vhw-Seminar am in München – Seminarunterlage von Dr

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Aktuelle Fragen zum Abbau von Bodenschätzen: Planung – Genehmigung – Umweltbelange – Rekultivierung vhw-Seminar am 20.11.2008 in München – Seminarunterlage von Dr. Wolfgang Schrödter, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover

I. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Überblick 1. Der Begriff der Bodenschätze a) Baurecht erfasst nur „bergfreie“ Bodenschätze (d.h. die nicht nach § 3 BBergG dem Bergrecht unterfallen) b) Abbau ist nach § 29 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 3, 4 BauGB ein privilegiertes Vorhaben c) BayBO (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO: Aufschüttungen = bauliche Anlagen d) Bayerisches Abgrabungsgesetz

I. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Überblick 2. Prüfungsmaßstäbe nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AbgrG: alle öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere a) BauGB über Art. 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AbgrG b) BNatSchG unmittelbar c) BayNatSchG d) Wasserrecht f) Hochwasserschutz g) Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung h) Resümee: Ein schwer durchschaubarer „Dschungel“ von formellen und materiellen Vorschriften

I. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Überblick 3. Entscheidung und Überwachung (dazu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 AbgrG i.V.m. § 81f BayBO sowie BayVGH 1991, 245 und sehr instruktiv Nds. OVG 08.11.2001 NuR 2002, 563 sowie Bertram Abfallrecht 2007, 37)

II. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB 1. Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen und deren Sicherung a) Darstellungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ohne Konzentrationswirkung b) Darstellung von Abbau-Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit Ausschlusswirkung c) Steuerung nach den Grundsätzen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

II. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB d) Sicherung durch Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB aa) Allgemeines; Sinn der Regelung bb) Einzelne Voraussetzungen einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung - Antrag der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 BauGB - Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde - Berechnung der maßgeblichen Zeiträume

II. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB e) Steuerung durch einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB aa) positive Wirkung: Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn die Erschließung gesichert ist bb) negative Wirkung: die positive Planung sperrt nicht den Abbau in anderen Teilen des Gebietes cc) negative Darstellung von Abbaufläche (z.B. bei hoher ökologischer Qualität oder hoher Bonität des Bodens) dd) Steuerung des Bodenabbaus durch bedingte oder befristete Nutzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB 2004

II. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB 2. Beteiligung der Gemeinde; Haftung a) Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB bei Genehmigung nach den §§ 33 – 35 BauGB b) Bei rechtswidriger Versagung Haftung nach § 839 BGB oder wegen eines enteignungsgleichem Eingriffs c) Amtshaftung der Aufsichtsbehörde wegen nicht ersetzten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB? d) Haftung bei rechtswidriger Veränderungssperre wegen Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff

II. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB e) Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Darstellung von Konzentrationsflächen für den Abbau die Steuerung durch Darstellung von Konzentrationsflächen ist nach h.M. nicht entschädigungspflichtig die Aufhebung oder Einschränkung von Konzentrationsflächen ist dagegen hoch riskant, nachdem das BVerwG ein Normenkontrollverfahren analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Darstellung zugelassen hat (28.04.2007) Entschädigung beim „Sandabbauverbot“ nach Naturschutzrecht Zur Abwägung möglicher Entschädigungsansprüche im Rahmen der Planung Entschädigung bei Unterbrechung

II. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB 3. Rechtsschutzfragen a) Nachbarklage Beachte: Kläger kann sich nach § 4 Abs. 3 URG auf fehlerhafte UVP berufen! (a.A. bisherige Rechtsprechung) b) Normenkontrollverfahren gegen Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächen- nutzungsplan: zulässig seit BVerwG v. 28.04.2007 c) Umweltverbandsklage nach § 61 BNatSchG, soweit Abbau auf Planfeststellung beruht; Beschränkung des Rechtsschutzes Umweltvorschriften des Naturschutz- und Wasserrechts gegen Bebauungsplan mit flächenbezogenen Festsetzungen nach Art. 8 AbgrG oder i. S. der Nrn. 18.1 - 18.8 Anlage 1 zum UVPG (dazu Schrödter, LKV 2008, 361) gegen Genehmigungen des UVP-pflichtigen Bodenabbaus nach § 1 Abs. 1 URG; Beachte: Prüfungs- gegenstand sind nur „drittschützende Umweltvorschriften“, insbesondere die Schutzvorschriften des BImSchG und nachbarschützende Vorschriften des Wasserrechts, nicht aber das Naturschutzrecht (str.)

III. Aktuelle Konflikte zwischen Bodenabbau und Bodenschutz – Kurz-Input 1. Abbau in normalen Schutzgebieten - Fall 1: OVG SH v. 18.02.1992 NuR 1993, 344 (Abbau im Landschaftsschutzgebiet) - Fall 2: OVG Münster v. 02.10.1997 NuR 1998, 329 (Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild)

III. Aktuelle Konflikte zwischen Bodenabbau und Bodenschutz – Kurz-Input 2. Abbau in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten, dazu VG Koblenz v. 15.07.2007 NuR 2007, 367 (Abbau von Feldspat); Beispiele: Fall 1: Abbau von Gips im Buchenwald (FFH-Gebiet) Fall 2: Begriff der zumutbaren Alternative i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG (örtliche Begrenzung, standortgebundene Prüfung) Fall 3: Kohärenzausgleich nach § 34 Abs. 5 BNatSchG (kein Abwägungsspielraum, Berücksichtigung von Kosten?, Nachmeldung von Gebieten als Kohärenzausgleich) Fall 4: Verzicht eines Unternehmers auf ein Abbaurecht, um ein neues Abbaurecht zu erhalten

III. Aktuelle Konflikte zwischen Bodenabbau und Bodenschutz – Kurz-Input 3. Bodenabbau und Artenschutz nach der „Kleinen Novelle“ 4. Abbau im Hochwasserschutzgebieten und Wasserschutzgebieten durch Bauleitplanung durch Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB 5. Abbau durch Planfeststellung nach § 31 WHG: Materielle Kriterien nach § 31 Abs. 5 WHG sind zu beachten, lex specialis zur Eingriffsregelung, da unmittelbar geltendes Recht; Nassauskiesung ist die Herstellung eines Gewässers und fällt unter den § 31 WHG, sofern nicht konkret eine Befristung festgelegt wurde (BVerwG NVwZ 1991, 362)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!