Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

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 Präsentation transkript:

Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG München, 17. April 2013 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2013 Mi14.15-15.45

Terminplan und Hinweise

Terminplan   17.04.2013 Abgabe der Hausarbeit, Einführung in die Übung, 1. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen das Leben) 24.04.2013 2. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) 01.05.2013 Kein Unterricht (Tag der Arbeit 08.05.2013 3. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen die Freiheit) 15.05.2013 4. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten gegen das Eigentum 22.05.2013 5. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Vermögensstraftaten – Betrug, Untreue) 29.05.2013 6. Besprechungsfall (Schwerpunkt: Straftaten im Straßenverkehr und gegen die Rechtspflege) 05.06.2013 1. Klausur 12.06.2013 2. Klausur 19.06.2013 3. Klausur 26.06.2013 Besprechung und Rückgabe der Ferienhausarbeit 03.07.2013 Besprechung der 1. Klausur 10.07.2013 Besprechung der 2. Klausur 17.07.2013 Besprechung der 3. Klausur, nach Möglichkeit Rückgabe der Klausuren

Hinweise: Die Übungsmaterialien (Besprechungsfälle, Schemata, Skizzen) können im Internet auf der Lehrstuhlhomepage abgerufen werden. Die Klausuren werden jeweils über volle zwei Zeitstunden (120 Minuten) von 14:00 bis 16:00 geschrieben. Bitte finden Sie sich gegen 13:45 am Hörsaaleingang ein. Bringen Sie zur Einlasskontrolle Ihren Ausweis mit. Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich unmittelbar per E-Mail an Professor Vogel (joachim.vogel@jura.uni-muenchen.de). Bei organisatorischen Fragen wenden Sie sich per E-Mail an Dr. Christoph Burchard (christoph.burchard@jura.uni-muenchen.de).

Literaturhinweise (Auswahl) A. Lehrbücher Kühl, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2012 Rengier, Strafrecht AT, 4. Aufl. 2012 B. Lehr- und Lernbücher Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2009 Kindhäuser, Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1 (Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft), 5. Aufl. 2011; Bd. 2 (Straftaten gegen Vermögensrechte), 7. Aufl. 2012 Rengier: Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 1 (Vermögensdelikte), 13. Aufl. 2011, Bd. 2 (Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit), 12. Aufl. 2011

C. Fall- und Problemtraining, Repetitorium, Rechtsprechungsbücher Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht, Bd. 3, 3. Aufl. 2009 Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Aufl. 2012; 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil, 12. Aufl. im Erscheinen, 2013 Jäger, Examens-Repetitorium AT, 6. Aufl. im Erscheinen, 2013; BT, 5. Aufl. im Erscheinen, 2013 Graf, BGH-Rechtsprechung Strafrecht 2010; 2011; 2012/13

1. Vollständigkeitsgebot Zehn Gebote für eine erfolgreiche Klausur 1. Vollständigkeitsgebot 2. Gebot „Beteiligte trennen“ 3. Gebot des „schulmäßigen“ Aufbaus 4. Gebot „Gesetz und Handlung trennen“ 5. Verbot der „Sachverhaltsnacherzählung“

6. Definitions- und Subsumtionsgebot Zehn Gebote für eine erfolgreiche Klausur 6. Definitions- und Subsumtionsgebot 7. Gebot der Eindeutigkeit des Ergebnisses   8. Gebot der „schulmäßigen“ und ausführlichen Problemerörterung 9. Auslegungsgebot 10. Analogieverbot

 Siehe Aufgabentext in Papierform. Besprechungsfall 1 „Rolling Stones“  Siehe Aufgabentext in Papierform.

