Klausur S 71Strafrecht WS

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Betrug 2. Wiederholung Ergebnis: BGHSt 34, 199 BGH 2 StR 616/12, Urt. v (L! 25 S.) Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders anschaulich: nur.
 Präsentation transkript:

Klausur S 71Strafrecht WS 2009-2010 Friedrich Toepel

Frage 1: Strafbarkeit des A 1. Tatkomplex: Das „Match“ I. § 223 I StGB durch Faustschlag auf M 1. obj. Tb.: 1. und 2. Alt. StGB +; keine „Fanadäquanz“: kein hinreichender örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit Fußballspiel 2.) subj. Tb.: Vorsatz +

3.) Rw: Einwilligung bei einvernehmlicher Massenschlägerei regelmäßig +; aber Verstoß gegen gute Sitten, § 228 StGB? Nach Rspr.: sittenwidrig = Körperverletzung wegen besonderen Gewichts des Rechtsgutsangriffs und Gefahrengrad für Leib und Leben des Opfers nicht von der Rechtsordnung hinnehmbar, BGHSt 49, 166, 170 f.;

hier obj.: heftiger Faustschlag, aber keine gravierende Verletzung/Lebensgefahr des M; bei Einbeziehung des Zwecks der Körperverletzungshandlung kein anderes Ergebnis, nicht eindeutig sittenwidrig ¹ Auseinandersetzung einem Wettkampf in einer anerkannten Sportart gleichstellen im Ergebnis: Sittenwidrigkeit der Einwilligung und Strafbarkeit + oder Sittenwidrigkeit und Strafbarkeit –

II. § 231 I StGB durch Tätlichkeiten während des „Match“ 1.) obj. Tb.: Beteiligung an einer Schlägerei? a) Regeln, die eingehalten, nicht typisches Erscheinungsbild einer Schlägerei, die durch Ungeordnetheit und Unkalkulierbarkeit der Gefahr gekennzeichnet ist, daher vertretbar nach Musterlösung, obj. Tb. –; b) Gegenteil aber eher vertretbar wegen Charakters des § 231 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt

2.) subj. Tb.: Vorsatz +, 3.) obj. Bedingung der Strafbarkeit: a) Verursachung des Todes bei P war zwar kausal durch A herbeigeführt worden, b) aber: obj. Zurechenbarkeit erforderlich, schwere Folge des § 231 StGB muss auf spezifische Gefährlichkeit der Schlägerei zurückgehen.

Herzinfarkt eines Passanten wegen Wahrnehmung der Schlägerei ¹ innerhalb des Schutzzwecks des § 231 StGB / ¹ Realisierung des von § 231 StGB missbiligten Risikos; Strafbarkeit insoweit - [Wer Einwilligung vor der objektiven Strafbarkeitsbedingung prüft, kann Strafbarkeit ablehnen wg. Einwilligung (bei entsprechender Interpretation des Rechtsguts des § 231 StGB, so dass Einwilligungsfähigkeit besteht]

III. § 222 StGB durch Tätlichkeiten während des „Match“ Obj. Zurechenbarkeit – , scheitert am Schutzzweck wie unter II

2. Tatkomplex: Das Fußballspiel I. § 187 StGB durch „Hoyzerrufe“ Obj. Tb.: unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten; objektiven Zurechenbarkeit? =“fanadäquates Verhalten“) Gegenteil vertretbar: Vorwurf betrügerischen Verhaltens geht über das bei Fußballspielen Übliche hinaus. Wenn +, weiterprüfen: subj Tb.: direkter Vorsatz des A: - er kannte die Unwahrheit nicht sicher

II. § 186 2. Alt. StGB durch „Hoyzerrufe“ 1.) Obj. Tb.: a) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten = hier sogar öffentlich entsprechend der Qualifikation § 186 2. Alt.; b) wieder Problem Fanadäquanz [c) zusätzlich Mindermeinung Wessels/Hettinger, Zaczyk: zumindest Sorgfaltswidrigkeit bezüglich Unwahrheit, danach möglich, Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen oder auch mit guter Begr. abzulehnen]

