Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Methodik und ausgewählte Ergebnisse
Advertisements

Das Hochschulpersonal
Arbeitszeit schulischer Personalräte
zur Elternversammlung der Einführungsphase
Personalversammlung Personalversammlung
Befristete Arbeitsverträge
Rechtliche Rahmenbedingungen
Dienst- und Arbeitsrecht der Professoren
Überblick Wesentliche Ziele des LHG
Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG)
Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Universität Heidelberg / Personaldezernat / Abt. 5.2.
Wegfall der C – Besoldung zum 01. Januar 2005
Grundmodul Hinweis für Unterrichtende
Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen
Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen
Leistungsorientierte Professorenbesoldung
Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich
Folgen für das technische und Verwaltungspersonal
Informationen zur Bachelorarbeit
Mentoringprogramm für Wissen-schaftlerinnen aus Naturwissen-schaft, Mathematik und Informatik an der Universität Oldenburg „Beruf: Professorin – Chancen,
PROFESSOREN-BESOLDUNGSREFORM
KA-AZG Das Krankenanstalten – Arbeitszeitgesetz ermöglicht flexiblere und ausgedehnte Arbeitszeiten für Spitäler Zustimmung der Personalvertretung und.
Gesetz zur Umsetzung der
Tagung des Arbeitskreises Fortbildung
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Aushilfsarbeitsverhältnis und Probearbeitsverhältnis
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Aushilfsarbeitsverhältnis und Probearbeitsverhältnis
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufung von Professoren Berufungsverfahren (§ 48 LHG)
SLP BBZ 2009 Grafische Darstellung der gesellschaftlichen Themen für die 4-jährige Lehre (Planungsberufe) 1.
„Warum und zu welchem Ende“ promoviert man eigentlich?
Abschlussprüfungen und Abschlüsse in der Hauptschule
Mit unseren Aktionspartnern ist es möglich, dass das fiftyFifty-Taxi auch 2008 weiterfährt! Wer kann das fiftyFifty-Taxi nutzen und was bringts? Wo bekomme.
Akademischen Mittelbau
20:00.
1 Nutzen Sie diese Powerpoint-Präsentation beim Selbstlernen oder in Veranstaltungen zur Einführung in das jeweilige Thema. Einführung Lernmodul Nutzungsbedingungen:
Eckpunkte für neues Salzburger Laufbahnmodell für wissenschaftl. Personal Informationsveranstaltung des Betriebsrates und der Mittelbauvertretung Salzburg,
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Vorgriffsstundenrückgabe
Argumente gegen die Lehrprofessur
Arbeitsgesetz Tages- und Abendarbeit
EGZ-Förderungsmöglichkeiten
Einstellung und Bewertung von Hochschullehrern
Wie setze ich meine Weiterbildungsrechte durch?
Verhandlungsstand - ERA
Departement für Erziehung, Kultur und Sport Dienststelle für Unterrichtswesen OS-Gesetz September OS Deutsch - Mathematik Niveau I Niveau II Französisch.
Dekanat WiSo-Fakultät: Evaluation HmbHG Zur Kommentierung durch den Fakultätsrat WiSo am
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Primarschule Raron 5. Klasse
1 Pädagogische Hochschule Weingarten © Ossner 2004 Pädagogische Hochschule Weingarten 1949 Lehrerbildungsanstalt 1962 Pädagogische Hochschule 1977/1987.
Gemeindeversammlung Arenshorst Februar 2008 Pfarrstelle Arenshorst Allg. Informationen zur Stellenplanung IST-Stand Pfarrstelle 2000 bis heute Stellenplanung.
Gestaltung von Berufungsverfahren - Erfahrungen und Wünsche der RWTH
Universitätsbibliothek -Zwischenbericht Zeitschriftenranking Sitzung der Medienkommission, 18. April 2005 Anja Herwig 1 ZeRaVO Zwischenbericht.
Kurzvita Prof. Dr. Dieter Frey
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
1 Feinstaubmessung im Stadtgebiet Heidelberg Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Geographisches Institut Projektseminar: Stadt- und Geländeklimatologie.
Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Vorstellung Ergebnis der Zwischenevaluation W1 Neuere Deutsche Literatur Senatssitzung.
Befristung von Arbeitsverträgen
Befristete Beschäftigungsverhältnisse
 Seminar: Arbeitsfelder des Erziehungs- und Bildungswesens  Dozentin: Katja Lieber, M.A.  Referenten: Anja Buschmann & Claudia Rank  Datum:
Damit Karriere gelingt - Unterstützungssysteme auf dem Prüfstand Tagung im Rahmen der Dialoginitiative „Geschlechtergerechte Hochschulkultur“ Freitag,
Arbeiten in Österreich eine Chance die Sie nützen sollten.
Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.
Personalversammlung niwi PR Personalversammlung Wir begrüßen Sie zur Personalversammlung für das nichtwissenschaftliche Personal der Heinrich-Heine-Universität.
 Präsentation transkript:

