Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen Gliederung 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien (5 Fälle) 4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht I. Altlasten – Begriff und Überblick 1. Altlasten und „Neulasten“ - Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte 2. Schädliche Bodenveränderungen und Umweltschaden 3. Altlasten und Abfall („Spatenstichtheorie“) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen Spatenstichtheorie „Auf der Schaufel wird die Altlast zu Abfall.“ 3 Rechtsrahmen: Bodenschutzrecht Abfallrecht Wasserrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Altlasten in Bayern: Altlastenkataster und ABuDIS = Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem, URL: http://www.lfu.bayern.de/boden/daten/altlastenkataster/index.htm 5. Altlasten in der Zeit 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 6. Stufen der Altlastenbearbeitung Erhebung historische Erkundung orientierende Untersuchung Detailuntersuchung Sanierungsuntersuchung Sanierungsplan (bei „qualifizierten“, d.h. komplexen Altlasten) Sanierung Entlassung (aus dem Altlastenkataster) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VI BBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge? 1. Verursacher (Handlungsstörer), verschuldensunabhängig! 2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe 3. Grundstückseigentümer (Zustandsstörer), begrenzt auf Verkehrswert (nach Sanierung) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Früherer Grundstückseigentümer (Nachhaftung) ab 01.03.99 bei (grob fahrlässiger Un-) Kenntnis 5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Zustandsstörer), z.B. Mieter oder Pächter (Haftungsobergrenze?) 6. Durchgriffshaftung (Organhaftung) 7. Derelinquent (Aufgabe schützt vor Haftung nicht) 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung: § 324 StGB II. Bodenverunreinigung: § 324 a StGB III. Ordnungswidrigkeiten 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) 1. Gewässer 2. Verunreinigung oder sonst nach- teilige Veränderung der Gewässer- eigenschaften 3. Rechtswidrigkeit 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) 1. Boden 2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen 3. Verletzung verwaltungs- rechtlicher Pflichten (Verwaltungsakts- akzessorietät) 4. Nachteilige Veränderung 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht III. Ordnungswidrigkeiten 1. § 26 BBodSchG 2. Art. 14 BayBodSchG 3. Arbeitsschutzrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 1 Auch als Rechtsanwalt, der bislang mit Altlasten noch nichts zu tun hatte, kann man überfordert werden, wenn einen dieses Thema erstmals tangiert. Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Die Antwort ist einfach: man sollte einen Spezialisten um Rat fragen. Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand. Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, ein Boden-gutachten mit Probe-bohrungen in Auftrag zu geben, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 2 Freilich kann es auch sein, dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo der Mandant bisher nur an Bauland dachte. Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Das Gespräch mit der Ordnungsbehörde sollte immer gesucht werden, schon um Zeit zu gewinnen. Selbstverständlich sollte dabei, schon um „Waffengleichheit“ zu erreichen, ein Experte hinzugezogen werden. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 3 Ebenso gut kann es passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern dem Mandanten umgehend eine sanierungsrechtliche Verfügung ins Haus schickt. Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Ebenso wie man ein Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungs-verfügung immer anfechten, bevor sie bestandskräftig wird. Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig. Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 4 Kann man eigentlich auch selbst etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Sanierungsvertrag = öffentlich-rechtlicher Vertrag (Vergleichsvertrag) Vorteil aus Sicht der Behörde: zügige Sanierung Vorteil aus Sicht des Verpflichteten: Rechtssicherheit, weil Sanierungszielwerte verbindlich festgelegt werden können, bei deren Erreichen die Sanierung als abgeschlossen gilt und die Behörde auf Ordnungsmittel verzichtet. 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 5 Was kann man sonst noch – möglicherweise sogar vorausschauend – tun? 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Zu guter Letzt kann es sich empfehlen, auch potentielle Schäden ins Verfahren einzubeziehen, um sie zu legalisieren und eine Haftung nach dem USchadG zu vermeiden (Exkulpation, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement Haftung 1. Fahrlässigkeit 2. Organ- und Vertreterhaftung bei Sonderdelikten 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement II. Haftungsvermeidung 1. Organisation & Delegation 2. Tipps a) Sorgfältige Auswahl b) Klare Aufgaben- verteilung c) Genaue, schriftliche Instruktion d) Kontrolle e) Umsetzung 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen I. Bodenrecht 1. Neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung Weiterentwicklung, Umsetzung & Fortschreibung (Dynamische) Anpassung der Bodenuntersuchungsmethoden an den fortgeschrittenen Entwicklungsstand (dem ca. 75 % der in der Verordnung - statisch – zitierten Methoden nicht mehr entsprechen) Harmonisierung der Bodenschutzregelungen mit dem Wasser- und Abfallrecht 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen I. Bodenrecht 2. Ersatzbaustoffverordnung Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälle und Bodenmaterial in Dtld. (größter umweltrelevanter Stoffstrom) Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen und Kraftwerken, Hochofen- und Stahlwerksschlacken Einsatz im Straßen- und Landschaftsbau sowie zur Verfüllung von Tagebauen (angestrebte Verwertungsquote: über 80 %) Ziel: Bundeseinheitliche Regelung (LAGA, LABO und LAWA) Aktuell: 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seiten zulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat (neue Grenzwerte!) evtl. 2. Quartal Referentenentwurf und offizielle Anhörung 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen II. Wasserrecht Gesetzgebungs- zuständigkeit GrundwasserVO VO zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen 16.02.11 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
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