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Universität: Stabsstelle des Kanzlers

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Präsentation zum Thema: "Universität: Stabsstelle des Kanzlers"—  Präsentation transkript:

1 Universität: Stabsstelle des Kanzlers
Herr Kollorz Herr Doil Herr Kuchenreuther Herr Niejodek Herr Schüller Frau Streckfuß Dienstgebäude: Katholischer Kirchplatz 9 Postanschrift: Schloßplatz 4 Universität: Stabsstelle des Kanzlers Klinikum: Im Auftrag des VD oder ÄD

2 Gesetzl. Unfallversicherung SGB 7
Gesetzl. Arbeitslosenversicherung AFG Gesetzl. Krankenversicherung SGB 5 Gesetzl. Pflegeversicherung SGB11 Gesetzl. Rentenversicherung SGB 6 Gesetzl. Unfallversicherung SGB 7

3 Bayerische Landes- Unfall- Kasse
Zuständig für Dienststellen des Freistaats Bayern sowie bezeichnete Unternehmen (in Personalunion mit Bayer. GUVV)

4 Berufs- Genossenschaften
Zuständig für gewerbliche Wirtschaft Nach Branchen gegliedert Beispiel: BG der chemischen Industrie, kurz: Chemie-BG

5 Arbeitsschutz-Richtlinien Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland I Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien Bund Länder Staatlicher Bereich Gewerbe- aufsichtsämter Staatliche Gewerbeärzte LfAS Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Bereich der Selbstver- waltung Siebtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VII Gewerbliche BGen Landwirtschaftl. GUVVen UKen etc.

6 Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland II
Eingetragene Vereine Zivilrechtlicher Bereich BGB Regel der Technik TÜV DEKRA u.a. DIN DVGW VDMA VDE VDI Fach- vereinigungen VDGAB, VDSI, VDRI

7 Aufgaben der Unfallversicherungsträger
Gesundheitsschutz und Erste Hilfe Unfallverhütung, Medizinische und berufliche Rehabilitation Geldleistungen an Verletzte und Hinterbliebene

8 Aufgaben der Unfallversicherungsträger
keine Entschädigung für Sachschäden (mit Ausnahmen) keine Schmerzensgeld (s. aktuell „Faktor Arbeitsschutz“ 5/2003)

9 Präventionsleistungen der GUV
Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften (Verbindliche Vorschriften mit Gesetzeskraft) § 15 SGB VII Überwachen der Umsetzung von Rechtsvorschriften (z.B. durch Betriebsbesichtigungen ) § 17 SGB VII Beraten von Unternehmern und Versicherten § 17, Abs.1 SGB VII Informationen, Schulungen und Seminare Projekte zum Gesundheitsschutz: „Rückengerechter Patiententransfer“ „Bewegte Schule“

10 Vertreterversammlung
Die Selbstverwaltung Arbeitgeber Arbeitnehmer Vertreterversammlung 1/2 Vorstand Geschäftsführer

11 Finanzierung der gesetzlichen UV
Beiträge werden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt Im Umlageverfahren Für Versicherte ist der Versicherungsschutz kostenfrei

12 Kreis der versicherten Personen (1)
Beschäftigte Haushaltshilfen Studenten, Schüler Hilfeleistende, z. B. Feuerwehrangehörige Personen, die wie Versicherte tätig werden z. B. bei Pannenhilfe,Nachbarschaftshilfe

13 Kreis der versicherten Personen (2)
Gefangene, wenn sie arbeiten Ehrenamtlich für öffentlich-rechtliche Institutionen Tätige Blut- oder Organspender Rehabilitanden, Pflegepersonen ...und viele mehr

14 Die Versicherungsfälle (1)
Grundsätzlich versichert sind: Arbeits- und Wegeunfälle Berufskrankheiten

15 Der Arbeitsunfall Definition:
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen oder sonstigen versicherten Tätigkeit erleidet. Merkmale: Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein

16 Der Wegeunfall Fahr-gemein-schaft, Kinder zur Schule, Stau
Direkter Weg Abweg versichert nicht versichert Umweg

17 Die Berufskrankheit z.B. Lärmschwerhörigkeit Merkmale:
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht. z.B. Lärmschwerhörigkeit Merkmale: Es muss ein Körperschaden vorliegen Überdurchschnittliche gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz (z. B. Zeitraum, Wahrscheinlichkeit) Der Körperschaden muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mitverursacht worden sein.

