Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

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Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010 Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M.

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten I. Grundrechte Grundrechtsquellen GRCh Niedergelegt als rechtlich verbindliches Protokoll zum EUV Verweis GrCh in Art. 6 Abs. 1 EUV: Gleichrang zwischen Verträgen und Charta Allgemeine Rechtsgrundsätze (ungeschrieben) Anerkannt durch Art. 6 Abs. 3 EUV Erkenntnisquellen: EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten Rang von Primärrecht Ausgeformt durch Rechtsprechung des EuGH Verpflichtungsadressaten Organe und Einrichtungen der Union Mitgliedstaaten, soweit sie Unionsrecht durchführen, Art. 51 Abs. 1 GrCh Beachte: im Übrigen sind MS durch ihre nationalen Grundrechte gebunden Berechtigte: Unionsbürger bzw. alle Menschen, juristische Personen soweit nach GrCh umfasst Grundrechtsprüfung Eingriff in den Schutzbereich Vorliegen eines Gemeinwohlziels Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Wesensgehaltsgarantie

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten II. Unionsbürgerschaft EuGH: Grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten (Rs. C-184/99, Grzelczyk, Rn. 30, 31) Historische Entwicklung: Einführung durch Vertrag von Maastricht (1992) Komplementärer Charakter, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 u. 3 EUV iVm Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerschaft ergänzt nationale Staatsbürgerschaft Unionsbürger ersetzt nicht nationale Staatsbürgerschaft Erwerb der Unionsbürgerschaft Durch Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats Freiheit der MS, nach welchen Regeln sie ihre Staatsangehörigkeit verleihen (ius soli bzw. ius sanguinis; Naturalisation) Beibehaltung der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats ist schadlos (keine Eingrenzung durch sog. genuine link Erfordernis) Drittstaatsangehörige sekundärrechtlich geschützt ab Zeitpunkt ihrer Heirat mit Unionsbürger Art. 3 RL 2004/38 (vgl. hierzu Rs. C-127/08, Metock) Rechte der Unionsbürger Siehe Katalog des Art. 20 Abs. 2 AEUV Einzelregelungen durch Art. 18, 21, 22, 23, 24 AEUV

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten III. Spezielles Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV Verbot der Diskriminierung anhand des Merkmals der Staatsangehörigkeit Adressaten: Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, private Verbände mit allgemeiner Regelungsmacht Art. 18 AEUV ist lex generalis, d.h. Spezialregelungen des Vertrags gehen vor (insbesondere Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten) Voraussetzung: rechtmäßiger Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates Folge: Inländerdiskriminierung nicht erfasst „im Anwendungsbereich des Vertrages“ EuGH: sachlicher Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts: Primärrecht (z.B. Grundfreiheiten oder Freizügigkeit gem. Art. 21 AEUV) und Sekundärrecht persönlicher Anwendungsbereich muss nicht eröffnet sein Unmittelbare Diskriminierungen Regelungen, die als Unterscheidungsmerkmal ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit anknüpfen Mittelbare Diskriminierungen Regelungen, die an andere Unterscheidungsmerkmale als die Staatsangehörigkeit anknüpfen, sich aber faktisch ebenso auswirken Beispiel: Wohnsitz

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten III. Spezielles Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV Beachte Rechtsprechung EuGH: z.T. auch Anwendung eines allgemeinen Diskriminierungsverbots (Rs. C-148/02, Garcia Avello, Rn. 31) Rechtfertigung von Diskriminierungen Jedenfalls bei mittelbaren Diskriminierungen stets möglich Aber: Ungleichbehandlung nur aufgrund objektiver Umstände und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig Beispiele Erfordernis einer gewissen Integration in die Gesellschaft eines Staates als Voraussetzung einer Studienbeihilfe Leistungsgrenze des Staates bei übermäßiger Belastung der Sozialsysteme erreicht Beachte spezielle Rechtfertigungsgründe bei den Diskriminierungsverboten der Grundfreiheiten, z.B. Art. 45 Abs. 3; Art. 52 AEUV Praktische Beispiele: Sozialrecht Zahlung von Erziehungsgeld an langjährig Arbeitslose (Rs. C-85/96, Sala) Zahlung des „Existenzminimums“ an Studenten (Rs. C-184/99, Grzelczyk) Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe an Studenten (Rs. C-209/03, Bidar) Voraussetzung in diesen Fällen aber „Integration bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft des Aufnahmestaates“ Rs. C-158/07, Förster: fünf Jahre Aufenthalt sind keine unverhältnismäßige Anforderung im nationalen Recht