LHG Neue Vorschriften im Personalbereich und in der Lehrverpflichtung Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 Neue Vorschriften im Personalbereich und in der Lehrverpflichtung 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG) NEU Lehrverpflichtung: 7 bis 13 LVS, wenn FO und Lehre zu gleichen Teilen übertragen 5 bis 12 LVS, wenn überwiegend FO - Aufgaben übertragen 13 bis 19 LVS, wenn überwiegend Lehraufgaben übertragen 20 bis 25 LVS, wenn ausschließlich Lehraufgaben übertragen 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Lehrverpflichtung bei angestellten akademischen Mitarbeitern: Richtet sich nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Ziffer 7a LVVO) Lehrverpflichtung in der Qualifikationsphase bis zu 4 LVS im befristeten Beamtenverhältnis, 4 LVS im befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des Ziels der Weiterqualifikation, danach 6 LVS 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Lehrverpflichtung und Dienstaufgabenbeschreibung (DAB): Jeder akademische Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Dienstaufgabenbeschreibung, aus der sich der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. Ohne DAB: 25 LVS zu leisten (§1 Abs. 4 LVVO). Übergangsfrist für vorhandene akademischen Mitarbeiter: Bis 23.11.2009! Verantwortlich für DAB: Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands; Delegation zulässig (§ 52 Abs. 1 LHG) DAB sind aktuell zu halten. 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Personaldezernat/Hundt Spezialprobleme: Beamtete akademische Mitarbeiter auf Dauer  mindestens 5 LVS zu leisten angestellte akademische Mitarbeiter auf Dauer  0 LVS möglich befristete akademische Mitarbeiter außerhalb der Qualifikationsphase (7-13 LVS ?) 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Personaldezernat/Hundt Dozent (§ 51a LHG) NEU mehr Lehre: 12 bis 18 LVS Einstellungsvoraussetzung: i. d. R. qualitätsvolle Promotion und besondere pädagogische Eignung Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer (§ 44 Abs. 1 LHG) 2 Phasen: Phase 1 Berufung als Juniordozent, Dauer: 4 Jahre bei positiver Evaluierung + 2 weitere Jahre = max. 6 Jahre Bezahlung: W1/W1 + Zulage 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Personaldezernat/Hundt Phase 2  Bei Bewährung in der Verlängerungsphase: Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Hochschuldozent möglich („Kann“ – Regelung); Bezahlung: W2 (mit Zulagenmöglichkeit) Titel: Universitätsdozent; apl. – Prof. erleichterte Berufung auf eine W3-Professur möglich 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Personaldezernat/Hundt Professur auf Probe NEU Wegfall der Erstbefristung Dafür Probezeit möglich: 3 Jahre (§ 50 Abs.1 LHG) 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Forschungsprofessur auf Zeit + Lehrprofessur (§46 LHG) NEU FO - Professur „ausschließlich oder überwiegend“, bis zu 5 Jahre mit Ausgleichspflicht innerhalb der Lehreinheit, ohne Ausgleichspflicht, wenn Dritter FO - Professur bezahlt oder Haushaltsgesetzgeber dies so festlegt; Verlängerung um jeweils 5 Jahre sind möglich. Entscheidung: Rektorat im Benehmen mit Fakultätsvorstand 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Professoren - Lehrverpflichtung FO – Professoren: 0 LVS (wenn ausschließlich FO) 2 - 8 LVS (wenn überwiegend außerhalb der Lehre tätig) 9 LVS (Regelverpflichtung) 10 – 12 LVS („Lehrprofessur“) 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt

Fakultätsdeputat (Art. 15) Experimentierklausel Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen darf nicht unterschritten werden mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums 20.02.2008 Personaldezernat/Hundt