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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät

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Präsentation zum Thema: "Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät"—  Präsentation transkript:

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Wettbewerbsrecht Recht gegen unlauteren Wettbewerb G. Aggressive und belästigende geschäftliche Handlungen

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Überblick Der zweite Schwerpunkt der Richtlinie Die Beispiele der Schwarzen Liste § 4 Nr.1 und 2 UWG § 7 UWG Nur Wdhlg.: Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 1 I UWG), Verbraucherinteressen in § 3 (I) UWG Andere Abnehmer sind „sonstige Marktteilnehmer“. UWG beginnt in § 4 Nr. 1 mit Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern => Abnehmerschutz (so auch Vorlesung) Zusammen, teils besonders für Verbraucher (z.B. § 7 UWG) Verbraucher haben keine Individualklagemöglichkeit, andere Abnehmer auch nicht. § 4: Erst Abnehmer, dann Mitbewerber § 5 Irreführung => Insb. Abnehmer (auch Täuschung eines Anbieters) § 6 Schwerpunkt Konkurrentenschutz, aber auch Abnehmer- und insb. Verbraucherschutz (vor Irreführung) § 7 Schwerpunkt bei Kundenbelästigung (aber auch Belästigung von Mitbewerbern) § 16 II UWG: Einspannen von Verbrauchern in Schneeballsysteme ist strafbar.

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Unangemessener unsachlicher Einfluss (§ 4 Nr.1 UWG) 1. Ausübung von Druck Physischer Zwang und Drohung Psychischer Druck (?) Autorität Wirtschaftlicher Druck Beispiele Nr. 24, 25 der „Blacklist“ „Schwarze Schatten“ (LG Leipzig NJW 1995, 3190) 1 Riegel extra (BGH GRUR 2003, 637) Klassiker: Vertreter stellen den Fuss in die Tür oder drohen, die Wohnung nicht zu verlassen. Alten Leuten wird auf Kaffeefahrt der Ausgang versperrt, mit „Stehenlassen“ gedroht, wenn sie nichts kaufen usw. § 4 Nr. 1 meint auch psychischen Druck, Abgrenzung zu „sonstiger unangemessener unsachlicher Beeinflussung“ uneinheitlich aber entbehrlich. Typische Fallgruppen sind der Einsatz von Autoritäten z.B. Arbeitgeber, die zu Krankenkassenwechsel auffordern z.B. Betriebsräte, die Sammelbestellungen druchführen z.B. Schulleitungen, die Geld bekommen, um Schüler zu gewerblicher Fotoaktion zu überreden. Die Ausübung von wirtschaftlichem Druck wird in erster Linie durch das GWB geregelt. Umstritten, inwieweit das UWG ergänzent eingreift (h.M. (+)) Beispiel: Black List: Einsperren, Vertreter gehen nicht Weitere Nrn: Psychischer Druck? LG Leipzig: Unternehmen bietet „Begleitservice“ an, nicht leicht bekleidete Damen, sondern kräftige Herren in schwarzem Anzug, mit Schirm und Melone. Andere Unternehmen können ihre Schuldner in der Öffentlichkeit „beschatten“ lassen, um die Zahlungsmoral zu fördern. Angebot des Begleitservice isz unlautere Wettbewerbshandlung Nutzung auch ? Wettbewerbshandlung? Förderung nach Vertragsschluss? Köhler (+) Kartellrechtsfall: Ferrero verkauft Duplo an Händler in 11er Gebinde und „empfiehlt“ alten Preis. Damals § 1 UWG und § 14 GWB (BGH nur zu § 14 GWB). Heute: §§ 3, 4 Nr. 1 UWG und vor allem § 1 GWB (Vertikalvereinbarung mit Preisbindung) BGH: Kein Kartellverstoß und keine Unlauterkeit, da zeitlich begrenzte Aktion und keine spürbare Beeinträchtigung der Preisfreiheit.

