ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am 23.02.2009. A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten500.000,00307.000,00 -eingetragene.

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 Präsentation transkript:

ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am

A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten , ,00 -eingetragene Lebenspartner , ,00 -Kinder , ,00 -Enkel , ,00 -sonstige Personen der Stkl. I , ,00 Persönliche Freibetrag für: NEU/EUROALT/EURO -Personen der Stkl. II , ,00 -Personen der Stkl. III , ,00

A. Allgemein II. Steuersätze Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Stkl. I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für Stkl. II und III wird ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt: 50 % 30 %Und darüber 50 % 27 % ,00 EUR 50 % 23 % ,00 EUR 30 % 19 % ,00 EUR 30 % 15 % ,00 EUR 30 % 11 % ,00 EUR 30 % 7 %75.000,00 EUR IIIIII SteuerklasseWert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

A. Allgemein III. Steuerbefreiung für Familienwohnheim 1. Zuwendungen unter Lebenden Ehegatten/Lebenspartner: bebautes Grundstück (EFH, ZFH, MFH, WE, gemischte) soweit eine Wohnung Selbstnutzung auch EU-Ausland auch mehrfach keine Anrechnung auf Freibeträge keine Behaltefristen 2. Erwerb von Todes wegen a) Ehegatte Selbstnutzung oder Hinderungsgrund (Pflegeheim) 10 Jahre

A. Allgemein III. Steuerbefreiung für Familienwohnheim 2. Erwerb von Todes wegen b) Kinder bebautes EU-Grundstück eine Wohnung selbst genutzt 200 m² steuerfrei wertunabhängig beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt oder Hinderungsgrund (Pflegeheim) Wegfall < 10 Jahre Aufgabe nicht begünstigt bei Übertragungsverpflichtung Erbauseinandersetzung: Erwerber begünstigt verbundene Verbindlichkeiten § 10 Abs. 6 Abzug ausgeschlossen

B. Bewertung Betriebsvermögen I. Bewertung des Betriebsvermögens § 109 BewG = gemeiner Wert a) Einzelunternehmen/Mitunternehmerschaften Verkauf < 1 Jahr = Verkaufspreise Ertragswertverfahren, IDW S 1 Umsatz – Multiplikation (übliche Verfahren) Vereinfachtes Ertragswertverfahren Mindestwert = Substanzwert b) Kapitalgesellschaften Börsenwert Veräußerung < 1 Jahr = Veräußerungspreis Gemeiner Wert wie Mitunternehmerschaften

B. Bewertung Betriebsvermögen 1. Ertragswertverfahren Kapitalisierungsfaktor Basiszins + 4,5 % X Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag Vereinfachtes Ertragswertverfahren

B. Bewertung Betriebsvermögen Schaubild zum Ertragswertverfahren: Ertragswert des Unternehmens = u.U. gemeiner Wert von innerhalb von 2 Jahren vor Stichtag eingelegter Wirtschaftsgüter + Gemeiner Wert von Beteiligungen, wenn betriebsnotwendiges Vermögen + Gemeiner Wert von nicht betriebsnotwendigem Vermögen + Ertragswert = Kapitalisierungsfaktor (1/Kapitalisierungszinssatz, d.h. Basiszinssatz + Zuschlag von 4,5 % ) x zukünftiger Jahresertrag = Durchschnittsertrag grds. der letzten 3 Wirtschaftsjahre (abzuleiten aus Betriebsergebnissen gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG zzgl. Hinzurechnungen u. abzgl. Kürzungen nach § 202 BewG)

B. Bewertung Betriebsvermögen II. Verschonungsregelungen Eckpunkte Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85 % - 15 % sind steuerpflichtig Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim Betriebsvermögen von ,00 EUR Begünstigungsausnahme für vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z. B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt

B. Bewertung Betriebsvermögen II. Verschonungsregelungen Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 7 Jahren nicht geringer sein als 650 % der Lohnsumme im Erbzeitpunkt keine Indizierung keine Ausnahme für Schenker/Erwerber > 10 Beschäftigte - anteiliger Wegfall der Vergünstigung Verhaftungsregelung: –2-jährige Vorverhaftungsregelung des Verwaltungsvermögens –Nachversteuerung innerhalb von 7 Jahren bei Betriebsveräußerung/ -aufgabe oder Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel

B. Bewertung Betriebsvermögen II. Verschonungsregelungen Verschonung des Betriebsvermögens II 100 % Verschonung 10 Jahre Fortführung Lohnsumme % Verwaltungsvermögen höchstens 10 % Wg. der Freibeträge i. d. R. wohl ungünstiger

C. Bewertung Grundvermögen I. Vergleichswertverfahren § 182 Abs. 2 BewG Anwendung für: Ein- u. Zweifamilienhäuser, ETW, Teileigentum Kaufpreis von anderen Grundstücken § 183 Abs. 1 BewG Übereinstimmung - Nutzung - Bodenbeschaffenheit - Zuschnitt Vergleichspreise der Gutachterausschüsse § 183 Abs. 2 BewG

C. Bewertung Grundvermögen II. Ertragswertverfahren § 182 Abs. 3 BewG Anwendung für: Mietwohn-, Geschäftsgrundstücke

C. Bewertung Grundvermögen III. Schaubild zum Sachwertverfahren § 182 Abs. 4 BewG

C. Bewertung Grundvermögen IV. Verschonung von Immobilien § 13c Ansatz mit 90% des Wertes nicht bei Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht bei Immobilien im BV (Verwaltungsvermögen) Stundungserleichterung § 28 Abs. 3 ErbStG – 10 Jahre, wenn Steuer nicht aus dem Nachlass zahlbar 10 % Abschlag nur bei vermietetem Grundbesitz nicht- Eigennutzung - Leerstand

C. Bewertung Grundvermögen V. Aufhebung § 25 ErbStG bisher: Schenkung NießbrauchRente = Steuerstundung= abzugsfähige Schuld neu: § 25 entfällt Nießbrauch voll abzugsfähig