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Fachanwalt für Steuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Fachanwalt für Steuerrecht"—  Präsentation transkript:

0 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts
Referenten: Vortrag Rechtsanwalt Harald Nickel Diplom-Betriebswirtin Andrea Grosse vereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin

1 Fachanwalt für Steuerrecht
Harald Nickel Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da) Andrea Grosse Dipl-Betriebswirtin Vereidigte Buchprüferin Steuerberaterin Lehrbeauftragte für Betriebswirtschaft (iba) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

2 Politische Ziele zum Steuerrecht?
Guido Westerwelle am : „Nur wenn der Koalitionsvertrag ein niedrigeres, einfacheres und gerechteres Steuersystem festschreibt, werde ich ihn unterzeichnen.“ Bundeskabinett am : "Neue Regelungen müssen zu den Menschen und Betrieben passen und möglichst wenig zusätzlichen Aufwand auslösen." Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

3 Internationales Erbschaftsteuerrecht
Agenda Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Erwerb Freibeträge Steuersätze Gesetzesänderungen des ErbStRG Grundvermögen Unternehmensvermögen Internationales Erbschaftsteuerrecht Allgemeines Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (DBA) Praxishinweise Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

4 Erbschaftsteuer Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

5 Allgemeiner Überblick über die Steuerpflicht
Persönliche Wer ist erbschaftsteuerpflichtig? Sachliche Was ist erbschaftsteuerpflichtig? Erbschaftsteuerpflicht Der Erwerb von Todes wegen: Erbanfall: Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag Vermächtnis Pflichtteilsanspruch Die Schenkung unter Lebenden: Freigebige Zuwendungen Unbeschränkte Steuerpflicht: Gesamter Vermögensanfall Beschränkte Steuerpflicht: nur „Inlandsvermögen“ Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

6 Der steuerpflichtige Erwerb
Wertermittlung Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

7 Freibeträge Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

8 Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatte
Kinder und Stiefkinder des Erblassers Enkelkinder Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung Geschwister Geschwisterkinder Stiefeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern geschiedene Ehegatten alle übrigen Erwerber Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

9 Freibeträge im Einzelnen
Persönliche Freibeträge € bzw € Ehegatte und der Lebenspartner iSd § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG Kinder und Stief-kinder nach Steuerklassen Enkelkinder erhalten künftig einen Freibetrag von e, die übrigen Personen der Steuerklasse I € Personen der Steuerklasse II Personen der Steuerklasse III, außer Lebenspartner (siehe 1. Spalte) Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (s.a. R 74 ErbStR). Er beträgt bis zu € für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, zwischen € und € für Kinder Personen der Steuerklasse I erhalten für Hausrat einen Freibetrag von € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). Für andere körperliche Gegenstände erhalten sie einen Freibetrag von € Personen der Steuerklasse II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände einen Freibetrag von insgesamt € Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

10 Steuersätze Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

11 Prozentsatz in der Steuerklasse
Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … € Prozentsatz in der Steuerklasse I II III (WachstumsbeschleunigungsG) (bisher) 75.000 7 15 30 11 20 25 19 23 35 50 27 40 Über 43 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

12 Bewertungsgrundlagen des ErbStRG (seit 1. 1
Bewertungsgrundlagen des ErbStRG (seit ) Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Grundvermögen Betriebsvermögen Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

13 Grundvermögen (1) Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG
Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

14 Grundvermögen (2) Grundstücks-arten
Vergleichsverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Grundstücks-arten Wohungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser Mietwohngrund-stücke, Geschäftsgrund-stücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrund-stücke, für die sich auf dem örtlichen Markt keine übliche Miete ermitteln lässt; sonstige bebaute Grundstücke Rechtsgrundlage § 182 Abs. 2 BewG § 182 Abs. 3 BewG § 182 Abs. 4 BewG Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