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2. Menschenverachtende Werbung Menschenwürdeverstoß + unangemessene unsachliche Beeinflussung Art. 1 GG vs. Art. 5 GG Beispiele Benetton-Schockwerbung „Busengrapscher“ (BGHZ 130, 5) Aktuelle Beanstandungen des Werberates § 4 Nr. 1 verbietet weiter menschenverachtende Werbung, aber nicht per se, sondern nur, soweit dadurch eine unsachliche Beeinflussung der Abnehmer entsteht, die als unangemessen einzustufen ist. Wettbewerbsrecht schützt fairen Wettbewerb und nicht allg. das Anstandsgefühl der breiten Masse. VerfassungsR gebietet vorsichtige Abwägung Art. 1, Art. 5, mind. Meinungsfreiheit kommerzieller Kommunikation, oft Pressefreiheit (auch Anzeigengeschäft geschützt), u.U. Kunstfreiheit (Satire usw.) Parallel auf Ebene des allg. Deliktsrechts

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3. Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung (un)angemessene Unsachlichkeit Übertriebenes Anlocken und psychologischer Kaufzwang - OLG München WRP 1994, 133 - BGH WRP 2003, 1101 § 4 Nr. 1 sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung Problematik der Fallgruppe ist ihre Offenheit Köhler in Komm: sagt zentrale Bedeutung des TB voraus. Götting in Lehrbuch beklagt doppelte Leerformel. Werbung ist oft unsachlich, Parfüm, Pflegeprodukte wie Nivea sind fast ausschließlich über Emotionen verkaufbar. Emotionsanteil bei Whisky, Bier, Auto-Werbung => Unlauterkeit erst, wenn die an sich mögliche Rationalität weitgehend oder übermäßig ausgeschaltet wird Klassische Fallgruppe, (oft bei „psych. Druck“): Psychologischer Kaufzwang Oft auch unter übertriebenes Anlocken (mal eine Fallgruppe, mal 2). Klassisch: Kunde wird durch Gewinnspiele, „Geschenke“ usw. dazu veranlasst, Ladenlokal aufzusuchen. Dort wird er angesprochen, nach weiterem Bedarf gefragt, kommt kaum raus, ohne etwas zu kaufen, weil er sonst undankbar erscheint. Beispiel: „München sieht rot“ Parfümerie am Bahnhofplatz wirbt: Topmodel Cindy Crawford verschenkt 4000x ihren Lieblingsnagellack. Riesewnandrang, Model zum Hintereingang raus. Tumult, als abgebrochen werden sollte; Verschenkaktion durch Mitarbeiter weiter. OLG München sieht klass. Rspr.. Bestätigt. Bei Geschenken und schönen Frauen setzt schnell der Verstand aus. Richtiger wohl: Schutzwürdig war hier das Model. Kunden waren vor Quetschungen zu schützen, nicht vor „Kaufzwang“ Liberalisierung z.B. BGH zu Mediamarkt-Fotoaktion. BGH GRUR 1987, 534 hat es beanstandet, dass Mc Donalds damit warb, der KP für jeden an einem Tag verkauften Big Macs gehe an das Kinderhilfswerk: Kein Leistungswettbewerb, da Hilfsbereitschaft an die Stelle rationaler Kaufentscheidung tritt. BGH beanstandete auch Werbung mit Kaufpreiserstattung (Umweltschonung und Dankbarkeit für Gratisfahrt sollen rationale Kaufentscheidung nicht überlagern (GRUR 1991, 542) BVerfG GRUR 2002, 455 hob wegen Übertreibung dieser Sicht ein BGH-Urteil auf: Werbung für Webpelze mit dem Hinweis, die Mode fördere den Tier- und Artenschutz wende sich zwar an das Gefühl, Verbot verletzte Art. 5. Mittlerweile ist auch BGH uaf dieser liberaleren Linie; vgl. nur zum Krombacher Regenwaldprojekt GRUR 2007, 251.

