Leistungsorientierte Professorenbesoldung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Advertisements

Einführung der W-Besoldung
Die Zuständigkeitsverlagerung im selbständigen Wohnen – Die Stadt Essen als Projektregion Eine Informationsveranstaltung der Stadt Essen und des Zentrums.
Die Abkehr von Stolz und Vorurteil Personalentwicklung im Wissenschaftsbereich der RUB Anja Tillmann, RUB, Dezernat 8, Abteilung für Personalentwicklung.
besoldungsreformgesetzes auf Landes- und Hochschulebene
Rechtliche Rahmenbedingungen
Dr. Kai Handel Centrum für Hochschulentwicklung
Arbeitsdokumentation - II
Lakof in Bad Boll 55. LaKof in Bad Boll (Thema W2-Besoldung und Teilzeitarbeit) Vom bis
 Fachhochschule Köln Globalhaushalt.
Überblick Wesentliche Ziele des LHG
Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG)
Wegfall der C – Besoldung zum 01. Januar 2005
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Stiftungshochschulen: Chancen und Risiken für die Chancengleichheit von Frauen Einige Überlegungen Dr. Daniela De Ridder, CHE Consult Uni Frankfurt,
„Akademisches Personalmanagement“
Einführung von Studiengebühren an der Universität des Saarlandes
Unternehmen Hochschule: Aufgaben und Verantwortung des Hochschulrats J. Holzer - TU München Bonn 03. Februar 2000 Centrum für Hochschulentwicklung.
DHV, Bonn 1 Regelungen und Gestaltungsanforderungen des Professorenbesoldungsreformgesetzes des Professorenbesoldungsreformgesetzes.
Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen
Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen
Umsetzung der Dienstrechtsreform an der HAW Hamburg
CHE Centrum für Hochschulentwicklung
CHE Hochschulkurs – Fortbildung für das Wissenschaftsmanagement Leistungsorientierte Professorenbesoldung Bommerholz, 8./9. November 2004.
Das Evaluationsverfahren des Verbunds Norddeutscher Universitäten Ludwig Voegelin.
1 Optionen und Weichenstellungen bei der Modellentwicklung Dr. Nina Arnhold Hochschulkurs Leistungsorientierte Professorenbesoldung: Grundlagen.
Mentoringprogramm für Wissen-schaftlerinnen aus Naturwissen-schaft, Mathematik und Informatik an der Universität Oldenburg „Beruf: Professorin – Chancen,
PROFESSOREN-BESOLDUNGSREFORM
Reform oder Rückschritt ?
Künftig König Rektor statt Basisdemokratie?
Die strategische Bedeutung der Hochschulmedizin für die Universität Stefan Hormuth Justus-Liebig-Universität Gießen.
Nicht gestellte Fragen … Worauf achtet ein Professor?
Umsetzung der W-Besoldung
Das Berufungsverfahren – Neue Entwicklungstendenzen Vortrag im Rahmen der Tagung Dienst- und Arbeitsrecht der Professoren Neue Steuerungsmodelle.
Operation Übernahme! Arbeitslos!
Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG)
Einbeziehung von Berufungsverfahren in die Entwicklungsplanung der Universität Kassel – Ein Werkstattbericht – Dr. Beatrix Kohnke Leitung.
Universität Siegen Bildungschancen und ethnische Herkunft, Migrantenkinder im deutschen Bildungssystem Fachbereich 2 Dozent: Prof. Dr. R. Geißler.
Die neue Grundschulordnung (GSO)
Versorgungsrücklage und Pensionsfonds
Vorüberlegungen zur Anfertigung der pädagogischen Facharbeit
Akademischen Mittelbau
Auswahlkriterien der UniBAY
Gremien an der Hochschule für Musik Nürnberg - Bestandsaufnahme - Klausurtagung der Hochschule für Musik Nürnberg am
Lehrerausbildung in Estland
Argumente gegen die Lehrprofessur
Einstellung und Bewertung von Hochschullehrern
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Personalentwicklung an Hochschulen - eine Erfolg versprechende Perspektive auch für das wissenschaftliche Personal? Dr. Christina Reinhardt Dezernat für.
Leistungsbezogene Mittelverteilung im Land Brandenburg
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207
1 Das Zusammenwirken von formelgebundener Mittelvergabe und Zielvereinbarungen an der Hochschule Bremen Referat im Rahmen des CHE-Workshops Neue Entwicklungen.
Gestaltung von Berufungsverfahren - Erfahrungen und Wünsche der RWTH
Kompetenzverteilung nach dem HSG
59. LaKof in Bad Boll TOP 5 Das neue LHG
Herzlich willkommen! besser gemeinsam lernen.
HRK 4./ © HRK Hochschulrektorenkonferenz 1 Sonderregelungen für die Wissenschaft vs. Wissenschaftstarifvertrag Erwartungen der Hochschulen Realität.
Lakof in Bad Boll 59. LaKof in Bad Boll TOP 3 CEWS Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten Vom bis
Modelle der Zielvereinbarung im Vergleich
Funktionale Bewertung der Umsetzung der W-Besoldung in den Ländern und an Hochschulen Dr. Florian Buch CHE Centrum für Hochschulentwicklung.
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Damit Karriere gelingt - Unterstützungssysteme auf dem Prüfstand Tagung im Rahmen der Dialoginitiative „Geschlechtergerechte Hochschulkultur“ Freitag,
Statistiken – interne Website 62. Landeskonferenz, Stuttgart, MWK.
1 Ziel- und Leistungsvereinbarungen im Besoldungsrecht, besondere Leistungsbezüge 03. April 2009 Dr. Oliver Herrmann Kanzler der Christian-Albrechts-Universität.
14. – 17. Mai 2008Seite 1 ATA-Tagung 2008 in Mainz: „Exzellenz braucht Freiraum - Leitlinien für die deregulierte Hochschule“ Ltd. Baudirektor Rainer Bolli.
Folie 1 Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock 2. – 3. April 2009 in Hagen Umsetzungskonzepte vor Ort am Beispiel der Georg-August-Universität.
Gender Pay Gap in der W-Besoldung Auswertung der Leistungsbezügeabfrage im Zuge der Reform der Professorenbesoldung Stand
„Besoldungskultur vor Ort – Standortbestimmung vor dem Praxisschock“ Vergabe besonderer Leistungsbezüge Rechtsanwältin Dr. Juliane Koch Hagen, 3. April.
Gender Pay Gap in der W-Besoldung
 Präsentation transkript:

Leistungsorientierte Professorenbesoldung Hochschulkurs des CHE am 16./17.12.2004 in Bielefeld Leistungsorientierte Professorenbesoldung Umsetzung der W-Besoldung am Beispiel der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Götz Scholz 1

Grundsätzliche Überlegungen zur W-Besoldung in Rheinland-Pfalz 1. Landestypische Abweichungen vom BBesG 2. Rollenverteilung 3. Sicht der Hochschulleitung der Universität Mainz II. Entscheidungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen in RLP 1. Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge 2. Besondere Leistungsbezüge 3. Funktionszulagen 4. Forschungs- und Lehrzulagen III. Vergaberahmen IV. Erste Erfahrungen 2

Grundsätzliche Überlegungen zur W- Besoldung in RLP 1. Landestypische Modifikationen des BBesG - Mitglieder Hochschulleitung > W-Besoldung - Universitäten und Fachhochschulen: W2 und W3 nach Stellenplan - Kriterien für Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge (§ 9 Abs. 1 LBesG): - individuelle Qualifikation - besondere Bedeutung der Professur - Bewerberlage - Arbeitsmarktsituation - Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in der Regel unbefristet - 3 Jahresfrist - Kann-Bestimmung der Dynamisierung Entscheidungsbefugnis: Präsident auf Vorschlag Dekan (besonders begründet: Ministerium) 3

Besondere Leistungsbezüge - „Leistungen erheblich über dem Durchschnitt“, in der Regel mehrere Jahre - Einmalzahlung oder befristet auf max. 5 Jahre - wiederholte Vergabe, unbefristete Vergabe, Widerrufsvorbehalt - Kann-Bestimmung Dynamisierung Entscheidungsbefugnis: Präsident auf Vorschlag Hochschulrat Ruhegehaltfähigkeit - Kann-Bestimmung für befristet gewährte Zulagen nach 10 Jahren in Höhe von 40%, darüberhinaus (Zuweisung Ministerium, Entscheidung Präsident): - 2% = 50% ruhegehaltfähig (W2 und W3) - 4% = 60% ruhegehaltfähig (W3) - 2% = 80% ruhegehaltfähig (W3) 4