Lösung: A. Lostreten der Steine I. Strafbarkeit des A § 229 StGB Tun (Lostreten der Steine) (+) Körperverletzungserfolg (+) Kausalität In dubio pro reo: B hat denjenigen Stein losgetreten, der C am Kopf traf. Konsequenzen umstritten:

Lösung: A. Lostreten der Steine I. Strafbarkeit des A § 229 StGB Es fehlt an der Kausalität; eine § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Vorschrift fehlt. Es bestehe eine psychische Kausalität in der Weise, dass das Verhalten des A dem B in dessen Verhalten bestärkt habe (wohl h.M.). Dann komme es aber nicht auf die Kausalität des Einzelbeitrages, sondern nur darauf an, dass das gesamte von den Mittätern zu verantwortende Verhalten für den Erfolg kausal sei (letzteres h.M., str.).

Lösung: A. Lostreten der Steine I. Strafbarkeit des A § 229 StGB In Wahrheit liege kein Tun, sondern das garantenpflichtwidrige Unterlassen vor, Gefahren aus dem mit B arbeitsteiligen Tun zu verhüten – aber das ist ein „dem Begehen vorgelagertes Unterlassen“ und eine „Ingerenz vor der Ingerenz“! Ggf. weiter: Sorgfaltspflichtverletzung und Pflichtwidrigkeits- bzw. Schutzzweckzusammenhang. Zurechnung derjenigen des B oder eigene Sorgfaltspflichtverletzung in Gestalt pflichtwidrigen Bestärkens – aber: Selbstverantwortungsprinzip?

Lösung: A. Lostreten der Steine II. Strafbarkeit des B § 229 StGB Vice versa.

Lösung: B. Verzögerte Rettung I. Strafbarkeit des A §§ 212, 211 (offen),13, 22 (wohl +) StGB Tatentschluss bezogen auf Unterlassen; Todeserfolg; Kausalität; Umstände, die eine Garantenstellung begründen: Ingerenz zumindest in Gestalt des dolus eventualis, da A es alternativ für möglich hielt, dass ein von ihm losgetretener Stein den C getroffen hatte; tatsächliche Übernahme. Tatentschluss bezogen auf Mordmerkmal Verdeckungsabsicht (offen).

Lösung: B. Verzögerte Rettung I. Strafbarkeit des A § 221 StGB (wohl +) Hilflose Lage des C Jedenfalls: Im-Stich-lassen, Abs. 1 Nr. 2 (Zeitpunkt) Obhuts- oder sonstige Beistandspflicht: Ingerenz? (Folgeproblematik zu A. I.!) Tatsächliche Übernahme „dadurch“ => (konkrete) Lebensgefahr bei C Vorsatz

Lösung: B. Verzögerte Rettung I. Strafbarkeit des A §§ 212, 211 (offen), 13, 22 (wohl +) StGB Unmittelbares Ansetzen: Verstreichenlassen der ersten – oder erst der letzten – Rettungsmöglichkeit – oder endgültiger Entschluss – oder konkrete Lebensgefahr? Strafbefreiender Rücktritt? § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB? „Mittäterschaftlicher“ Rücktritt; aber hinreichendes Rücktrittsverhalten des A selbst und – vor allem – Freiwilligkeit?

Lösung: B. Verzögerte Rettung I. Strafbarkeit des A Gut vertretbar ist es, mit Blick auf eine mögliche und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des C infolge der durch A bewirkten Verzögerung der Rettung §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 13 StGB anzunehmen. § 323c StGB tritt in jedem Falle zurück.

Lösung: B. Verzögerte Rettung II. Strafbarkeit des B §§ 212, 13, 22 StGB (wohl -) Tatentschluss bezogen auf Unterlassen; Umstände, die eine Garantenstellung begründen (wie bei A, oben B. I.); oder Todeserfolg: dolus eventualis oder doch eher bewusste Fahrlässigkeit? Ggf. weiter: strafbefreiender Rücktritt? Problematik des zwischenzeitlich eingetretenen „Restrisikos“.

Lösung: B. Verzögerte Rettung II. Strafbarkeit des B § 221 StGB (offen) Im Grundsatz wie bei A (oben B. I.) Strafbefreiender Rücktritt auch von einer vollendeten Aussetzung (M.m.)?

Lösung: B. Verzögerte Rettung II. Strafbarkeit des B §§ 224, 13 StGB Gleiche Rücktrittsproblematik (oben B. I.)