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3. Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung (un)angemessene Unsachlichkeit Übertriebenes Anlocken und psychologischer Kaufzwang - OLG München WRP 1994, 133 - BGH WRP 2003, 1101 Wertreklame – „Kundenbestechung“ - Aufgabe des Rabatt- und Zugabeverbots - Rabatte - Koppelungen (GRUR 2003, 890; 2006, 161) Nahedabei: Unsachliche Beeinflussung durch Geschenke usw. Früher spezialgesetzliches Verbot in Zugabeverordnung +Rabattgesetz (1932/ ) => „Geschenke“ erlaubt. Rabatte in beliebiger Höhe, auch in „Aktionen“, auch jenseits SSV, WSV usw.; auch Staffelungen (hier Grenze möglich) Unzulässig, wenn übertriebener Druck durch Befristung. OLG Dresden, WRP 2006, 283: Möbelsonderangebote nur während eines verkaufsoffenen Sonntags: Unlauter bei kurzfristiger Ank+ündigung, da vernünftiger Preisvergleich praktisch unmöglich. Unlauter auch Irreführungen, insb. Mondpreise (§ 5 IV). Zulässig auch Koppelungen. Beispiele: Buchclub darf bei Mitgliedschaft 5 Bücher verschenken (BGH GRUR 2003, 890) 500 DM-Gutschein bei Autokauf beeinträchtigt rationale Kaufentscheidung nicht (BGH GRUR 2004, 960) (eher Rabatt) Zeitschrift („B.M.“ erscheint monatlich für 4,30 DM im N-Verlag Vorinst. HH) wendet sich an Mädchen und junge Frauen. Einem Heft war „Designerbrille“ beigegeben (Klägerin: Preis eier Vergleichsbrille: 30 DM). BGH: Trotz jungen Alters kein übertriebenes Anlocken. Gegenbeispiele: Medikament + Kleidersack bei Ärzten unlauter Smart-Cabrio-Verlosung gegenüber RA, Steuerberatern usw., die eine „große G.-Vorratsgesellschaft erwerben oder vermitteln => Rspr. streng, wenn Beworbene das Geld anderer Leute ausgeben

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3. Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung Gefühlsbetonte Werbung - Angst, Mitleid, Hilfsbereitschaft usw. - Von McHappy-Tag zum Regenwaldprojekt (GRUR 1987, 534; 2002, 455; 2006, 75; 2007, 247, 251) Werbung ist oft emotional => gefühlsbetonte Werbung ist ok (s.o.) Problematisch sind sachfremde übermäßige Gefühle Unzulässig, Angst zu erzeugen (vgl. Nr.2: Ausnutzen von Angst) Unlauter: Diamantenverkäufer schürt Inflationsangst Noch ok: Eine Grippewelle überrollt Berlin! Besorgen Sie sich … Hilfsbereitschaft, Mitleid usw. in Direktkontakt Unlauter: Zeitschriftenwerbung durch systematischen Einsatz Sprachbehinderter Blindenwarenvertriebsgesetz Übermäßige Beeinflussung: Ich muss heute zwei Zeitschríften verkaufen, sonst fliege ich raus und kann nicht weiterstudieren. Ebenso Nr.- 30 der Blacklist: Hinweis ggüber Verbr., daß Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden davon abhängen. Früher forderte Rspr. einen sachlichen Zusammenhang, Heute Unlauterkeit nur noch bei Druckähnlicher übermässiger Beeinflussung. BGH GRUR 1987, 534 hat es beanstandet, dass Mc Donalds damit warb, der KP für jeden an einem Tag verkauften Big Macs gehe an das Kinderhilfswerk: Kein Leistungswettbewerb, da Hilfsbereitschaft an die Stelle rationaler Kaufentscheidung tritt. BGH beanstandete auch Werbung mit Kaufpreiserstattung (Umweltschonung und Dankbarkeit für Gratisfahrt sollen rationale Kaufentscheidung nicht überlagern (GRUR 1991, 542) BVerfG GRUR 2002, 455 hob wegen Übertreibung dieser Sicht ein BGH-Urteil auf: Werbung für Webpelze mit dem Hinweis, die Mode fördere den Tier- und Artenschutz wende sich zwar an das Gefühl, Verbot verletzte Art. 5. Mittlerweile ist auch BGH auf dieser liberaleren Linie; vgl. nur zum Krombacher Regenwaldprojekt GRUR 2007, 251. Laienwerbung (Freundschaftswerbung) grds. zulässig Schneeballsysteme mit Verbrauchern unzulässig und strafbar (§ 16 II). (Obama-Wahlkampf) L. wurde lange als Umgehung des Zugabeverbots beäugt, auch nach 2001 (Aufgabe ZugabeVO) Lit z.T. sehr kritisch. BGH auch hier nun großzügiger

