Patientenverfügung Kritische Überlegungen zur gesetzlichen Regelung und ihrer praktischen Umsetzung von Peter Godzik am 4. November 2010.

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Patientenverfügung Kritische Überlegungen zur gesetzlichen Regelung und ihrer praktischen Umsetzung von Peter Godzik am 4. November 2010

Das Problemfeld Zur Sache Reichweite Kasuistik Aktualität Willensänderung Beratung Beglaubigung Hinterlegung Zur Person Arzt Angehöriger Bevollmächtigter Betreuer

Die gesetzliche Regelung Zur Sache Keine Reichweiten- beschränkung Keine ausgefeilte Kasuistik Keine regelmäßige Erneuerung Keine Beratung Keine Beglaubigung Keine Hinterlegung Einfache Schriftform Jederzeit widerrufbar Mutmaßlicher Wille gleichrangig Zur Person Betreuer Bevollmächtigter

Was Formulare daraus machen Zur Sache Reichweiten- beschränkung Ausgefeilte Kasuistik (positiv vs. negativ) Sterbeort und Seelsorge Mutmaßlicher Wille direkt festgelegt Beraten von … Unterschrieben vor Zeuge(n) … Regelmäßige Aufrechterhaltung Hinterlegung Zur Person Patientenautonomie Bindung aller Handelnden Bevollmächtigter Betreuungsverfügung (Betreuer)

Grenzen der Selbstbestimmung Gesetzliche Regelung Patientenverfügung Betreuer verschafft dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung. Betreuer stellt Behandlungs- wünsche oder mutmaßlichen Willen des Betreuten fest und entscheidet … Wertvorstellungen des Betreu- ten sind zu berücksichtigen … Der Arzt prüft; er und der Be- treuer erörtern; der Betreuer entscheidet; den Angehörigen wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben … Bei fehlendem Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt entscheidet das Betreuungs- gericht. Malteser-Formular Beistände sollen sich weder vom eigenen Willen noch von dem, was medizinisch-technisch machbar ist, leiten lassen. (widerspricht § 1901b Abs 1 BGB) Festlegung des gewünschten Aufenthaltsortes Verbindlichkeit der Patienten- verfügung wird erwartet. (widerspricht § 1901a Abs 1 BGB) Patientenverfügung soll auch für den mutmaßlichen Willen maß- geblich sein. (widerspricht § 1901a Abs 2 BGB) Mutmaßlicher aktueller Wille mög- lichst im Konsens aller Beteiligten (widerspricht § 1901a Abs 2 und 3 BGB) Vollmachtserteilung soll eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden. (für Bevollmächtigte und Betreuer gelten aber die gleichen Rechte und Pflichten, einschl. gerichtlicher Genehmigung)