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten IV. Recht auf Freizügigkeit, Art. 21 AEUV Unmittelbar anwendbares, subjektives Recht des Unionsbürgers Besteht unabhängig von der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner etc daher ohne weiteres erfasst Beinhaltet Wegzugsrecht aus Herkunftsstaat Beinhaltet Einreiserecht in Aufnahmestaat Beinhaltet Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung hat nur deklaratorische Bedeutung Aufenthaltsrecht schließt Bewegungsfreiheit ein Aufenthaltsgrund unerheblich Schutz gegen Beendigung des Aufenthaltsrechts Wortlaut: „vorbehaltlich der in diesem Vertrag und den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ Lit.: Verweis auf sekundärrechtliche Regelungen EuGH: Prüfung anhand primärrechtlich anerkennungsfähiger Einschränkungsgründe, die aber verhältnismäßig ausgestaltet und angewendet werden müssen

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten V. Wahlrecht des Unionsbürgers, Art. 22 AEUV Wahlen zu den Kommunalvertretungen Aktives und passives Wahlrecht Konkretisiert durch RL 94/80/EG Wahlen zum Europäischen Parlament Konkretisiert durch RL 93/109/EG VI. Diplomatischer und konsularischer Schutz, Art. 23 AEUV Ausübung nicht nur durch Heimatstaat (wie völkerrechtlich vorgesehen), sondern auch durch einen anderen Mitgliedstaat der EU Zweck: Verbesserung/Stärkung des diplomatischen Schutzes in Ländern, in denen der Gebietsstaat keine diplomatischen Vertretungen unterhält Möglich nur im Hoheitsgebiet eines dritten Landes Beachtung: Anerkennung durch Drittland erforderlich; keine Pflicht des Drittlandes zur Anerkennung (faktisch aber meist gewährt)

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten VII. Die Grundlagen des Binnenmarktes, Art. 26 AEUV Verankerung im (damaligen) Gemeinschaftsrecht durch die EEA (1986) Ursprüngliche Ziele Beseitigung der sog. materiellen Schranken Warenkontrollen Personenkontrollen Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse Technische Hemmnisse für den Warenverkehr Öffentliches Beschaffungswesen Weitere Maßnahmen Beseitigung der Steuerschranken Mehrwertsteuer Verbrauchsteuern Weitere Ziele Wettbewerbsgleichheit durch Rechtsangleichung Regulierung wichtiger Wirtschaftszweige Entwicklung von Solidaritätspflichten zwischen Mitgliedstaaten

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten VII. Die Grundlagen des Binnenmarktes, Art. 26 AEUV Art. 26 Abs. 2 AEUV: Binnenmarktdefinition Primärrechtliche Verwirklichung durch die Grundfreiheiten Prinzip der gegenseitigen Anerkennung („Herkunftslandprinzip“); Grundlage: sog. Cassis-Rspr. des EuGH Abbau der Personenkontrollen durch sekundärrechtliche Regelung Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), 1990 Einbeziehung in den Rahmen der EU, 1997; heute auf Grundlage von Art. 62 AEUV: VO (EG) Nr. 562/2006 („Schengener Grenzkodex“) Weitere sekundärrechtliche Verwirklichung durch Rechtsangleichung, z.B. auf Grundlage von Art. 114 AEUV Ursprünglicher Ansatz: „Voll-“ oder „Totalharmonisierung“ Sog. „Neue Strategie“ Mindestharmonisierung und Freiverkehrsklauseln horizontale Richtlinien mit allgemeinen, produktübergreifenden Rahmenregelungen Z.T. sektorspezifische, stark detaillierte Regelungen

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten VIII. Grundfreiheiten als leges speciales zur Unionsbürgerschaft Vier Grundfreiheiten Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV) Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) Ziele Institutionell: Verwirklichung des Binnenmarktes Individuell: Freiheitsverwirklichung für den Einzelnen Instrumente Diskriminierungsverbot (hierzu siehe oben!) Beschränkungsverbot