15 Ertragswertverfahren
Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) Bewirtschaftungskosten Reinertrag des Grundstücks Bodenwertverzinsung Gebäudereinertrag mit Vervielfältiger Gebäudeertragswert Bodenrichtwert mit Grundstücksfläche Bodenwert Grundbesitzwert im Wege des Ertragswertverfahrens ./. = x Grundvermögen (3) Ertragswertverfahren Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

16 Grundvermögen (4) Sachwertverfahren x ./. = gewöhnliche Herstellungs-
Kosten je Flächeneinheit mit Bruttogrundfläche Gebäuderegelherstellungswert Alterswertminderung Gebäudesachwert Bodenrichtwert mit Grundstücksfläche Bodenwert Vorläufiger Grundstückssachwert ./. x = mit Wertzahl Grundbesitzwert im Wege des Sachwertverfahrens Grundvermögen (4) Sachwertverfahren Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

17 Einflussnahme auf die Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer
Grundvermögen (5) Einflussnahme auf die Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer Gebäudetyp EFH Mietwohngebäude Dienstleitungsimmobilie Gewerbe- und Industriegebäude GND (in Jahren) Jahre 60-80 Jahre 50-70 Jahre 40-60 Jahre Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

18 Grundvermögen (6) Einflussnahme auf die Bestimmung der Nutzungsdauer Beispiel Herstellungswert des Gebäudes € GND RND AfA (linear) VKW In Jahren in Jahren % in 100 € ,3 335 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

19 Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung von Immobilien
Grundvermögen (7) Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung von Immobilien Einschränkungen durch Vorgaben des Bewertungsgesetzes Möglichkeit des Ansatzes eines niedrigeren Vergleichswertes: Voraussetzung Gleichartigkeit Zielsetzungen mit dem Bewertungsgutachter besprechen RND = Schätzgröße, deren Bestimmung in der persönlichen Verantwortung des Gutachters liegt. Ordnungsgemäße Instandhaltung wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt Je nachdem, wie die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Modernisierungsmaßnahmen vom bewertenden Gutachter gesehen wird, verändern diese das Ergebnis und damit den VKW Nicht modernisierte Immobilien führen zu überhöhten Sachwerten (VKW), da die Abschreibung zu niedrig ist Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

20 Betriebsvermögen (1) Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG
Entsprechend den Vorgaben des BewG erfolgt Bewertung mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) Gemeiner Wert ist unabhängig von dem Vorhandensein „stiller Reserven“ (Differenz zwischen Verkaufspreis und steuerlichem Buchwert = Risiko: latente Steuern) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

21 Betriebsvermögen (2) Bewertungsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes
Substanzwert Ertragswert nach der Discounted Cash Flow Methode Vereinfachtes Ertragswertverfahren gem. § 200 BewG Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

22 Gestaltungsmöglichkeiten
Betriebsvermögen (3) Gestaltungsmöglichkeiten Anwendung des Verschonungsabschlags von 100%:  verlangt unwiderrufliche Erklärung ggü Finanzamt Einflussnahme auf die Bewertung  Bewertungsgutachten Krisenzeiten nutzen  niedrigerer Ertragswert Zeitpunkt der Übertragung so steuern, daß „Krisenzeiten“ sich im Ertragswert niederschlagen (Verkauf nicht geeignet) Einflussnahme auf den Risikozuschlag bei der Bestimmung des Kapitalisierungszins Handelsrechtliche Abschreibungen berechnen, keine steuerlichen Abschreibungssätze Steuerlich nicht anerkannte Drohverlustrückstellungen bei der Bewertung berücksichtigen Einflussnahme auf die „ewige Rente“ Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

23 Gestaltungsmöglichkeiten
Betriebsvermögen (4) Gestaltungsmöglichkeiten Auf die Einkommensteuer wird die Erbschaftsteuer angerechnet, die in den letzten 4 Jahren gezahlt wurde Achtung: nur auf Antrag Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

