Begrenzung der Rechte.

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Begrenzung der Rechte.
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Begrenzung der Rechte

Subjektive Rechte: Herrschaftsrechte Forderungen (Ansprüche) Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) Forderungen (Ansprüche) Gestaltungsrechte (Anfechtung, Kündigung, Wahlrecht, Widerruf) Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (vermögensmäßige Beteiligung an Gemeinschaft oder Gesellschaft)

Begrenzungen: § 226: Fast funktionslos, Handlung darf überhaupt keinen anderen Zweck haben als Schädigung Verbot, das auf Privatgelände gelegenen Grab der Mutter zu besuchen (RGZ 72, 251) Verbot sittenwidriger Rechtsausübung in § 826 SE in Form der Unterlassung

Wichtigste Vorschrift: § 242 Bindung an redliches Verhalten im Verkehr mit anderen Jeder rechtliche Kontakt genügt Kann jedes Recht begrenzen Nicht nur Anspruch, zB gerade auch Gestaltungsrechte zB Kündigung zur Unzeit Fallgruppenbildung zur Konkretisierung erforderlich

Fallgruppen: Eigener unredlicher Erwerb: Missbrauch der Vertretungsmacht Zugangsvereitelung Bedingungsvereitelung, § 162 II Recht muss gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig erworben sein Manipulierte Ausschreibung Verursachen des Zahlungsrückstands, der zur Kündigung berechtigt Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachteil des Bürgen

Fallgruppen: Verletzung eigener Pflichten: Kein allg. Grundsatz Teilweise anerkannt in § 817 I 2 Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist § 280 und ZBR, § 273 § 242 nur ergänzend, wo diese Rechte nicht ausreichen Etwa: Betriebsrentenanspruch trotz schwerer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis Berufung auf Beschlussunfähigkeit in Gesellschaft und Verein bei Verweigerung der Mitwirkung

Fallgruppen: Kein schutzwürdiges Eigeninteresse: Steht § 226 nahe zB missbräuchliche Anfechtungsklage, BGHZ 107, 310 zB Rücktritt vom Kaufvertrag nach Wegfall des Mangels Verlangen nach Installationsanleitung bei installierter und einwandfrei laufender Software zB eigene Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bei Geltendmachung von Herausgabeansprüchen (bestehender KV, nichtige Übereignung) zB Geltendmachung einer Grundschuld bei bezahltem Darlehen

Fallgruppen: Geringfügigkeit, Unverhältnismäßigkeit Geringfügiger Verstoß gegen Vertragspflichten zB Geringfügige Falschangaben im Versicherungsvertrag Diebstahl geringwertiger Sachen bei der Kündigung Annahme eines Antrags geringfügig verspätet oder mit geringfügigen Änderungen (§ 150 II) Hier Pflicht des Anderen zum Widerspruch

Fallgruppen: Widersprüchliches Verhalten: Vor allem in Dauerschuldverhältnissen Steht der stillschweigenden Vertragsänderung nahe Duldung des Haustiers oder der Gartennutzung im Mietverhältnis Betriebliche Übung im Arbeitsrecht Verwirkung

Zeitliche Grenze: Aus § 242 hergeleitet wird die Verwirkung: Hervorrufen des Eindrucks, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen Plus Zeitablauf „Zeitmoment“ plus „Umstandsmoment“ Bei der Bewertung des Umstandsmoments kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an Ist eher zu bejahen, wenn er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung disponiert hat zB Regress unterlassen Unterlassen von beweissichernden Maßnahmen

Verwirkung: Zu unterscheiden von der Verjährung: Reiner Zeitablauf Mit festen gesetzlichen Grenzen Soll nach Ablauf der Fristen Rechtsfrieden schaffen §§ 194 ff., aber zB auch § 438, 634a und andere Sonderverjährungsfristen

Verjährung: Betrifft Ansprüche (§ 194) Hauptrecht verjährt nicht Insbes. Eigentum und Urheberrechte zB Beutekunst Im Hinblick auf Eigentum allenfalls Ersitzung möglich, § 937 Fristen für Ausübung von Gestaltungsrechten sind keine Fälle der Verjährung Also zB §§ 124, 121, 626 Materielle Ausschlussfristen Keine Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen

Wirkung der Verjährung Dauernde Einrede, § 214 Anspruch geht nicht unter Ist nur nicht mehr durchsetzbar Entscheidung liegt beim Schuldner Keine Berücksichtigung von Amts wegen, allenfalls Hinweis nach § 139 ZPO Forderung bleibt erfüllbar Bei Erfüllung besteht Rechtsgrund Auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde, § 214 I 2 Rückforderung ist ausgeschlossen

Verjährungsfristen: Schuldrechtsreform zielte auf Vereinheitlichung der Fristen Nach altem Recht sehr unterschiedlich Ursache vieler Ausweichversuche: Cic/pVV oder Deliktsrecht statt Kaufrecht Regelmäßige Verjährung jetzt drei Jahre, § 195 Mit Ausnahmen im Abschnitt Verjährung selbst Sonst im BGB (§§ 438, 634a; 651g II) In anderen Gesetzen (§§ 12 ProdHG, 61 II HGB, 37a WpHG)

Voraussetzungen: Die Regelverjährung setzt voraus: Entstehen des Anspruchs Kenntnis des Gläubigers Und beginnt dann immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, Sog. Ultimoverjährung Soll Streit über den exakten Zeitpunkt der Kenntnis vermeiden Und läuft längstens 10 Jahre (Höchstgrenze)

Im einzelnen: Entstehen des Anspruchs: Tatbestand liegt vor Gläubiger kann die Leistung verlangen Sog. Fälligkeit, § 271 Dazu kann zB Rechnungsstellung gehören Stundung schließt Fälligkeit aus Daher auch kein Beginn der Verjährung Bei SE entsteht Anspruch mit dem ersten Vermögensverlust Es genügt, dass ein Teilbetrag hätte geltend gemacht werden können Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die Zuwiderhandlung an

Im Einzelnen: Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch Gemeint ist Tatsachenkenntnis, nicht rechtliche Bewertung Grob fahrlässige Unkenntnis steht gleich Verschulden gegen sich selbst, Aber mit Regeln des § 276 Problemfälle etwa: Ärztliche Behandlungsfehler; „Vergessen“ von Ansprüchen in größeren Unternehmen

Problem des subjektiven Systems Ohne Kenntnis/ grob fahrl. Unkenntnis keine Verjährung! zB unentdeckter Kunstfehler, Verkehrsunfall mit unbekanntem Beteiligten Anspruch würde nie verjähren Deshalb Höchstfristen nach § 199 II – IV Allgemeine Höchstfrist von 10 Jahren nach Abs. IV Mit Verlängerung bei SE wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, § 199 II Hier Höchstfrist 30 Jahre Andere SE-Ansprüche: Kombinierte Frist nach Abs. III Die Abs. II-IV sind subsidiär zu Abs. I D.h. ab Erlangung der Kenntnis läuft die dreijährige Frist