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Vorlesung: Einführung in das Bürgerl. Recht und Allg. Teil des BGB

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung: Einführung in das Bürgerl. Recht und Allg. Teil des BGB"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung: Einführung in das Bürgerl. Recht und Allg. Teil des BGB
Prof. Dr. Johannes Köndgen Vorlesung: Einführung in das Bürgerl. Recht und Allg. Teil des BGB § 3 „Recht haben“ Teil II: Subjektive Rechte

2 „Recht haben“ II: subjektive Rechte

3 „Recht haben“ II: subjektive Rechte
Schutzbereiche des Allg. Persönlichkeitsrechts 1. Privatsphäre (zB Abhören eines privaten Telefon- Gesprächs) 2. Intimsphäre (zB zutreffender(!) Bericht über Aids- Erkrankung 3. Recht an der eigenen Identität (zB Publikation eines fiktiven Interviews) 4. Vermögensrechtliche Elemente (vgl. BGHZ 143, „Marlene Dietrich“)

4 „Recht haben“ II: subjektive Rechte
Vermögensrechte/Immaterialgüterrechte (Übersicht) 1. Marken („AUDI“, „Triumph“) 2. Patente (= technische Erfindungen) 3. Urheberrechte (geistige Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst, § 1 UrhG) mit Spezialfall Computerprogramm 4. Gebrauchsmuster (§ 1 GebrMG) = „stoffliche“ tech- nische Erfindungen („kleines Patent“), zB Chemikalien, Nahrungsmittel 5. Geschmacksmuster (gewerbl Muster u Modelle, zB Cola-Flasche)

5 „Recht haben“ II: subjektive Rechte

6 „Recht haben“ II: subjektive Rechte
Ansprüche vs. Einwendungen und Einreden Verteidigungsmittel Anspruch(sgrundlage) Einwendungen* Anspruchsgläubiger Anspruchsverpflichteter Einreden: hindern nur die Durchsetzbark eines R. *r‘hindernde: hindern bereits Entstehung des Anspr, zB Geschäftsunfähigkeit beim Vertragsschluss r‘vernichtende: bringen Anspr nachträgl zum Erlöschen

7 „Recht haben“ II: subjektive Rechte
Zeitliche Grenzen subjektiver Rechte: Verjährung 1. Gegenstand der Verjährung: V. nur bei Ansprüchen (§ 194); bei Gestaltungsrechten (absolut wirkende) Ausschlussfristen, zB §§ 121, 124. Absolute Rechte sind meistens „ewig“ 2. Geltendmachung: Verjährung ist Einrede 3. Verjährungsfrist a) „Regelverjährung“ 3 Jahre, § 195, aber relativiert durch b) hinausgeschobenen Fristbeginn, § 199 I. Aber: c) Höchstgrenzen für Aufschub des Fristbeginns, §199 II-IV

8 „Recht haben“ II: subjektive Rechte
Gegenstände subjektiver Rechte: Rechtsobjekte 1. Sachen und Sachbestandteile (§§ 90, BGB) 2. Tiere (§ 90a BGB) 3. Nutzungen einer Sache = a) Früchte (§ 99 BGB) b) Gebrauchsvorteile (§ Alt. BGB) 4. Sonderfall: Vermögen


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