24 Betriebsvermögen (5) Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG ≤ 50 % ≤ 10 %
Verschonungsabschlag iHv 85 % Verschonungsabschlag iHv 100 % Bisher Wachstumsbe-schleunigungsG Alternative 1 Verwaltungs-vermögen ≤ 50 % ≤ 10 % Lohnsumme 650 % 400 % 1.000 % 700 % (Behaltens-)Frist 7 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Alternative 2 Beschäftigtenanzahl ≤ 10 ≤ 20 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

25 Beispiel Betriebsvermögen Verschonungsabschlag 85% (Regel)
Bewertungsansatz (BW) Betrieb (Ertragswert) 10 Mio. € BW vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grund- vermögen) 3 Mio. € BW börsennot. Aktien (Kurswert) 0,5 Mio. € BW 5 %-GmbH-Anteil (Ertragswert) 1,5 Mio. € BW Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0,8 Mio. € Verwaltungsvermögen insgesamt 5,8 Mio. € Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen 58 % - insgesamt keine Begünstigung Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

26 Kurzfristige Einlage - Missbrauchsbekämpfung
Keine Begünstigung für Verwaltungsvermögen (von unter 50 %), das erst in den letzten zwei Jahren vor Betriebsübergang in das Betriebsvermögen gelegt wurde Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

27 Betriebsvermögen – Beispiel
Unternehmer U (verwitwet und kinderlos) hat einen 100 %igen GmbH-Anteil mit gemeinem Wert 2,8 Mio. €. Anteil früher für € gekauft. Verwaltungsvermögen geringer als 50 %. Daher 85 % begünstigt = €. Steuerpflichtig  nur €. Dieser Betrag übersteigt € um €. Der Freibetrag mindert sich um 50 % des übersteigenden Betrages, also um €. Steuerpflichtig  € = ca. 15% des gemeinen Wertes Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

28 Betriebsvermögen – Beispiel
Nachdem Neffe N diesen GmbH-Anteil von U geschenkt bekommen hat  anhaltende allgemeine Wirtschaftskrise - Weiterführung unmöglich N entschließt sich, das Unternehmen, das jetzt nur noch einen Wert von 1,4 Mio. € hat, im 4. Jahr nach dem Erbfall zu verkaufen. Bisher ist die anteilige Lohnsumme nicht unterschritten. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

29 Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009)
Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung. Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 4/7 der Begünstigung verloren. Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/7 verdient. Es wird daher nur ein Bewertungsabschlag von 36,43 % gewährt. Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist nur zu € begünstigt = steuerpflichtiger Wert €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II. Die Steuer beträgt 30 %, also € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags). Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

30 Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009)
N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. (Verkaufspreis / Erwerbskosten d. Erblassers). Seit unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer €. Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer ( €) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher nur noch €. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

31 Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010)
Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung. Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 2/5 der Begünstigung verloren. Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/5 verdient. Es wird daher ein Bewertungsabschlag von 51 % gewährt. Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist zu € begünstigt = steuerpflichtiger Wert €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II. Die Steuer beträgt 30 %, also € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags). Einsparung ab : € im Vergleich zur Regelung bis Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

32 Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010)
N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. € (Verkaufspreis / Erwerbskosten d. Erblassers). Seit unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer €. Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer ( €) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher € Mehr Einkommensteuer (+ €13.336) durch geringere ErbSt-Anrechnung von 4,07% Aber: Einsparung ErbSt ab : € Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

33 Betriebsvermögen – Beispiel
Bei Verkauf sofort verbleiben Mio. € (2,8 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen  30 % Erbschaftsteuer = €. Veräußerungsgewinn 2,7 Mio. €, ab zu 60 % steuerpflichtig. Die Einkommensteuer hätte € (42 %) betragen. Die Einkommensteuer hätte sich um 30 % ( €/ 2.8 Mio. €) gemindert. Die Gesamtsteuerbelastung hätte daher endgültig € zuzüglich € Erbschaftsteuer, also 1.633,800 € betragen.) Bei Verkauf nach vier Jahren verbleiben (Regelung bis ): € (Regelung ab ): € Lösungen: Bessere Planung, Adoption oder eingetragene Lebenspartnerschaft Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