2.) Vorsatz: nach h. M. + (wenn nicht Ansicht unter 1 c gefolgt) 3.) Nach h. M. obj. Bedingung der Strafbarkeit: +, Wahrheitsbeweis kann von A nicht geführt werden. 4.) Rw.: § 193 StGB, Tadel an einer gewerblichen Leistung (Schiedsrichtertätigkeit), erforderlich nach h. M.: Prüfung der Lage in der dem Täter möglichen und zumutbaren Weise, hier eher: - (Gegenteil vertretbar bei guter Begr.)

5.) Irrtum des A, er habe Recht = Irrtum über die Reichweite des § 193 StGB (indirekter Verbotsirrtum), vermeidbar gem. § 17 S. 2 StGB (Vertretbar bei plausibler Begr.: Irrtum über das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen des § 193 StGB, wenn er meint, er habe Recht und also sorgfältig geprüft, dann Erlaubnistatbestandsirrtum: zumindest Vorsatzschuld entfällt grdsätzlich,

es kommt nur eine Formalbeleidigung §§ 186 iVm 193 a. E es kommt nur eine Formalbeleidigung §§ 186 iVm 193 a. E. StGB in Betracht, hier nicht gegeben ist der Begleitumstände wegen, Fußballspiel wer vermeidbaren Verbotsirrtum annimmt: Strafbarkeit gem. §§ 186 2. Alt., 17 S. 2 StGB +

III. § 185 StGB durch „Hoyzerrufe“ 1.) Obj. Tb.: a) Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten oder Betroffenem +, b) unberechtigte Herabsetzung: bei Tatsachenbehauptung nur, wenn die Behauptung unwahr ist (h. M.), nach Mindermeinung: Unwahrheit = Strafausschließungsgrund, hier + Fanadäquanz wie oben I und II

2.) Vorsatz: bezüglich Unwahrheit -, Tatbestandsirrtum nach h. M. a. A. Mindermeinung unter 1 b: Strafausschließungsgrund –, weil Aussage des A obj. unwahr 3.) Rw: selbe Probleme soeben, Strafbarkeit + oder -193 StGB, Tadel an einer gewerblichen Leistung (Schiedsrichtertätigkeit), erforderlich nach h. M.: Prüfung der Lage in der dem Täter möglichen und zumutbaren Weise, hier eher: - (Gegenteil vertretbar bei guter Begr.)

über innere Tatsache, dass keine Kenntnis einer Manipulation 3. Tatkomplex: Abschluss der Wette I. § 263 I StGB durch Abgabe des Wettangebots gegenüber dem Angestellten z. N. T-Gesellschaft 1.) Obj. Tb.: a) Täuschung: über innere Tatsache, dass keine Kenntnis einer Manipulation durch konkludentes Verhalten aa) vom BGH bejaht, BGHSt 51, 165, 172 „Hoyzer“

bb) Gegenteil vertretbar (Lit.: Verschweigen von Sonderwissen = typisches Risiko des Wettanbieters; Inhalt des konkludent Erklärten ist faktisch, nicht rechtlich zu bestimmen), wenn konkludente Täuschung abgelehnt, noch Täuschung durch Unterlassen prüfen: Garantstellung dann allenfalls auf Treu und Glauben stützbar, wenn man eine solche anerkennt (nur Rspr. und Mindermeinung)

d) Vermögensverfügung: +, Annahme des Wettangebots e) Vermögensschaden: aa) Zeitpunkt Abschluss des Vertrags? BGH „Hoyzer“ +, konkrete Vermögensgefährdung, weil das Wettrisiko sich erheblich zugunsten des Wetters verschoben hat, erheblich höhere Chance auf den Wettgewinn („Quotenschaden“) bb) auch vertretbar: Auszahlung des Gewinns = Schaden (Differenz zwischen Gewinn bei normalem Wettverhalten und tatsächlichem Gewinn)