18 Unfälle haben Ursachen!

19 Unfälle haben Ursachen!
Technische Ursachen Organisatorische Ursachen Personenbezogene Ursachen

20 Gefährdung ist das Zusammentreffen von
und Mensch Gefahr

21 1. Gefahr beseitigen

22 2. Zwangsläufige Trennung von Mensch und Gefahr

23 3.1 Hinweis auf die Gefahr

24 3.2 Hinweis auf die Gefahr

25 3.3 Hinweis auf die Gefahr

26 Schutzgüte Gefährdung

27 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl I 1949 S. 1 ; S. 2863) Art 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

28 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ArbSchG -  Arbeitsschutzgesetz Vom 7. August 1996 § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) ... Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ... sichern und zu verbessern. ... § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

29 Grundpflichten des Arbeitgebers
Organisationspflicht Fürsorgepflicht Auswahlpflicht Direktionsrecht und -pflicht Kontrollpflicht Vergütungspflicht Gleichbehandlungspflicht

30 Organisationspflichten
Für die geeignete Betriebsorganisation sorgen, erforderliche Mittel bereitstellen, Maßnahmen ergreifen, damit Beschäftigte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.

31 § 13 ArbSchG - Verantwortliche Personen
Verantwortlich ... neben dem Arbeitgeber ... , ... Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens ... Beauftragt sind Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

32 Aufgaben der Führungskräfte - Pflichtenübertragung
Unternehmerpflichten müssen schriftlich übertragen worden sein. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Überwachung der gegebenen Anweisungen. Motivation der Beschäftigten. (Vorbildwirkung)

33 Allgemeine Grundsätze
Arbeiten sind so zu gestalten, daß Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Anweisungen zu erteilen, z.B.: Information, Unterweisung, Schulung, Betriebsanweisung, Bedienungsanleitung. Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der vorhandenen Gefährdungen. Berücksichtigung spezieller Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen.

34 Motivation der Beschäftigten
Motivation der Mitarbeiter. Höfliche und freundliche Umgangsformen. Offene Kommunikation und Information. (Firmenidentifikation, teamorientierte Arbeit) Entgegenwirken bei: Mobbing von vermeintlich Schwächeren, sexueller Belästigung, Diskriminierung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen.

35 Koordinierung Ein Arbeitgeber hat Firmen, die in seinem Unternehmen tätig (Fremdfirmen im Klinikum!!!) werden, über mögliche Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren. Werden Arbeiten gemeinsam von mehreren Firmen (Arbeitgebern) ausgeführt, so ist ein Koordinator einzusetzen. Der Koordinator beurteilt mögliche gegenseitige Gefährdungen und organisiert ein sicheres Arbeiten der Beteiligten.

36 Einweisung am Arbeitsplatz
Beschäftigte aus Fremdbetrieben müssen hinsichtlich der Umgebung ihres zugewiesenen Arbeitsplatzes über folgende Punkte informiert sein: Bestehende Gefährdungen Getroffene Schutzmaßnahmen Regeln zum sicherheitsgerechten Verhalten Weitere Regelungen, wie z.B. Lage von Verkehrswegen, Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz, Entsorgung von Abfällen

37 § 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat ... Beurteilung der ... Gefährdung welche Maßnahmen erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat ... Beurteilung je nach Art der Tätigkeit ... bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

38 § 5 (3) ArbSchG - Gefährdungen
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch: die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

39 § 6 ArbSchG - Dokumentation
Der Arbeitgeber muß über die ... erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten ... Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

40 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
/

41 Beurteilungsbögen für typische Arbeitsplätze
oder verwaltung/zuv/verwaltungshandbuch/ASiG/index.shtml

42 Haftung im Arbeitsschutz

43 § 12 ArbSchG - Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. ... umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

44 GUV-V A1 (GUV 0.1) Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften
§ 7 Auslegen von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten (2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

45 § 14 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Jeder Beschäftigte ist verpflichtet: für die eigene Person und für dritte Personen, die durch seine Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, nach seinen Möglichkeiten, sowie gemäß Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.

