Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät

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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Wettbewerbsrecht Recht gegen unlauteren Wettbewerb C. Die wichtigsten Vorgaben des EU-Rechts

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät I. Der EG-Vertrag 1. Die Zielvorgaben der Art.2-4 EGV 2. Die Grundfreiheiten, insb. Art. 28 EGV II. Sekundärrecht 1. Keine Verordnung über unlauteren Wettbewerb 2. Die Richtlinie 2005/29/EG 3. Die Richtlinie 2006/114/EG 4. Weiteres Sekundärrecht

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Art.2 EGV Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Nochmals zum Vergleich: StabG: „Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung“ Damit wird also die marktwirtschaftliche Ordnung als der Rahmen beschrieben, in dem sich die Wirtschaftspolitik zu bewegen hat, um die Zielkonflikte des berühmten magischen Vierecks aufzulösen oder auszugleichen. Noch einmal: „Bund und Länder haben bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Die Maßnahmen sind so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei steigendem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen.“

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Art.3 EGV (1)   Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge: a)  das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; … c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; … g)  ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt; h)  die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; … t)  einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Art.4 EGV (1)   Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Beispiel: Art.28 EGV Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Klassiker der EuGH-Rechtsprechung Dassonville (Slg. 1974, 837)  Massnahmen gleicher Wirkung Cassis de Dijon (Slg. 1979, 649)  ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Keck (Slg. 1993 I 6097)  Warenbezug / Verkaufsmodalität

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Die Richtlinie 2005/29/EG Verbraucherschutz Verbraucherleitbild Vollharmonisierung Der Grundtatbestand des Art.5 Konkretisierungen: Irreführende und aggressive Praktiken Megakonkretisierungen: Die „Blacklist“

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Die Richtlinie 2006/114/EG Vorgänger: 84/450/EWG und 97/55/EG Vollharmonisierung für vergleichende Werbung Mindestschutz gegen irreführende Werbung gegenüber Nicht-Verbrauchern