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3. Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung Gefühlsbetonte Werbung - Angst, Mitleid, Hilfsbereitschaft usw. - Von McHappy-Tag zum Regenwaldprojekt (GRUR 1987, 534; 2002, 455; 2006, 75; 2007, 247, 251) Laienwerbung (BGH GRUR 2006, 949) Laienwerbung (Freundschaftswerbung) grds. zulässig und weit verbreitet: Wer einen neuen Spiegelleser wirbt, bekommt einen i-pod usw.; Beurteilung zunächst wie Wertreklame Gefahr: übermäßiger unsachlicher Einfluss, wenn werbende Freunde penetrant werden. Schneeballsysteme mit Verbrauchern unzulässig und strafbar (§ 16 II). (Obama-Wahlkampf) L. wurde lange als Umgehung des Zugabeverbots beäugt, auch nach 2001 (Aufgabe ZugabeVO) Lit z.T. sehr kritisch. BGH auch hier nun großzügiger

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3. Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung Gefühlsbetonte Werbung - Angst, Mitleid, Hilfsbereitschaft usw. - Von McHappy-Tag zum Regenwaldprojekt (GRUR 1987, 534; 2002, 455; 2007, ) Laienwerbung (BGH GRUR 2006, 949) Versteigerungen, Powershopping usw. (BGH WRP 2004, 345) Sonderfall Versteigerungen und umgekehrte Versteigerungen „Versteigerungen“ sind oft keine wirklichen mit Zuschlag (§ 156 BGB) – Wichtig für Fernabsatz-Widerruf Umgekehrte Versteigerung Powershopping, Community-Shopping usw.: Mehr Kunden => Sinkender Preis. Problem: größere aleatorische Anreize Kauf aus Spieltrieb = irrational = unangemessene unsachliche Beeinflussung Grundidee eher wie bei Einkaufsgenossenschaften HH hatte das noch unter Rabattverbot untersagt, wird heute grds als Zulässig eingestuft Variante: Sixt-Fall (BGH WRP 2004, 345)

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3. Sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussung Gefühlsbetonte Werbung - Angst, Mitleid, Hilfsbereitschaft usw. - Von McHappy-Tag zum Regenwaldprojekt (GRUR 1987, 534; 2002, 455; 2007, ) Laienwerbung (BGH GRUR 2006, 949) Versteigerungen, Powershopping usw. (BGH WRP 2004, 345) Weitere Beispiele der Blacklist Black List: „Aggressiv“ insb. auch Nr.26: hartnäckiges Ansprechen per Telefon, Fax, usw. (siehe § 7 UWG) Nr.27 Druck durch unberechtigte Forderung von Versicherungsdokumenten (eher bei Nr.2: Ausnutzen von Unerfahrenheit) Nr.29: Druck durch Zusendung unbestellter Waren.

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III. Ausnutzung von Unerfahrenheit usw. (§ 4 Nr. 2 UWG) 1. Überblick 2. Kinderwerbung Medienrecht (insb. § 6 JMStV) Überblick: Nr.2 kann mit Nr.1 zusammenkommen (s.o. Fall mit Zeitschrift und Brille; Angstwerbung usw.) und mit anderen Unlauterkeitsmerkmalen (insb. Irreführung und Belästigung). Praxisschwerpunkt ist die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit Von Kindern Erwachsenen (Rechtsunkenntnis) Leichtgläubigkeit in Sonder oder in Sondersituation/Zwangslage 2. Kinderwerbung Medienrecht: Insb. Regulierung von Fernsehwerbung, z.B. weniger Unterbrechungen, keinerlei Product Placement usw. Wichtigste Vorschrift: § 6 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV

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§ 6 II JMStV: Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. Überblick: Nr.2 kann mit Nr.1 zusammenkommen (s.o. Fall mit Zeitschrift und Brille; Angstwerbung usw.) und mit anderen Unlauterkeitsmerkmalen (insb. Irreführung und Belästigung). Praxisschwerpunkt ist die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit Von Kindern Erwachsenen (Rechtsunkenntnis) Leichtgläubigkeit in Sonder oder in Sondersituation/Zwangslage 2. Kinderwerbung Medienrecht: Insb. Regulierung von Fernsehwerbung, z.B. weniger Unterbrechungen, keinerlei Product Placement usw. Wichtigste Vorschrift:

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III. Ausnutzung von Unerfahrenheit usw. (§ 4 Nr. 2 UWG) 1. Überblick 2. Kinderwerbung Medienrecht Die Black List Allg. Ausnutzung der Unerfahrenheit „Quengelware“ Beispiele - Legohotline (OLG Frankfurt GRUR 1994, 522) - Klingeltöne usw. (BGH GRUR 2006, 776) - Tony Taler & Co. Allg.: Ausnutzung der Unerfahrenheit häufig, da Kinder und Jugendliche typischerweise Angebote nicht hinreichend kritisch würdigen. Beispiele sind „Nr. 1-Strategien“, die bei Erwachsenen heute ok sind: Zugaben, Ausnutzen von Neugier, Sammelleidenschaft usw. => Ü-Eier sind nicht unlauter, Magnet-ABC auf Fruchtzwerg ok., §§ 104 ff. BGB stehen nicht entgegen, da keine ausreichende Kontrolle. TdL meint, nur Werbung, die Kinder animiert, selbst zu kaufen, falle unter § 4 Nr.2 UWG (Jestaedt Rn 276) Medienrecht und Black List spricht aber dagegen. Beurteilung m Einzelnen problematisch. Skandinavien hatte grds. weiträumige Verbote zugunsten von Kindern; jetzt Vollharmonisierung Quengelware H.M.: zulässig, 2 Autoren (weibl.): Unlauter. Beispiele: Legohotline: Grundschulkinder sollten sich per Telefon über „tolle neue Legospielzeuge“ informieren. Kein Handy, nicht Trotzdem unlauter, da Heißmachen auf Kosten der Eltern Klingeltöne: Werbung über kostenpflichtiges Herunterladen von Klingentönen usw. Tony Taler: Kombination aus Sammelleidenschaft und Gruppenzwang => unlauter

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III. Ausnutzung von Unerfahrenheit usw. (§ 4 Nr. 2 UWG) 3. Ausnutzen von Unerfahrenheit und Rechtsunkenntnis Bewusst falsche AGB Verschleierung von Widerrufsrechten usw. §§ 5, 5a UWG Beispiele Die Black List BGHZ 121, 52; GRUR 2003, 252 Ausnutzen von Unerfahrenheit und speziell Rechtsunkenntnis auch bei Erwachsenen Je nach Ausgestaltung Rentnerfahrten usw. (selten Kläger, da sonst „respektlos“) Unlauter z.B. auch Verkaufsveranstaltung in Aussiedlerheim (BGH GRUR 1998, 1041) Ausnutzen spez. von Rechtsunkenntnis bei bewußt falschen AGB: Kunden werden so z.T. systematisch davon abgehalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Ein Schwerpunkt bisher: Kein Widerrufsrecht. Rspr. hat das auch auf unzureichende Widerrufsbelehrungen ausgedehnt. Konkurrenten und Abmahnvereine können durchs Netz surfen, falsche Belehrungen aufspüren und abmahnen. => Fallgruppe wird in § 5a RegE aufgehen: Irreführung durch Infopflichtverletzung Beispiele Black List Nr. 27. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten. Rspr. zu Widerrufsbelehrung.