46 Jeder Beschäftigte hat den Arbeitgeber bei der Durchführung der Unfallverhütung zu unterstützen.

47 Feststellung und Beseitigung von Mängeln
Sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu melden. Sicherheitstechnische Mängel sind von den Beschäftigten unverzüglich zu beseitigen, wenn: es zu ihrer Arbeitsaufgabe gehört und sie über die notwendige Sachkunde verfügen. Mängel können z.B. sein: Gefahrstoffe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe, die sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltet oder geregelt sind.

48 Arbeitsmittel Nur Arbeitsmittel benutzen, für die eine Beauftragung erteilt und eine Unterweisung erfolgt ist. Arbeitsmittel sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Die Betriebsanweisung ist zu befolgen. Es dürfen nur sicherheitstechnisch einwandfrei funktionierende Arbeitsmittel benutzt werden. Schutzeinrichtungen und Not-Befehlseinrichtungen müssen immer funktionsfähig sein. Schadhafte Arbeitsmittel austauschen oder instandsetzen lassen. Das Arbeitsmittel nur im Stillstand warten, reparieren, instandsetzen oder reinigen.

49 Ordnung und Sauberkeit
Arbeitsplatz sauber halten. Reststoffe beseitigen. Abfälle in vorgesehene Behälter werfen. Kein unbefugtes Benutzen von Arbeitsmitteln. Keine Spielereien am Arbeitsplatz oder mit Arbeitsgeräten. Verkehrs- und Rettungswege ständig freihalten bzw. nicht verstellen. Nach dem Arbeitsende, Koordinator über den Stand der Arbeiten und daraus entstehenden Gefährdungen informieren.

50 Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Beschäftigten geeignet und damit verbundene Gefahren bekannt sind. Führen mehrere Personen gemeinschaftlich gefährliche Arbeiten durch, so ist für gegenseitige Verständigung zu sorgen und eine Person als Aufsichtsführender zu bestimmen. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich nicht allein auszuführen!

51 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Beschäftigte dürfen sich nicht an gefährlichen Stellen aufhalten, insbesondere nicht unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen sowie ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen. Beschäftigte dürfen Einrichtungen nicht unbefugt betreten. Unbefugte Dritte dürfen Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für andere Beschäftigte entsteht.

52 Der Sicherheitsbeauftragte Sibe

53 Organisationspflichten des Arbeitgebers
Für die geeignete Betriebsorganisation sorgen, erforderliche Mittel bereitstellen, Maßnahmen ergreifen, damit Beschäftigte ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen können.

54 § 22 (1) Sozialgesetzbuch VII
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

55 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Unterstützung des Arbeitgebers Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung der Beschäftigten Aufklärung anderer Arbeitnehmer über Unfall- und Gesundheitsgefahren Vorbildwirkung

56  Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten in der betrieblichen Sicherheitsorganisation
Arbeitnehmer Vorgesetzter Bereich A Vorgesetzte Bereich B Dienstherr als SiBe Arbeitnehmerin Ersthelfer Betriebsarzt SiFa

57 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Stellung im Betrieb Arbeitnehmer Vorgesetzter Bereich A Vorgesetzte Bereich B Dienstherr SB Mitarbeiter auf kollegialer Ebene, Bindeglied zum Arbeitsplatz. Unmöglich: FaSi = SB oder §9 OwiG-Person wg. Unternehmerfunktion !     Wichtigsten Punkte zu Stellung/Aufgabe SB lassen sich zu 7 Fragen komprimieren: 4

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59 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Stellung im Betrieb Betriebsarzt Arbeitnehmer Vorgesetzter Bereich A Vorgesetzte Bereich B Dienstherr SiFa Personalrat Arbeitnehmer als Ersthelfer ... Arbeitnehmer als SiBe Arbeitnehmerin SB Mitarbeiter auf kollegialer Ebene, Bindeglied zum Arbeitsplatz. Unmöglich: FaSi = SB oder §9 OwiG-Person wg. Unternehmerfunktion !     Wichtigsten Punkte zu Stellung/Aufgabe SB lassen sich zu 7 Fragen komprimieren: 4

