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Einstellung und Bewertung von Hochschullehrern

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Präsentation zum Thema: "Einstellung und Bewertung von Hochschullehrern"—  Präsentation transkript:

1 Einstellung und Bewertung von Hochschullehrern
Hochschulseminar für chinesische Hochschuldozenten 16. August 2012

2 Gesetzliche Grundlagen Einstellungsprozess Evaluierungsverfahren
Agenda Gesetzliche Grundlagen Einstellungsprozess Evaluierungsverfahren

3 Gesetzliche Grundlagen
Berufung von Hochschullehrern Art. 5 Abs. 3 GG – Wissenschaftsfreiheit Professorenbesoldungsreformgesetz Brandenburgisches Landeshochschulgesetz Satzung der TH Wildau über die Berufung von Hochschullehrern Satzung der TH Wildau zur Vergabe von Leistungsbezügen Evaluationssatzung der TH Wildau BVerfGE 35, 79 garantiert den Hochschullehrern eine herausgehobene Stellung bei unmittelbaren Fragen der Forschung und der Berufung von Hochschullehrern. Grad der Betroffenheit

4 Einstellungsprozess §§ 38-39 BbgHG und Berufungssatzung der TH Wildau
Berufung von Hochschullehrern §§ BbgHG und Berufungssatzung der TH Wildau Einstellungsvoraussetzungen - abgeschlossenes Hochschulstudium - pädagogische Eignung - besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit - besondere Leistungen bei der Anwendung wissenschaftl. Erkenntnisse - umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement Öffentliche, internationale Ausschreibung Bildung von Berufungskommissionen zur Erarbeitung einer Vorschlagssliste Drei Jahre Berufspraxis, zwei außerhalb Hochschule Wiss.management: Drittmittel, Personalverantwortung Die öffentliche Stellenausschreibung muss enthalten:1. die Denomination der Professur und die Besoldungsgruppe,2. den frühestmöglichen Zeitpunkt der Einstellung,3. die Dauer der Berufung,4. die zu erfüllenden Aufgaben in der Lehre, in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer,in der akademischen Selbstverwaltung und im Wissenschaftsmanagement, 5. einen Hinweis auf die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 39 BbgHG, 6. einen Hinweis auf die bevorzugte Berufung von Frauen bei gleicher Eignung im Falle der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 7 BbgHG, 6a. einen Hinweis auf die Teilzeiteignung, 7. einen Hinweis auf die bevorzugte Berücksichtigung von schwer behinderten Menschen bei gleicher Eignung, 8. die Bewerbungsfrist, 9. die Empfängeranschrift an der TH Wildau (FH) und10. einen Hinweis auf die einzureichenden Unterlagen. 4

5 Einstellungsprozess Berufung von Hochschullehrern Berufungskommission - wird vom Fachbereichsrat gewählt, - besteht aus 3 Hochschullehrern, 1 akad. Mitarbeiter, 1 Studierenden, 1 Externen, 1 vom Präsidenten entsendeten Mitglied (Professorenmehrheit muss gegeben sein) - Festlegung der Termine und zusätzlicher Kriterien - Probevorträge - Einholung vergleichender Gutachten - Abschließende Beratung und Erstellung der Liste Beschluss im Fachbereichsrat Beschluss im Senat Prüfung des gesamten Verfahrens durch den Kanzler und Empfehlung Ruferteilung durch den Präsidenten Berufungsgespräch mit dem Erstplatzierten Rufannahme Ernennung durch die Wissenschaftsministerin 5

6 Einstellungs- und Evaluationsprozess
Berufung und Evaluation von Hochschullehrern Berufung erfolgt: - für zwei Jahre, wenn Erstberufung - für fünf Jahre, wenn vorübergehender Bedarf besteht - unbefristet, wenn keine Erstberufung und in bestimmten Ausnahmefällen Entfristungsverfahren bei Erstberufung - Evaluation der Leistungen in Lehre, Forschung, Selbstverwaltung, Nachwuchsförderung - Fachbereichsrat entscheidet, Senat nimmt Stellung Verfahren bei vorübergehenden Bedarfs - Wenn der Bedarf befristet fortbesteht: Verlängerung um fünf Jahre - Wenn der Bedarf unbefristet fortbesteht: Gesamtes Berufungsverfahren 6

7 Evaluationsprozess Evaluation von Hochschullehrern Anlässe zur Evaluation - Vergabe von besonderen Leistungsbezügen - Entfristung von Professuren - Studentische Lehrevaluationen 7

8 Evaluationsprozess Evaluation von Hochschullehrern Evaluation auf Grund der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen - Antragstellung durch den Hochschullehrer - Darstellung der Leistungen in Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung, Weiterbildung (und Kunst) - Stellungnahme durch den Dekan - Prüfung des Antrages und der Bewertung im Kontext der Hochschule durch Kanzler - Beratung über die Leistungsstufen (0-5) zwischen Präsident und Kanzler - Gespräch Hochschullehrer, Präsident, Kanzler - Abschließende Festlegung der Leistungsstufe 8

9 Evaluationsprozess Evaluation von Hochschullehrern Evaluation auf Grund der Entfristung von Professuren - Antragstellung durch den Hochschullehrer - Darstellung aller Leistungen in Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung, Weiterbildung, akademischer Selbstverwaltung usw. - z.T. Bewertung des Antrages durch Fachkommission - Beschlussfassung im Fachbereichsrat - Stellungnahme im Senat - Prüfung des Antrages und des weiteren Bedarfes der Professur - Weiterleitung an das Wissenschaftsministerium - Ernennung durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur 9

10 Evaluationsprozess Evaluation von Hochschullehrern, Lehrbeauftragten und Dozenten Evaluation auf Grund Studentischer Lehrevaluationen - Grundlage: BbgHG, Verordnung, Evaluationssatzung - Durchführung: Jedes dritte Semester - Beteiligung aller Studierenden (anonym) - Fragebögen zu verschiedenen Kategorien - Bewertung durch Studierende mit ordinalen Skalen 7 (trifft zu) bis 1 (trifft nicht zu) sowie freier Textfelder - Auswertung der Ergebnisse nach Noten - Auswertung der Ergebnisse nach Relationen (Median in Quartilen) - Ergebnisse für Hochschullehrer - Ergebnisse für Dekan (Hochschullehrer im Fachbereich) - Ergebnisse für Präsident Die Evaluation der Lehre ist ein wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems. Sie dient der regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung von Standards und Kriterien zur Qualität von Lehre und Studium und der Vorbereitung von Akkreditierungs- und Reakkreditierungsverfahren. (2) Die Evaluation von Lehre und Studium soll zur Weiterentwicklung der Studiengänge und des Lehrangebots und Verbesserung der Lehrqualität durch entsprechende Studien- und Arbeitsbedingungen beitragen. Insoweit können die Evaluationserkenntnisse auch zur Begründung von Lehrzulagen herangezogen werden. 10

11 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Thomas Lehne, MBA Kanzler der TH Wildau [FH]


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