Einführung Staatsrecht (Grundrechte)

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Einführung Staatsrecht (Grundrechte) Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Einführung Staatsrecht (Grundrechte) Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005

Vorlesung vom Freitag, dem 5. November 2004 B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung Vorlesung vom Freitag, dem 5. November 2004 29. 10.: Erstes Kapitel: Grundlagen A. Aktuelle grundrechtliche Positivierungen 05. 11.: B. Geschichte der Grundrechte C. Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte Grundrechtsberechtigte Grundrechtsverpflichtete Wirkungsweise der Grundrechte 1. Grundrechte als Abwehrrechte 2. Grundrechte als objektive Wertentscheidung D. Grundbegriffe und Aufbaustruktur der Fallbearbeitung bei den Freiheitsgrundrechten

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Zur Geschichte der Grundrechte B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Zur Geschichte der Grundrechte Frühe Garantien von Individualrechten 1. Magna Charta Libertatum (1215) 2. Habeas-Corpus-Akte (1679) 3. Bill of Rights (1689) Moderne Grundrechtsgarantien 1. Bill of Rights von Virginia (1776) 2. Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich (1789) III. Grundrechtsentwicklung in Deutschland 1. Paulskirchen-Verfassung (1848) 2. Weimarer Reichsverfassung (1919) lernen!  Pieroth, Jura 1984, 568

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger, Grundrechtsfähigkeit) Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte → verleihen dem einzelnen eine Rechtsmacht zur Durchsetzung eigener Freiheits- und Gleichheitsbelange gegenüber dem Staat → von Bedeutung für den Rechtsschutz zu klären daher: → Wer ist Inhaber der von den Grundrechten eingeräumten Rechtsmacht? → Gegen wen richtet sich diese Rechtsmacht?

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger, Grundrechtsfähigkeit) 1. Natürliche Personen → der einzelne Mensch 2. Juristische Personen a) Problem: Deutschenrechte (z. B. Art. 8 I, 9 I, 12 I GG) b) Problem: Grundrechtsmündigkeit individuelle Einsichts-/Entscheidungsfähigkeit (gleitende Grenze) vom Gesetzgeber gezogene Grenzen (starre Grenze) c) Problem: Nasciturus (BVerfGE 39, 1/36 ff.; 88, 203/251 f.) grundsätzlich grundrechtsberechtigt d) Problem: Tote (BVerfGE 30, 173/194 – Mephisto) Menschenwürde  — allgemeines Persönlichkeitsrecht  e) Problem: Grundrechtsverzicht Grundrechtsgebrauch? oder objektive Funktion der Grundrechte?

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren III. Grundrechtsverpflichtete Grundrechtsberechtigte (Grundrechtsträger, Grundrechtsfähigkeit) 2. Juristische Personen → Art. 19 III GG! d) wesensgemäß anwendbar a) juristische Person gewisse binnenorganisatorische Struktur, rechtliche Verfestigung b) inländisch effektiver Sitz der Hauptverwaltung Ausnahme: Verfahrensgrundrechte c) des Privatrechts Ausnahme: Kirchen, Rundfunkanstalten, Universitäten Problem: gemischt-wirtschaftliche Unternehmen d) wesensgemäß anwendbar (1) Die geschützte Tätigkeit kann auch von der juristischen Person selbst ausgeübt werden. (2) Die juristische Person befindet sich in einer vergleichbaren (grund-rechtstypischen) Gefährdungslage (Lit.) wie eine natürliche Person (personales Substrat [Rspr.]). (3) Das Grundrecht knüpft nicht an das Menschein (z. B. Ehe, Menschen-würde…) an.

privatrechtliches Handeln von Trägern öffentlicher Gewalt B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren privatrechtliches Handeln von Trägern öffentlicher Gewalt III. Grundrechtsverpflichtete 1. Bindung der Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive), Rechtsprechung (Judikative): Art. 1 III GG. a) Öffentlichrechtliches Handeln … mit Verpflichtungscharakter … ohne Verpflichtungscharakter b) Problem: privatrechtliches Handeln (Problem der Fiskalgeltung der Grundrechte) privatrechtliches Handeln

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren privatrechtliches Handeln von Trägern öffentlicher Gewalt rein fiskalische Tätigkeiten rein fiskalische Tätigkeiten Verwaltungsprivatrecht (unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben in privater Form) Verwaltungsprivatrecht priv.-rechtl. Hilfsgeschäfte „Staat als Kunde“ Beispiele: Kauf von Büromaterial, Heizmaterial, Kfz, Anmietung von Räumen etc. erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand „Staat als Unternehmer“ Beispiele: Wahrnehmung des Nahverkehrs durch eine GmbH, deren Anteile sich in der Hand der Stadt be-finden (BGHZ 52, 325) Wasserlieferung durch die Stadtwerke der Stadt S aufgrund privatrechtlicher Verträge (BGHZ 65, 284) Beispiele: a) Staatseigener Weinberg; b) Beteiligung d. Staates am VW-Konzern etc.; Beispiele: Gemeinde verpachtet Kellerräume ihres Rat-hauses („Ratskeller“) Gemeinde stellt Außenflächen ihrer Busse gegen Entgelt für Webezwecke zur Verfügung. Verwaltung von Vermögensgegen-ständen „Staat als Eigentümer“