34 Betriebsvermögen – Hinweis zum Beispiel
Die Lohnsummenabhängigkeit des Verschonungsabschlags greift bei solchen Betrieben nicht ein, die höchstens 20 (bis : 10) Arbeitnehmer beschäftigen (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) oder die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt. Gestaltungsmöglichkeit: Betriebsgrößensteuerung vor Erbfall Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

35 Aktuelles: Bewertung von Kommanditistenbeteiligung
Erschaftssteuerrichtlinie 2003 R 116 Abs. 1 Satz 3 ErbstR bis : Ansatz negativen Werts eines Kommanditistenanteils zulässig (Verweis auf § 97 Abs. 1a Nr. 4 BewG) Anwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v zu §§ 11, 95 bis 109, 199ff BewG (AEBewAntBV): Ansatz negativen Werts eines Kommanditistenanteils nicht zulässig (ohne Begründung) Gerlach in SStR 2010, 309: AEBewAntBV rechtswidrig Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

36 Aktuelles: Der Kampf geht weiter
Drei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG betreffend des ErbStG anhängig Anlaß: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

37 Aktuelles: BFH DStR 2010, 273: Auch eine Überentnahme von – seit 1.  – mehr als 150 000 € bezogen je auf eine Vermögensart iSd 13b Abs. Nrn. 1–3 ErbStG, welche lediglich zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer, lässt die die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

38 Erbschaftsteuerrecht
Internationales Erbschaftsteuerrecht Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

39 Allgemeines Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

40 Unbeschränkte Steuerpflicht (1)
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

41 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (2)
Fünf-Jahres-Frist bei deutschen Staatsangehörigen < 5 Jahre ausländischer Aufenthalt Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

42 Unbeschränkte Steuerpflicht (3)
Beispiel I: Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen auch ein Grundstück in Spanien an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt. Das in Spanien gelegene Grundstück unterliegt deutscher und (!) spanischer Erbschaftsteuer. Die Doppelbesteuerung wird primär durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Wo kein solches Abkommen besteht (z.B. auch nicht mit Spanien), wird die Doppelbelastung gemäß § 21 ErbStG, wie hier, regelmäßig durch Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer vermieden. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

43 Unbeschränkte Steuerpflicht (4)
Beispiel II: Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen auch ein Bankguthaben und eine Beteiligung an einer SA von weniger als 10 % in Spanien (oder in UK) an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt. Im Rahmen der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt das Vermögen in Spanien (in UK) der deutschen Erbschaftsteuer. Erbschaftsbesteuerung erfolgt in Spanien und erneut ohne Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland, weil in Deutschland die Vermögensgegenstände nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen qualifiziert. EuGH bestätigt die Zulässigkeit (EuGH BeckEuRS ) der Anrechnungslücke Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

44 Doppelbesteuerungsabkommen (Vermeiden Anrechnungslücken)
Griechenland Österreich* Schweden Schweiz USA Dänemark Frankreich Israel * (gültig nur bis 31.  > Verlängerungskommen v. 6.  , BGBl. II 2009, 715, Zustimmungsgesetz v. 6.  , BGBl. II 2009, 714) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

45 Gestaltungsalternative: Wegzug in die Schweiz
Verbleibendes deutsches (Beteiligungs- und Grundvermögen) kann u.U. durch Zwischenschaltung schweizer Holdinggesellschaften exportiert werden Abhängig vom Kanton: keine Besteuerung der Ehepartner und Abkömmlinge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Nach Art 5 bis 8 Doppelbesteuerungsabkommen v. 16.  Schweiz <-> Deutschland gilt die Übergangsfrist von fünf Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG für im Ausland ansässige Deutsche bei Wegzug in die Schweiz nicht für Vermögenswerte in der Schweiz („… Vermögen, das ein Erblasser … im Zeitpunkt des Todes … hatte …“) nicht Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