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IV. Unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG) 1. Überblick GrundTB (I 1) + Konkretisierung (I 2) + Regelbeispiele (II) Schutz der privaten und beruflichen Sphäre (auch vor unangemessener Beeinflussung (§ 4 Nr.1) Werbeinteressen + Informationsinteressen Art.13 Datenschutzrichtlinie (2002/58/EG) Aggressive Praktiken nach RL 2005/29/EG § 7 I enthält GrundTB, Abs. 2 Regelbeispiele, Abs.3 Sonderregeln für -Werbung Ziel: Schutz des privaten Heims, des ungestörten Laufens auf der Strasse usw. Schutz auch der beruflichen Sphäre an sich Zudem Schutz vor unangemessener Beeinflussung Vorrangig gilt Artikel 13 DS-Rili: Unerbetene Nachrichten (1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat. (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln. (4) Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. (5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden. Problematisch, da völliges Verbot, während § 7 den Filter der „Wettbewerbshandlung“, „nicht unerheblichen Beeinträchtigung“ usw. hat)

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2. Die Schwarze Liste Fortsetzung eines Vertreterbesuchs trotz Aufforderung zu gehen (Nr. 25) Hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen per Telefon, Fax, usw. (Nr. 26) Anforderung unnötiger Dokumente bei Inanspruchnahme einer Versicherung (Nr. 27) Aufforderung an Kinder, Erwachsene zum Kauf zu überreden (Nr. 28) Zusendung unbestellter Ware mit Aufforderung zu Zahlung oder Aufbewahrung (Nr. 29) § 7 I enthält GrundTB, Abs. 2 Regelbeispiele, Abs.3 Sonderregeln für -Werbung Ziel: Schutz des privaten Heims, des ungestörten Laufens auf der Strasse usw. Schutz auch der beruflichen Sphäre an sich Zudem Schutz vor unangemessener Beeinflussung Vorrangig gilt Artikel 13 DS-Rili: Unerbetene Nachrichten (1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat. (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln. (4) Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. (5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden. Problematisch, da völliges Verbot, während § 7 den Filter der „Wettbewerbshandlung“, „nicht unerheblichen Beeinträchtigung“ usw. hat)

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3. Telefonwerbung (§ 7 II Nr. 2 UWG) Individuelle Anrufe (sonst Nr. 3) Die Opt-in-Lösung des UWG (RL-Option) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern Telefonwerbung gegenüber sonst. Marktteilnehmern Beispiel: BGH GRUR 2007, 607 §§ 312c - 312e BGB + § 20 UWG Durchsetzungsdefizite § 7 II Nr. 2 betrifft individuelle Anrufe, sonst sind Nr.3 und Abs. III einschlägig. Opt-in war 2004 sehr umstritten: Zulässigkeit nur bei Einwilligung Verbraucher Auch sonst. Marktteilnehmer, hier ist Einwilligung aber zu vermuten. Ausreichend ist auch eine konkludente Einwilligung. Problematisch sind Einwilligungen im Kleingedruckten, nicht Weggeklickten usw. Beispiel BGH GRUR 2007, 607: Vermittler von Bauaufträgen ruft Tischlereibetrieb an, wird zu einem Gespräch eingeladen, Vertrag über Vermittlung gegen Provision kommt nicht zustande. Wettbewerbszentrale sieht Verstoß, Vermittler sieht mutmaßliche Einwilligung, da jeder Bauhandwerker an Aufträgen interessiert sei und das Interesse durch Einladung ja dokumentiert sei. BGH bejaht Verstoß: Kein Allg. Interesse an kostenpflichtigen Dienstleistungen, auch wenn es der Umsatzsteigerug dienen könnte. Entspr. Vermutung würde Anrufe bei Gewerbetreibenden praktisch grenzenlos zulässig machen, das war von Gesetzgeber nicht gewollt. FernAbs.-Rili verpflichtet zu Aufklärung über Werbezweck, sonst § 4 Nr.3 UWG Defizite: Anonymanrufe, Tarnung, Kein Zurückverfolgen ohne Einladung o.ä., z.T. Kontakt über Briefkastenfirmen, Auslandsadressen usw. Reform: Widerrufsrechte erweitert (§ 312d BGB), Erschwernis der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bei „Ersetzung“ (§ 312e BGB neu): Bsp.: U2 ruft V an, um neuen Internetvertrag abzuschließen und alten zu kündigen: Kündigung/Vollmacht braucht Textform. § 7 II Nr.2 UWG: Nur ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher zählt. TKG: Keine Rufnummernunterdrückung Bussgelder

