Fall 7 „Das geschlossene Mirage“

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 Präsentation transkript:

Fall 7 „Das geschlossene Mirage“

Zeittafel Diskothek Mirage Bandentreffpunkt Freitag 22 Uhr anonymer Anruf bei Polizei: „Feuerwerk im Mirage“ Danach Polizei fordert erfolglos LKA Sprengstoffexperten Freitag 23 Uhr Polizei fordert Besucher und D zum Verlassen des Mirage auf. Danach Durchsuchung der Räume in Anwesenheit des D Samstag Morgen LKA findet keine Sprengmittel D bittet um Beratung hinsichtlich Rechtsschutz gegen die polizeilichen Maßnahmen.

Frage: Erfolgsaussicht der Klage

A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen? Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Im Übrigen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nichtverfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung

Öffentlich rechtliche Streitigkeit 1. Sonderrechtstheorie (h.M.) streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich?  (+) wenn sie einzig einen Hoheits- träger berechtigt und verpflichtet Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit  Hier: Normen des BbgPolG: Diese berechtigen und verpflichten die Polizei als Hoheitsträger 2. Subordinationstheorie  „klassisches“ polizeiliches Über- Unterordnungsverhältnis

Nicht verfassungsrechtlicher Art Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art Stichwort: „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“

Keine abdrängende Sonderzuweisung Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? Problem: § 23 EGGVG: Abgrenzung der Maßnahmen nach präventivem oder repressivem Charakter  Was ist die Handlungsgrundlage?  §§ 102 ff StPO  dann § 23 EGGVG  oder §§ 16, 23 BbgPolG? Abgrenzung: wurde Eingriffszweck (präventiver oder repressiver Charakter) durch die Polizei angegeben? Schwerpunkt der Maßnahme für objektiven Beobachter?  Schwerpunkt hier: Präventive Schutzmaßnahme  deshalb: Gefahrenabwehrrecht

II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) D will „gegen Vorgehen der Polizei gerichtlich vorgehen“. Auslegung gem. § 88 VwGO → Maßnahmen nachträglich gerichtlich für rechtswidrig erklären lassen. Polizeiliche Maßnahmen = belastende VAe? 1. Platzverweis = belastender VA 2. Durchsuchung = ebenfalls belastender VA („implizite Duldungsverfügung“) kein Realakt!! Richtige Klageart: 1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO (-), da VAe erledigt Defi: Erledigung meint „Wegfall der Beschwer“. Dies ist bei einem VA der Fall, wenn dieser keine Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. § 43 II VwVfG). 2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog, gegen: - Platzverweis - Durchsuchung Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart ÖR 7/3.1

Exkurs: Anwendungsfälle der FFK a) § 113 I 4 VwGO direkt: Erledigung eines VA nach Erhebung der AK b) § 113 I 4 VwGO analog: Erledigung eines VA vor Erhebung der AK c) § 113 I 4 VwGO analog: Erledigung eines hypothet. VA nach Erhebung der VK d) § 113 I 4 VwGO „doppelt analog“ Erledigung eines hypothet. VA vor Erhebung der VK Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart  Hier: Fall b) bislang h.M. BVerwG NVwZ 2000, 63f neigt in obiter dictum der allg. FK zu Dagegen: Erledigter VA ≠ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Der zufällige Zeitpunkt der Erledigung des VA darf nicht über Zulässigkeits- voraussetzungen entscheiden. ÖR 7/3.1

III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit: § 45 VwGO: Das Verwaltungsgericht 2. Örtliche Zuständigkeit: § 52 VwGO § 52 Nr. 3 VwGO analog (oder § 52 Nr. 5 VwGO) i.V.m. § 2 I Nr. 2 BbgVwGG  zuständiges VG ist das VG Frankfurt (Oder) Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit ÖR 7/3.1

IV. Klagebefugnis Richtet sich nach § 42 II VwGO analog Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis Richtet sich nach § 42 II VwGO analog Möglichkeit der Rechtsverletzung als Adressat von polizeilichen Maßnahmen, Art. 13 GG, Art. 2 II S. 2 GG, Art 2 I GG. ÖR 6/5 Zunächst Gesetzeswortlaut analysieren Evtl. auch Frage aufwerfen: Was sind besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen?