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren III. Grundrechtsverpflichtete III. Grundrechtsverpflichtete 2. Bindung Privater: Drittwirkung von Grundrechten 2. Bindung Privater: Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkt: Grundrechte = Abwehrrechte → grds. keine Drittwirkung (arg. e contrario Art. 9 III GG) BAGE 1, 185/193 f.: unmittelbare Drittwirkung → Grundrechte als Ordnungssätze für das gesamte soziale Leben Kritik: Art. 1 III GG und Art. 9 III 2, 48 II GG; Zweck der Grundrechte

lesen!  BVerfGE 7, 198/204–207 — Lüth. B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren III. Grundrechtsverpflichtete 2. Bindung Privater: Drittwirkung von Grundrechten Lehre von der mittelbaren Drittwirkung (h. M.) → GG richtet objektive Werteordnung im Grundrechtskatalog auf; verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts → Auslegung d. Zivilrechts (Generalklauseln) im Geiste des GG lesen!  BVerfGE 7, 198/204–207 — Lüth.

C. Allgemeine Grundrechtslehren B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren Die wichtigsten Schutzwirkungen der Grundrechte Einrichtungsgarantien Grundrechte als Abwehrrechte Grundrechte als Teilhaberechte Grundrechte als Leistungsrechte Schutzpflichten des Staates → Anspruch auf Abwehr eines staatlichen Freiheitsein-griffs → Hauptfunktion → Anspruch auf Teilhabe an einem bestehenden Leistungs-system → Anspruch auf Schaffung bzw. Erweiterung eines staatlichen Leistungs-systems → Ausnahme! → Pflicht des Staates, ein be-stimmtes Rechtsgut, z. B. das Leben, vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren Organisationsrecht-liche Dimension Grundrechte als Einrichtungsgarantien Verfahrensrecht-liche Dimension

C. Allgemeine Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung C. Allgemeine Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung Einrichtungsgarantien Institutsgarantie Institutsgarantie Institutionelle Garantie bezieht sich auf privatrechtliche Einrichtungen Beispiele: Art. 6 (Ehe) Art. 14 (Eigentum) bezieht sich auf öffentlichrechtliche Einrichtungen Beispiele: Universitäten, akademische Selbstverwaltung (Art. 5 III GG, str.), Berufsbeamtentum (Art. 33 V GG)

Eingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung D. Fallbearbeitung 1. Eröffnung des Schutzbereichs (was ist geschützt?) a) Sachlicher Schutzbereich b) Persönlicher Schutzbereich  Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte  juristische Personen: Art. 19 III GG. Eingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten 2. Eingriff (wogegen ist etwas geschützt?) a) Klassischer Eingriffsbegriff b) Erweiterter Eingriffsbegriff  wenn geschütztes Verhalten erschwert oder ganz verhindert oder wenn geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wird. 2. Eingriff

Eingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung D. Fallbearbeitung Eingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten klassischer Eingriffsbegriff klassischer Eingriffsbegriff mittelbar-faktische Wirkungen ziel- und zweckgerichtet (final) Finalität Unmittelbarkeit rechtliche Wirkung Befehl/Zwang sonstige Beeinträchtigungen = jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. (…zu beachten: Bagatellvorbehalt!) Indizien

D. Fallbearbeitung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung D. Fallbearbeitung 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechts: Schrankenvorbehalt (1) Verfassungsunmittelbare Schranken (2) Gesetzesvorbehalt (a) Einfacher Gesetzesvorbehalt (b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (c) Abgrenzung zum Regelungsvorbehalt (3) Verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes Verfassungsrecht) b) Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts Eingriff durch formelles Gesetz (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit (a) Gesetzgebungskompetenz (b) Gesetzgebungsverfahren (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Erfüllung der Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (b) Verhältnismäßigkeitsprüfung (c) Art. 19 I 1, 2, II GG; Grundsätze des Art. 20 GG

D. Fallbearbeitung Eingriff durch Rechtsverordnung B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung D. Fallbearbeitung Eingriff durch Rechtsverordnung (1) Ermächtigungsgrundlage (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (2) Formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung (a) Zuständigkeit zum Erlaß der Rechtsverordnung (b) Verfahren, Art. 80 II GG (c) Form, Art. 80 I 3, 82 I 2 GG (3) Materielle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung (a) Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (b) Im übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang (c) Verhältnismäßigkeit (d) Fehlerfreie Ermessensausübung (ggf.)

D. Fallbearbeitung Eingriff durch Einzelakt (Verwaltungsakt/Urteil) B. Geschichte C. Allg. Grundrechtslehren D. Fallbearbeitung D. Fallbearbeitung Eingriff durch Einzelakt (Verwaltungsakt/Urteil) (1) Rechtsgrundlage (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (2) Formelle Rechtmäßigkeit des Einzelaktes (a) Zuständigkeit (b) Verfahren (c) Form (3) Materielle Rechtmäßigkeit des Einzelaktes (a) Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (b) Im übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang (c) Verhältnismäßigkeit (d) Fehlerfreie Ermessensausübung (ggf.)

Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005