60 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Rechtsgrundlagen I Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen § 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigen hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Lernende...), 8 (...Studierende...) und 12 (Hilfeleistungsunternehmen) Versicherten. in denen SB erforderlich sind Was hat der/die SB nun immBetrieb zu tun??: Außerdem ist geregelt, daß Es ist übrigens auch nicht verboten, daß dem SB Vorteile gewährt werden.     Formal ausgefüllt wird Bestellung durch B-Urkunde , auch GUV 40.9 Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Beamte mitzuzählen (siehe UVV GUV-V A1, DA zu Anlage 1). 4

61 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Rechtsgrundlagen II Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen § 22 Sicherheitsbeauftragte (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durch-führung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Be-rufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhan-densein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu über-zeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. in denen SB erforderlich sind Was hat der/die SB nun immBetrieb zu tun??: Außerdem ist geregelt, daß Es ist übrigens auch nicht verboten, daß dem SB Vorteile gewährt werden.     Formal ausgefüllt wird Bestellung durch B-Urkunde , auch GUV 40.9 (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4

62 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Rechtsgrundlagen III Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen §9 GUV V A1 UVV UVV GUV V A1 „Allgemeine Vorschriften“ (1) Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. (2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. Bezüglich Zahl: Hinweis auf Anlage 1, kommt gleich Im 2. Absatz klar bestimmt, daß Eine klare Zeitvorgabe gibt es allerdings nicht. (?Einsatz?zeit?) 4

63 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Rechtsgrundlagen V Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rechtsgrundlagen DA zu §9 Abs. 1 GUV V A1 UVV UVV GUV V A1 „Allgemeine Vorschriften“ ...zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister, oder andere betriebliche Vorgesetzte ... nicht zu Sicherheitsbeauf-tragten bestellt werden. Diese Personen tragen auf Grund ihres Arbeitsver-trages/Dienstverhältnisses eigenständige Verantwortung, während Sicher-heitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Bezüglich Zahl: Hinweis auf Anlage 1, kommt gleich Im 2. Absatz klar bestimmt, daß Eine klare Zeitvorgabe gibt es allerdings nicht. (?Einsatz?zeit?) Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. ... 4

64 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Bestellung GUV-I 8543 jetzt GUV-I 8503 Bestellurkunde  Bestellung ist Pflicht des Unternehmers keine Annahme- verpflichtung des Beschäftigten ! Ausnahme Annahme: aus dem Arbeit- oder Tarifvertrag abzuleiten oder Betriebsvereinbarung Ausser grundsätzliche Bestimm. im SGB auch bg-liche Regelungen zum SB:     GUV 0.1 ,§ 9 4

65 Über die Rolle des Sicherheitsbeauftragten gibt es die unterschiedlichsten Vorstellungen, z. B. ....

66 Der/die Sicherheitsbeauftragte ist...
Ersatzpolizist/Spürhund? Der/die Sicherheitsbeauftragte ist... Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rollenbild Hilfssheriff der SiFa ? Sicherheitsapostel ? Sündenbock, wenn etwas passiert ist ? Was ist eigentlich der/die SB ????     Bei Beantwortung hilft vielleicht Blick auf die innerbetriebliche Stellung des SB. Aufgezeigt typische Betriebsstruktur. öööööööööö 4

67 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Oder gar ... Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rollenbild ...Verantwortlicher für die Sicherheit ? Was ist eigentlich der/die SB ????     Bei Beantwortung hilft vielleicht Blick auf die innerbetriebliche Stellung des SB. Aufgezeigt typische Betriebsstruktur. öööööööööö 4

68 ... ein guter Kollege/in – Vorbild für andere!
Nein, der/die Sicherheitsbeauftragte ist einfach.. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Rollenbild ... ein guter Kollege/in – Vorbild für andere! Was ist eigentlich der/die SB ????     Bei Beantwortung hilft vielleicht Blick auf die innerbetriebliche Stellung des SB. Aufgezeigt typische Betriebsstruktur. öööööööööö 4

