mit Gefahrstoffen
Nur nach Einweisung arbeiten Nur auf Anweisung des Verantwortlichen arbeiten Betriebsanweisung beachten Persönliche Schutzausrüstung (Körperschutz) ggf. tragen ! Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nicht immer sofort erkennbar !

33 Bildschirmarbeitsplätze
Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, da die Zeitanteile an Bildschirmarbeit immer weiter gestiegen sind. Jeder, der an einem oder mehreren Bildschirmen arbeitet, sollte daher auf eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes achten. Hierbei ist nicht immer die Anschaffung von neuem Mobiliar notwendig. Oft reichen kleine Veränderungen (Position des Bildschirmes, Änderung der Maus oder Tastatur) aus, um einen positiven Effekt zu erzielen. Im Umkehrschluss ist leider auch der Umstand einer schlechten Gestaltung bei guter technischer Ausstattung zu finden. An der TUC haben Sie die Möglichkeit sich im Gleichstellungsbüro eingerichtete Musterarbeitsplätze anzusehen und sich ggf. Mobiliar zum Testen auszuborgen. Auch die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes. Weitere Hinweise finden Sie unter folgenden Adressen:

34 Verzeichnis von Quellen und Internetadressen
Unfallverhütungsvorschriften: Unfallanzeige: Gesetze: Arbeitssicherheit TUC: Betriebsärzte TUC:

35 Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen
Betriebliche Hilfsmittel zur Umsetzung und Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Praxis Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen Maschinen und Anlagen (blau) Gefahrstoffe (orange) Biostoffe (orange) PSA (Persönliche Schutzausrüstung) (gelb) Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigem Abstand (mind. Einmal im Jahr) Unfallverhütungsvorschriften und Durchführungsanweisungen Sicherheitsregeln Informationen Grundsätze, Prüfbücher, Bescheinigungen


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