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten IX. Funktionen der Grundfreiheiten Berechtigte der Grundfreiheiten: Subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar wirkende Rechtssätze, die private Individuen berechtigen und einklagbare Rechtspositionen begründen (dezentrale Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts) Kreis der berechtigten Personen (persönlicher Anwendungsbereich) ergibt sich aus der einzelnen Grundfreiheit Verpflichtete der Grundfreiheiten: vertikale Kompetenzdimension Grundfreiheiten als materielle Kompetenzausübungsschranken gegenüber den Mitgliedstaaten Anwendbarkeit auch in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen Kontrolle durch nationale Gerichte (als „funktionale Gemeinschaftsgerichte“) Beachte: Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit nationalen Rechts, sondern zur Unanwendbarkeit (Anwendungsvorrang) Verpflichtete der Grundfreiheiten: horizontale Kompetenzdimension Bindung der supranationalen Legislative (Gemeinschaftsgesetzgeber) an Grundfreiheiten Kontrolle durch die supranationale Gerichtsbarkeit (Verwerfungsmonopol des EuGH gegenüber Sekundärrecht)

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten IX. Funktionen der Grundfreiheiten Bindung einzelner Private an die Grundfreiheiten? Rechtsgrund und Umfang der Bindung umstritten Literatur Grundsätzlich keine Bindung mangels Regelung im AEUV Schutz der Privatautonomie schließt Bindung (weitgehend) aus EuGH EG-Vertrag steht einer Bindung Privater nicht entgegen Allgemeine Bedeutung des Diskriminierungsverbots Unstreitig akzeptiert ist, dass Maßnahmen privater Verbände, die kollektive Regelungsmacht genießen, am Beschränkungsverbot zu messen sind Grund: faktische, dem Staat vergleichbare Regelungsgewalt Beispiele: Sportverbände; Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten X. Beschränkungsverbot Alle Grundfreiheiten enthalten ein Beschränkungsverbot Z.T. ausdrückliche Regelung seit Vertrag von Amsterdam („Beschränkungen sind verboten“) Z.T. durch EuGH bereits richterrechtlich entwickelt Speziell im Warenverkehr: Dassonville-Formel Voraussetzungen Jede Maßnahme, die eine „abschreckende Wirkung“ auf den Berechtigten ausüben bzw. Personen vom Gebrauch der Grundfreiheiten abhalten kann, die die „Wirksamkeit oder Attraktivität“ eines Gebrauchs der Grundfreiheiten verringert oder den Betroffenen zusätzliche Kosten verursacht Zurechenbarkeit an einen Verpflichteten (Mitgliedstaat oder Union) Umfang Der Umfang des Beschränkungsverbots ist str. EuGH: ausdrückliche Eingrenzung nur im Bereich der Warenverkehrsfreiheit (sog. „Verkaufsmodalitäten“) Lit.: Z.T. wird gefordert, Beschränkungen nur hinsichtlich der den Marktzugang regelnden und den Markteintritt behindernden Maßnahmen anzunehmen

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten XI. Rechtfertigung Geschriebene Rechtfertigungsgründe Art. 36, 45 Abs. 3, Art. 52 (auch iVm. Art. 62), 65 Abs. 1 AEUV Nicht anwendbar, wenn EG sekundärrechtliche Regelungen im fraglichen Bereich erlassen hat Gemeinschaftsrechtliche Interpretation der Tatbestände Grundsatz der engen Auslegung insb. „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ nur anwendbar bei staatlichen Interessen von fundamentaler Bedeutung Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Sog. „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ durch den EuGH richterrechtlich entwickelt Anwendbar nur auf das Beschränkungsverbot Grundsätzlich jeder gemeinschaftsrechtlich legitime öffentliche Belang Beispiele Verbraucherschutz; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Umweltschutz Schutz von Gemeinschaftsgrundrechten (Laserdrome-Fall; Brennerblockade) Nicht: wirtschaftliche Gründe z.B. Einbußen für staatliche Haushalte Z.B. Schutz einheimischer Industrien (Grund: Verhinderung von Protektionismus)

§ 9 Grundrechte und Grundfreiheiten XII. Verhältnismäßigkeit der Beschränkung Legitimes Ziel (s.o.) Entscheidung über Höhe des Schutzniveaus steht im Ermessen des Mitgliedstaats Geeignetheit Nicht: bei fehlender Kohärenz der innerstaatlichen Regelung Nicht: bei in sich widersprüchlicher Regelung Erforderlichkeit Besteht ein gleich wirksames, weniger einschneidendes Mittel? Beispiel: im Verbraucherschutz Etikettierung statt Verkehrsverbot Beispiel: gegenseitige Anerkennung statt Durchsetzung eigener Qualifikationserfordernisse Angemessenheit Unklar, ob und in welchem Umfang der EuGH eine Angemessenheitsprüfung vornimmt Recht zur Festlegung des Schutzniveaus (s.o.) steht einer Abwägung an sich entgegen