69 Wozu brauchen wir eigentlich einen Sicherheitsbeauftragten ?
Wir brauchen jemanden, der ...

70 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
ständiger Ansprechpartner für Kollegen ist, Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Sicherheitsbeauftragte - Gründe für Bestellung dauernd im Arbeitsbereich anwesend ist, Sach- und Detailkenntnisse der Arbeitsverfahren hat, frühzeitig Unfall- und Gesundheitsgefahren erkennen kann, Bindeglied zu SiFa und Betriebsarzt ist, ein Vorbild für die Kollegen ist. Einrichtung des SB geht zurück auf die Zeit nach WK I - § 14 a Normal UVV „Unfallvertrauensmänner“: Beteiligung AN am Arbeitsschutz Bindeglied zwischen UN und Beschäftigten     Auf welcher Rechtsgrundlage bewegt sich der/die SB?? SGB VII bestimmt in §22 die Fälle.... 4

71 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte -Zusammenarbeit mit SiFa und Betriebsarzt Aufgaben SiFa und Betriebsarzt, u.a.: Beitrag des Sicherheitsbeauftragten: Einbringen von Detail- u. Expertenwissen zu  Sicherheitsanalyse der Arbeitsverfahren Arbeitsverfahren Gefährdungen  Begehung der Einrichtungen technischem Zustand  Beratung bei Baumaßnahmen und Gestaltung der Arbeit Verhaltensweisen  Beratung bei Beschaffung von Arbeitsmittel, Arbeitsstoffen, Trageverhalten PSA Belastungen aus Arbeit und Umgebung  sowie PSA  Untersuchung von Unfällen

72 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Rechte Der SiBe darf Vorgesetzte/ Kollegen über/ auf sicherheits- u. gesundheitswidriges Verhalten informieren/ hinweisen Die Funktion des SiBe darf nicht zu einer Benachteiligung führen. Er kann sein Ehrenamt jederzeit niederlegen Der SiBe muss die notwendige Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben haben Er muss sich im Zuständigkeitsbereich ungehindert bewegen können und Informationen (Unfälle, Messungen...) erhalten Möglichkeit der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen 1: Vortragen 2+3:bereits erwähnt bedeutet auch, daß 4. SB benötigt besondere Kenntnisse im AS, deshalb 5., auch § 23 ausser Aus- auch Fortbildung! (anpassen, erweitern der Kenntnisse) Welche Rechte hat er nicht? Kündigungsschutz, Freistellung, besondere Vergütung.     Abschließend betrachtet: rechtliche Verantwortung Teilnahme an Aktivitäten wie Besichtigungen, Unfallunter- suchungen, Beteiligung am Arbeitsschutzausschuss 4

73 Arbeitsschutzausschuss
Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte Zwei Personalratsmitglieder berät Anliegen des Arbeits-schutzes und der Unfall-verhütung tritt mindestens einmal viertel-jährlich zusammen Sicherheitsbeauftragte

74 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Unfallanzeige Neue Formulare seit ! Bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit:  Meldung durch Arbeitgeber (innerhalb von 3 Tagen)  bei schweren oder tödlichen Unfällen sofort !  Daten des Betriebes  Daten des Verletzten  Unfallort  Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs Verlauf Betriebsteil Beteiligte Gegenstände (Maschinen, Anlagen, Gefahrstellen) Kopie liegt Ihnen vor. Auch Unfälle, bei denen Kosten in Anspruch genommen werden!! Beachten: keine Blödsinn oder Märchen reinschreiben!! Unfallmeldung dient zur Suche nach Ursachen, nicht nach Schuldigen! 4

75 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Unfallanzeige Neue Formulare seit ! Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr verlangt! Dafür: § 193 Abs. 5 SGB VII:  Die Anzeige ist vom ... Personalrat mit zu unterzeichnen.  Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheiten- anzeige in Kenntnis zu setzen. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird. § 193 Abs. 4 SGB VII: Kopie liegt Ihnen vor. Auch Unfälle, bei denen Kosten in Anspruch genommen werden!! Beachten: keine Blödsinn oder Märchen reinschreiben!! außerdem spricht nichts dagegen, den SiBe weiterhin die Unfall-/BK-anzeige unterschreiben zu lassen! 4

76 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Sicherheitsbeauftragte - Verantwortung SiBe keine Anordnungsbefugnis keine Unternehmer-verantwortung keine zivilrechtliche Haftung keine Weisungsbefugnis keine Aufsichtsfunktion keine strafrechtliche Haftung

77 Bayer. GUVV und LUK danken Ihnen für Ihr Engagement und wünschen Ihnen ein unfallfreies Arbeiten!


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