Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung

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 Präsentation transkript:

Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung 8. November 2007 Umwelttisch FB 1

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoff-Verordnung Verfahrensschritte der Gefährdungsbeurteilung Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

EG-Richtlinien über Gefahrstoffe Über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Chemikaliengesetz Arbeitsschutzgesetz Chemikalienverbots-verordnung Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung

Gesetzliche Grundlagen § 5 Arbeitsschutzgesetz 5: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.

§ 7 GefahrStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6, Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berücksichtigen, physikalisch-chemische Wirkungen, Möglichkeiten einer Substitution, Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Verfahrensschritte der Gefährdungsbeurteilung 1 Anlass für eine (erneute) Gefährdungsbeurteilung Bestimmung des zu beurteilenden Arbeitsbereichs Beurteilung des Teilbereichs „Gefahrstoffe“ Feststellung, ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen bzw. freigesetzt werden Beschaffung der für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu den Gefahrstoffen

Verfahrensschritte der Gefährdungsbeurteilung 2 6 Eintragung der Gefahrstoffe in das Gefahrstoffverzeichnis 7 Ermittlungen zur Beurteilung der Situation am Arbeitsplatz 8 Bewertung und Beurteilung der Informationen und der Ergebnisse der Ermittlungen inhalativ - dermal - physikalisch-chemisch 9 Zusammenführung in einer Gesamtbeurteilung „Gefahrstoffe“ 10 Festlegung der Schutzstufen 11 Festlegung der Schutzmaßnahmen „Gefahrstoffe

Verfahrensschritte der Gefährdungsbeurteilung 3 Zusammengefasste Gefährdungsbeurteilung aller Teilbereiche nach dem ArbSchG Abstimmung und Zusammenfügen der Gefährdungsbeurteilung „Gefahrstoffe“ mit den Ergebnissen anderer Teilbereiche der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG Durchführung der Schutzmaßnahmen Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Ablauf zur Gefährdungsbeurteilung (schematisch und stoffbezogen) Ende Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ? nein ja Schutzstufe 1 Ja Schutzstufe 2 mehrere verschiedene oder größere Menge Gefahrstoffen ? sind darunter „CMRF“- Stoffe Schutzstufe 4 Schutzstufe 3 „T“-Stoffe und/oder besondere Gefährdung ?

Gefahrstoffverzeichnis – mit Basisdaten zur Gefährdungsbeurteilung Aktualisiert am: 22.06.2006 Einstufung nach GefStoffV Sicherheits-datenblatt R-Sätze AGW Gefährdungen Schutzstufen Erforderliche Maßnahmen Expositions-häufigkeit Gefahrstoff/ Handelsnme Raum-Nr. Menge F/F+ T/T+ C/Xn Xi N Brand/ Expolosion Inhalativ Dermal CMR 1 -4 Umwelt MuSch SDB BA Arbeitsmed. U. täglich wöchenlich monatlich mehr

1. Allgemeine Angaben / Festlegung des Betrachtungsbereichs Arbeitsgruppe: Raum-Nr.: Arbeitsbereich Arbeitsverfahren / Tätigkeitsbeschreibung Eingesetzte Gefahrstoffe: siehe Gefahrstoffliste O Gesonderte Gefährdungsbeurteilung Anzahl und Qualifikation der Kollegen / Mitarbeiter

2. Einstufung der eingesetzten und freigesetzten Gefahrstoffe (Überblick / Zusammenfassung) O hoch entzündlich O sehr giftig O gesundheits-schädlich O umweltgefährlich O leicht entzündlich O giftig O reizend O krebserzeugend (Kat 3) O entzündlich O krebser-zeugend(Kat 1,2) O ätzend O erbgutverändernd O explosions-gefährlich O erbgutver-ändernd (Kat 1,2) O sensibilisierend O fruchtbarkeitsge- fährdend (Kat 3) O brand-fördernd O fruchtbar-keitsgefähr-dend (Kat 1,2) O entwicklungs-schädigend O sonstige Eigenschaften

Ablaufplan „Gefährdungsbeurteilung“ Die gesamte Abteilung wird über eine Power-Point-Präsentation über die neue Gefahrstoff-Verordnung informiert. (Vortragender: Prof. B. Jastorff, Dr. D. Sövegjarto, Dauer ca. 1 h, Vorstellung eines Schemas zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung) Identifizierung der Tätigkeiten (Arbeitsbereiche) und der zuständigen Mitarbeiter Bildung von Kleingruppen, die mit den einzelnen Tätigkeiten regelmäßig befasst sind. Benennung von Ansprechpartnern.

Identifizierung der bei der Tätigkeit eingesetzten Gefahrstoffe Erstellung einer Tabelle der Gefahrstoffe gemäß Muster Schriftliche Gefährdungsbewertung für die jeweilige Tätigkeit auf der Basis der eingesetzten Chemikalien (siehe Beispiel AG Jastorff). AG-Sitzung, in der die einzelnen Kleingruppen über ihre Arbeit berichten und Erfahrungen austauschen und offenen Fragen diskutieren. Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung und des zugehörigen Chemikalienkatasters.