46 Und Österreich? DBA v. 4.  galt bis ab wegen Kündigung entfallen: Rechtsfolgen:  Entfall Freistellung österreichischen Grundbesitzes. Statt dessen Anrechnungsverfahren. Für Fälle bis 31.  ). Eine Bewertung entgegen § 31 BewG auf dem Niveau inländischen Grundbesitzes auf Grund der Entscheidung des EuGH v. 17.  (BeckRS ) Eu – rechlich geboten.  bei aus Deutschland nach Österreich verzogenen Erblassern deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der deutsche Erblasser in Deutschland einen Nebenwohnsitz unterhalten hat, noch nicht fünf Jahre jeden deutschen Wohnsitz aufgegeben hatte oder der Erwerber in Deutschland lebt. Gestaltungsmöglichkeiten: Z.B. österreichische Privatstiftungen (vgl. u. a. Steiner, ErbStB 2008, 60; Jülicher, ZEV 2008, 64). Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

47 Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a. F. (Steuerbefr
Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a.F. (Steuerbefr. -> Betriebsvermögen pp) BeckRS Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat außerhalb der EU - hier: Kanada - weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

48 Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a. F. (Steuerbefr
Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a.F. (Steuerbefr. -> Betriebsvermögen pp) BeckRS 2. Im Streitfall (Rechtsverhältnis Deutschland <-> Kanada) ist diese erschaftsteuerrechtliche Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als „unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit“ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist. 3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor Bedeutung für aktuelles Recht: Beschränkung der Begünstigung auf Beteiligungen in EU – Ländern nach § 13a ErbStG nF daher wirksam Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

49 Gestaltungsempfehlung
Durch Zwischenschaltung von inländischen Rechtsträgern oder EU/EWR Rechtsträgern, die Steuervergünstigungen hoch bewertetes Drittstaatenvermögen in begünstigtes Vermögen umwandeln Dadurch ggf.  Ausschaltung ausländischer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer Anrechnungslücken bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG auf Grund des engen Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs.2 S. 1 ErbStG dadurch vermeiden, dass nur solche Vermögenswerte im Ausland gehalten werden, die nach § 121 BewG nicht Inlandsvermögen sind (= hypothetisch: bei inländischer Belegenheit Inlandsvermögen) Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

50 Besonderheiten des internationalen Steuerrechts  Bewertungsproblem
Bewertungsprivilegien gelten häufig nur für Inlandsvermögen (bzw. EU/EWR-Vermögen), nicht aber für Drittstaatenvermögen Z.B.  US-Fiskus bei Besteuerungsrecht für deutsches Vermögen: Wertermittlung einer deutschen GmbH & Co. KG Beteiligung nicht anhand des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit den Verschonungsregeln wegen eigener US – amerikanischer Bewertungskriterien. Die mögliche steuerliche Vorteilhaftigkeit einer deutschen GmbH & Co. KG (aus deutscher Sicht) kann dadurch international verloren gehen. Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

51 Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht (Territorialprinzip)
Vermögensanfall von Inlandsvermögen Sonderregelungen für beschränkt Steuerpflichtige  beschränkter Abzug von Schulden und Lasten  Freibetrag € 2000 Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

52 Politische Ziele zum Steuerrecht?
Guido Westerwelle am : „Nur wenn der Koalitionsvertrag ein niedrigeres, einfacheres und gerechteres Steuersystem festschreibt, werde ich ihn unterzeichnen.“ Bundeskabinett am : "Neue Regelungen müssen zu den Menschen und Betrieben passen und möglichst wenig zusätzlichen Aufwand auslösen." Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –

53 www.nickelonline.de www.re-visio.com
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts –


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