aber: Unmittelbarkeit des Schadens durch Verfügung „Annahme des Wettangebots“? Problematisch) 2.) Subj. Tb.: a) Vorsatz +; b) Abs. rw Bereicherung: A hat Anspruch auf Gewinn wegen Vertrags; jedoch gem. § 123 BGB anfechtbar, im Widerspruch zur Rechtsordnung Strafbarkeit daher bei entspr. Begr. +

Rechtswidriges Vorverhalten = Abgabe des Wettangebots, vertretbar, II. §§ 263 I, 13 StGB durch Verschweigen der Kenntnis von Manipulationsabsichten gegenüber T-Gesellschaft z. N. T-Gesellschaft 1.) obj. Tb.: a) Täuschung: allenfalls Täuschung durch Unterlassen, Garantenstellung durch Ingerenz? Rechtswidriges Vorverhalten = Abgabe des Wettangebots, vertretbar,

widerspricht aber Grundsatz, dass vertragliche Beziehung keine Garantenstellung begründen kann, wenn nicht besondere Vertrauensstellung des Vertragspartners hier -, bei Wettverträgen, vielmehr natürlicher Interessengegensatz der Vertragsparteien Ergebnis: beides Täuschung durch Unterlassen + oder – vertretbar, wenn +, weiterprüfen:

b) Irrtum: +, sachgedankliches Mitbewusstsein (auch Irrtum – mangels Fehlvorstellung des Angstellten vertretbar, ignorantia E facti) c) Kausalität Täuschung-Irrtum: hier unproblemat., bei pflichtgem. s. rw Bereicherung: + Strafbarkeit daher bei entspr. Begr. +

III. § 263 I StGB durch Einlösen des Wettscheins gegenüber dem Angestellten z. N. T-Gesellschaft (Nur dann relevant, wenn Täuschung unter 3. Tatkomplex I und II abgelehnt wurde) 1.) Obj. Tb.: a) Täuschung: aa) konkludent darüber, Einlösender habe sein Sonderwissen nicht vertragswidrig ausgenutzt?

Nur wenn bereits konkludente Täuschung bei Abgabe des Wettangebots, dann aber ist diese nachfolgende Täuschung nicht mehr relevant bb) konkludente Behauptung, das Spiel sei ordnungsgemäß abgelaufen (unwahrscheinlich, aber noch vertretbar, Gegenteil, Täuschung -, natürlich auch vertretbar) b) Irrtum: sachgedankliches Mitbewusstsein eher noch schwächer als unter I und II

c) Kausalität Täuschung-Irrtum: problemat. wie unter I. d) Vermögensverfügung: +, Auszahlung des Gewinns e) Vermögensschaden: Schaden = Differenz zwischen Gewinn bei normalem Wettverhalten und tatsächlichem Gewinn 2.) Subj. Tb.: a) Vorsatz + b) Abs. rw Bereicherung: A hat Anspruch auf Gewinn wegen entsprechenden Vertrags

c) Kausalität Täuschung-Irrtum: problemat. wie gem c) Kausalität Täuschung-Irrtum: problemat. wie gem. § 123 BGB anfechtbarer Anspruch nur, wenn bereits im Wettangebot eine Täuschung gesehen wird, dann aber Konstruktion von III. überflüssig sonst allenfalls Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB denkbar; Manipulationsfreiheit, oder zumindest Unkenntnis davon, müsste dann Geschäftsgrundlage sein: beides, + oder -, vertretbar

Frage 2: Zeugenerklärung unverwertbar, § 136a I, III 2 StPO Verwertungsverbot auch für Zeugen, § 69 III StPO; auch für Vernehmungen der Staatsanwaltschaft, § 161a I 2 StPO