V. Vorverfahren Problem: kein Vorverfahren durchgeführt Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren Problem: kein Vorverfahren durchgeführt Grundsatz: § 68 I 1 VwGO: erfolgloses Widerspruchsverfahren bei AK + VK erforderlich Vorliegend: FFK Unterscheide: 1. Erledigung tritt ein nach Ablauf der Widerspruchsfrist  VA ist bestandskräftig geworden: Klage unzulässig 2. Erledigung tritt innerhalb der Widerspruchsfrist ein: str.  h.M.: Widerspruchsverfahren unstatthaft = kein „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“ - Aufhebung des VA nicht mehr möglich  Zweck des Vorwerfahrens (Selbstkorrektur) nicht mehr erreichbar - Feststellung der Rechtmäßigkeit des VA nicht Aufgabe der Verwaltung  a.A. FFK als „amputierte AK“ - Entlastung der Gerichte - Parallele zu § 44 V VwVfG Auslegung des Begehrens als Widerspruch: ÖR 7/2.1 Wieviele Ausnahmen von § 68 I 1 gibt es? → dazu: 1) Handelt es sich bei § 130 GO um eine aufdrängende Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten? = Nach dem Wortlaut ist dies denkbar. Das Problem ist aber die Zulässigkeit aufdrängender Zuweisungen kraft Landesrecht: Grds. steht in Deutschland dem Land die Gesetzgebungskompetenz zu. Hier ist das Land jedoch gem. Art. 74 I Nr. 1 iVm. Art. 72 I GG und § 40 I 1 VwGO gesperrt: Der Bund hat durch § 40 I 1 VwGO eine abschließende Regelung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des gerichtlichen Verfahrens getroffen. 2) Was soll dann § 130 GO? = „unmittelbar“ bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte ohne Vorverfahren angerufen werden können. Eine solche Regelung durch die GO ist wegen § 68 I 2 VwGO auch möglich.

VI. Klagefrist Erforderlich? Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist BVerwG: Klagefrist richtet sich NICHT nach § 74 VwGO; ggf. Verwirkung - VA hat keine Rechtsfolgen, dann kann er auch nicht durch einen evtl. Fristablauf bestandskräftig werden. - Kein Bedarf für Klagefrist aus Gründen der Rechtssicherheit, da VA sich erledigt hat a. A. Klagefrist analog § 74 I 2 VwGO = ab Bekanntgabe; dann aber Klagefrist aus § 58 II VwGO, da i.d.R. keine Rechtsbehelfsbelehrung  entweder ohne Klage ohne Fristbindung möglich oder Jahresfrist eingehalten

VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO analog Defi: Das FF-Interesse ist zu bejahen, wenn der Kläger mit der Entscheidung des VG noch etwas anfangen kann, weil sie geeignet ist, seine rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Position zu verbessern. Keine unökonomische Prozessvermehrung! Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse  4 Fallgruppen: (nicht abschließend): - Wiederholungsgefahr - Rehabilitationsbedürfnis (bes. auch bei diskriminierenden Grundrechtseingriffen) - Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches?  nach h.M. nur bei einer Erledigung nach Klageerhebung (Prozessökonomie!) - Schwerer Grundrechtseingriff (BVerfG) Aus dem Beschluss: Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchfrung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshe des Bundes bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gew臧rleisten, dass aus dem Schriftstk der Inhalt der Erkl舐ung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverl舖sig entnommen werden knen. Au゚erdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstk nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist Fraglich: Greift § 55a VwGO → insbesondere § 55a I 3 VwGO? BVerwG:Nein! → An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfung des ァ 55a VwGO festzuhalten (a. A. aber Kuntze, in: Bader, VwGO, 3. Aufl. [2005], ァ 81 Rdnr. 11a. E.). Da ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. [2005], ァ 55a Rdnr. 5) ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Die Regelung des ァ 55a I 3 VwGO zur qualifizierten Signatur l舖 st auch keine Rkschlse auf die Anforderungen hinsichtlich der Schriftform zu. Sinn der hohen Anforderungen an die Signatur ist - wie die Regelung des Satzes 4 zeigt (vgl. auch ァ 2 Nrn. 2, 3 SigG) - neben dem Nachweis der Urheberschaft (Authentizit舩) insbesondere auch der Schutz des Dokuments vor nachtr臠licher Ver舅derung (Integrit舩) (vgl. Kopp/Schenke, ァ 55a Rdnr. 10). Das Problem der Integrit舩 des Dokuments stellt sich - anders als bei einem elektronischen Dokument - bei einem per Fax ermittelten Dokument nicht anders als bei einem traditionellen, handschriftlich unterzeichneten Schriftstk.  hier: Wiederholungsgefahr