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4. Anrufmaschinen, SMS, Fax, (§ 7 II Nr. 3 UWG) Allgemeine Opt-in-Lösung Beispiel: BGH GRUR 2007, 164 Erleichterung von -Werbung (Abs. 3) 5. Hartnäckiges Ansprechen im Fernabsatz (§ 7 II Nr. 1 UWG) Der Richtlinienhintergrund Neuorientierung bei Briefkastenwerbung usw.? § 7 II Nr. 3 betrifft in erster Linie das Spamming, aber auch sonst besonders belästigende Werbeformen. Accountverstopfung und Sortiermühe, bei Fax u.U. Druckkosten usw. Daher allg. Einwilligungsvorbehalt, entgegen alter Rspr. aucxh bei sonst. Marktteilnehmern (keine Differenzierung wie in Nr. 2) Beispiel: BGH GRUR 2007, 164: „Vertriebsförderunternehmen“ sendet ohne sonst. Kontakt Fax an Inhaber eines Wäschehauses uns wirbt für nebenberufliche Tätigkeit. Wettbewerbsverein mahnt ab und verlangt Abmahnkosten (150 €) nach § 12 I 2 UWG. BGH spricht zu. Fax nach neuem UWG weiterhin unzulässig. Auch wenn heute oft nicht mehr ausgedruckt (Wie ). Sortiermühe usw. Werber, die eine Kundenadresse bei durchgeführtenm Vertrag erhalten haben, dürfen unter 4 kumulativen Voraussetzungen per werben. ,

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6. Erkennbar unerwünschte Werbung (§ 7 I 2 UWG) Briefkastenwerbung Briefwerbung Die Robinsonliste Andere Fälle Briefkastenwerbung ist grds. zulässig. Anders, wenn Sperrvermerk auf Briefkasten o.ä. => Unlauterkeit und Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB Briefwerbung (=persönlich adressierte Anschreiben) ist grds. ebenfalls zulässig, Nicht aber bei Sperrvermerk. Tarnung aus Privatbrief verstößt gegen § 4 Nr. 3 UWG Robinsonliste ist Liste des Deutschen Direktmarketing-Verbandes. Angeschlossene Unternehmen verpflichten sich, den entspr. Sperrvermerk zu akzeptieren; sonst Verstoß gegen § 7 II Nr. 1 UWG Andere Fälle denkbar: V kauft ein gebrauchtes Taxi, statt „Taxi“ „Keine Werbung“ auf Dach => § 7 II Nr.1 anwendbar.

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6. Weitere Fallgruppen Ansprechen in der Öffentlichkeit (BGH GRUR 2005, 443) Haustürwerbung Zusendung unbestellter Waren Scheibenwischer usw. Vorfilme auf DVD und im Kino Pop-ups usw. § 7 II UWG ist nicht abschließend => Neben Nr.4 weitere Fallgruppen Ansprechen in der Öffentlichkeit ist nach h.M. (BGH usw.) grds. unzulässig: WiderrufsR (HaustürG) schützt nicht hinreichend, Angesprochene bleiben aus Höflichkeit stehen und sind schon überrumpelt. Zulässig auf Märkten, Jahrmärkten usw., da sozial üblich Zulässig ist Ansprechen bei signalisierter Einwilligung Zulässig ist bloßes Verteilen von Werbezetteln ohne Ansprache Unzulässig ist Ansprache + Verteilen in Sondersituationen (Unfallort, Beerdigung usw.) Haustürwerbung ist traditionell erlaubt. Rspr. hält daran fest. Sperrvermerk („Hausieren verboten“) macht Haustürwerbung unlauter (§ 1004) Lit. kritisiert Widerspruch zu Verbot der Telefonwerbung, da Belästigung und psychischer Druck größer. Zudem Widerspruch zu Ansprechen in der Öffentlichkeit, da hier Privatsphäre betroffen. Zusendung unbestellter Waren mit Zahlungsaufforderung ist irreführend und belästigend, zudem durch § 241a BGB sanktioniert. Weitere Fälle könnten Quengelware sein, Plakate mit Erotik-Werbung usw., Praxis zurückhaltend, Werbung nicht („Penetrationswirkung“).


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