VIII. Klagegegner Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse VIII. Klagegegner Bei allgemeiner Feststellungsklage wäre richtiger Beklagter das Land Brandenburg § 78 VwGO findet keine Anwendung  Es greift das allgemeine Rechtsträgerprinzip FFK als fortgesetzte AK (h.M.)  § 78 greift § 78 I Nr. 2 VwGO (+) § 8 II S. 1 BbgVwGG analog (h.M.)  Klagegegner ist das Polizeipräsidium

IX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO: Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen 2. § 40 I 1 VwGO a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit b. Nicht verfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung  insb. § 23 EGGVG? II. Statthafte Klageart III. Zuständigkeit des Gerichts 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis V. Vorverfahren VI. Klagefrist VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse VIII. Klagegegner IX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Für D: § 61 Nr. 1 e.A. Land Bbg: § 61 Nr.1 VwGO a.A. Polizeipräsidium: § 61 Nr. 3 i.V.m. § 8 I VwGGBbg Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO: Für D gem. § 62 I Nr. 1 VwGO e.A. § 62 III VwGO Land Bbg durch den Minister des Innern a.A. § 62 III VwGO der gesetzliche Vertreter des Polizeipräsidiums (= Polizeipräsident)

B. Objektive Klagehäufung A. Zulässigkeit der Klagen B. Objektive Klagehäufung § 44 VwGO: Derselbe Beklagte Zusammenhang Dasselbe Gericht  Objektive Klagehäufung (+)

C. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, soweit die Obersatz: C. Begründetheit der Klagen Der Obersatz ergibt sich für die Fortsetzungsfeststellungsklage aus § 113 I 4 VwGO analog: Die Klage ist begründet, soweit die Verwaltungsakte rechtswidrig waren und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

I. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung 2. Platzverweis ÖR 8 / 3.5

I. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA a. Ermächtigungsgrundlage b. Formelle Rechtmäßigkeit c. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Durchsuchung C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA

a. Ermächtigungsgrundlage C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL Durchsuchung  Ermächtigungsgrundlage: § 23 BbgPolG

b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit: § 75 I BbgPolG Sachliche Zuständigkeit: § 78 I : § 1 I i.V.m. § 2 BbgPolG C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form bb. Verfahren allg. Verfahrensvorschriften: Anhörung gem. § 28 VwVfGBbg? (+), i.Ü. § 28 II Nr. 1 VwVfG  bes. Verfahrensvorschriften (1) richterliche Anordnung gem. § 24 I 1 BbgPolG ent- behrlich, da (Anscheins-)Gefahr im Verzug (2) Anwesenheit des D (§ 24 II BbgPolG) (3) Niederschrift (§ 24 IV BbgPolG) cc. Form (+)

c. Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen des § 23 BbgPolG aa. Problem: Begriff der Wohnung i.S.v. §23 BbgPolG bzw. Art 13 GG  hier jedenfalls weiter Schutzbereich durch § 23 I 2 BbgPolG bzw. räumlicher Zusammenhang zwischen Wohn- und Geschäftsräumen bb. Voraussetzungen gem. § 23 I Nr. 2 i.V.m.§ 25 Nr. 1 BbgPolG sowie nach § 23 I Nr. 4 BbgPolG  Gefahr für die öffentliche Sicherheit Problem: Gefahrenbegriff C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr

Gefahrbegriffe Anscheinsgefahr = tatsächlich liegt keine Gefahr vor, bei verständiger Würdigung ergeben sich aber objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr; wird der tatsächlichen Gefahr gleichgestellt (dh Maßnahme rm) Zur Definition der Anscheinsgefahr siehe auch Nr. 13.2.2 VwV OBG Putativgefahr = Scheingefahr ohne hinreichende Anhaltspunkte; gilt nicht als Gefahr iSd PolR (dh Maßnahme rw) Gefahrenverdacht = Polizei ist sich der Prognoseunsicherheit bewusst; rechtfertigt nur sog. Gefahrerforschungseingriffe C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr  Hier Anscheinsgefahr

c. Materielle Rechtmäßigkeit Gefahr (+)  …für die öffentliche Sicherheit? C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr cc. Öfftl. Sicherheit Begriff der öffentlichen Sicherheit  13.1 VwV OBG Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man: den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und seiner Veranstaltungen, höherrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit und Ehre sowie die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung Detterbeck, S. 233 ff.

c. Materielle Rechtmäßigkeit dd. Einschränkung zur Nachtzeit, § 23 II BbgPolG  unproblematisch  Gefahr für Leib oder Leben C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr cc. Öfftl. Sicherheit dd. Nachtzeit ee. Adressat ff. Allg. Handlungsgrds. ee. Adressat Grundsatz:§§ 5 ff. BbgPolG = Störer  D weder Handlungs- noch Zustandsstörer iSd. §§ 5, 6 BbgPolG (Begriff: Nrn. 16, 17 VwV OBG) Ausnahme: § 7 BbgPolG = Nichtstörer wird als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen Voraussetzungen: § 7 BbgPolG  Alles muss kumulativ erfüllt sein  Hier (+) ff. Einhaltung allg. Handlungsgrundsätze § 3 Verhältnismäßigkeit § 4 Ermessen  Durchsuchung: rechtmäßig

2. Platzverweis  Zwischenergebnis Platzverweis: rechtmäßig a. EGL: § 16 I 1 BbgPolG b. formelle Rechtmäßigkeit (+) c. materielle Rechtmäßigkeit aa. Voraussetzungen - Anscheinsgefahr - vorübergehend bb. Adressat: - Problem: D Handlungs- oder Zustandsstörer? - Aber: Polizeipflichtig (Nichtstörer) § 7 I BbgPolG (Begriff: Nr. 18 VwV OBG) dd. Einhaltung der allg. Handlungsgrundsätze (+) keine Verstöße erkennbar C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr cc. Öfftl. Sicherheit dd. Nachtzeit ee. Adressat ff. Allg. Handlungsgrds. 2. Platzverweis aa. Voraussetzungen der EGL bb. Adressat cc. Allg. Handlungsgrds  Zwischenergebnis Platzverweis: rechtmäßig

II. Verletzung in subjektiven Rechten irrelevant C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr cc. Öfftl. Sicherheit dd. Nachtzeit ee. Adressat ff. Allg. Handlungsgrds. 2. Platzverweis aa. Voraussetzungen der EGL bb. Adressat cc. Allg. Handlungsgrds (II. Verletzung in subj. Rechten)

D. Ergebnis Die Anfechtungsklagen sind zulässig jedoch unbegründet. C. Begründetheit der Klagen I. Rechtmäßigkeit des VA 1. Durchsuchung a. EGL b. Formelle Rechtmäßigkeit aa. Zuständigkeit bb. Verfahren cc. Form c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Wohnung bb. Gefahr cc. Öfftl. Sicherheit dd. Nachtzeit ee. Adressat ff. Allg. Handlungsgrds. 2. Platzverweis aa. Voraussetzungen der EGL bb. Adressat cc. Allg. Handlungsgrds (II. Verletzung in subj. Rechten) D. Ergebnis Die Anfechtungsklagen sind zulässig jedoch unbegründet. Folglich ist dem Mandanten von einer Klageerhebung abzuraten.