Funktionsleistungsbezüge - hauptberufliche Hochschulleitung: %-Satz vom Grundgehalt W3 - nebenamtliche Vizepräsidenten/innen: analog - weitere Funktionsleistungsbezüge: fest, variabel, monatlich, einmalig, orientiert an Entwicklungszielen, Zielvereinbarung - weitere Funktionen neben der HS-leitung möglich: %-Satz W3, Grund- ordnungserfordernis Entscheidungsbefugnis: - HS-leitung: Minister - sonst: Präsident auf Vorschlag Hochschulrat Forschungs- und Lehrzulage - Begrenzung 100% Jahresgrundgehalt, nicht ruhegehaltfähig, Zweckbestimmung Drittmittelgeber, Entscheidung: Präsident auf Antrag des Professors 5

- Entscheidung Leistungsbezüge: Präsident 2. Rollenverteilung - Entscheidung Leistungsbezüge: Präsident - Vorschlagsrechte: Dekane/Hochschulrat - Verfahrensfestlegung, Kriterien: Senat (Grundordnung) „Schönheitsfehler“: Eingriffsrecht Ministerium bei Berufungs-/Bleibezusagen 3. Sicht der Universität Mainz - Erhöhung der Autonomie der Universität positiv - Abkehr von Dienstaltersstufen positiv - aber: Konfliktgefahr! - Leistungsvermutung: Regel = Zulage (überdurchschnittliche Leistung, Kriterienkatalog) Ausnahme = keine Zulage (Sanktion) - Leistungsanstiegsvermutung: Regel = Verdauerung befristeter Zulagen bzw. Neuvergabe Ausnahme = „Entzug“ der Zulage 6

- Festlegung und Kontrolle der Leistungsvermutung: Zielvereinbarung - Zielvereinbarung bezogen auf Schwerpunkte der nächsten Jahre - Orientierung Zulagensystem an „Dienstalterstufen“ der C-Besoldung, solange Konkurrenz der C-Besoldung anderer Länder 7

II. Entscheidungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten an der Universität Mainz innerhalb der landesgesetzlichen Regelungen bezüglich der a) Kriterien der Vergabe von Zulage b) Höhe von Zulagen c) Dauerhaftigkeit d) Dynamisierung e) Zielvereinbarung f) Ruhegehaltfähigkeit (bis zur 40%-Grenze) g) Antrags- und Entscheidungsverfahren (teilweise) Unterschiedlich bezüglich der 1. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge 2. Besonderen Leistungsbezüge 3. Funktions-Leistungsbezüge 8

II.1 Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 1 LBesG, § 3 LVO) - keine weiteren Kriterien über § 9 Abs.1 LBesG hinaus - „Verhandlungsmacht“ des/der Berufenen - Spielraum des Präsidenten - Konkurrenzsituation - Höhe: variabel - unbefristet mit sofortiger Wirkung (Regel), Orientierung am bisherigen Status ( C-Besoldung, Dienstalter) und - unbefristet mit Zeitverzug und Zielvereinbarung Projeklt 9

- befristet (Zielvereinbarung), mit der Möglichkeit der Ent- fristung - Zielvereinbarung: Prof., Dekan (ggflls. Beratergruppe), (Präsident) - dezentrale Budgets für Grundgehalt und Berufungsleistungs- bezüge und Pool für besondere Leistungsbezüge - ruhegehaltsfähig (bis 40 %), nach drei Jahren (!) - ausnahmsweise (>40%), keine Regelung in GO Projeklt 10

II.2 Besondere Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 2 LBesG, § 4 LVO) - Antrag (Stichtag), - mit Leistungsbeschreibung der vergangenen Jahre - mit Schwerpunkten der nächsten drei Jahre ( in der Regel als Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen Dekan und Professor/in) - Umfangreicher Kriterienkatalog GO, quantitativ und qualitativ, obligatorischer Fragebogen (Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, Lehre, Sonstiges) - Höhe: Vielfaches der bisherigen Dienstaltersstufen (300 Euro, nicht in GO festgelegt) Dauer offen (mindestens 3 Jahre) Projeklt 11

- Regel: kein „Entzug“ der Zulage, es sei denn: Zielvereinbarung nicht erfüllt (ausnahmsweise Sanktion) - eventuell Verdauerung der Zulage und neue befristete Zulage - Einmalzahlungen bisher nur in Ausnahmefällen geplant - Stellungnahme Dekan obligatorisch - Vorschlag Hochschulrat (!) Projeklt 12

II.3 Funktions-Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 5 LBesG, § 5 LVO) - GO: Dekane/innen - Höhe: 11 % von W3 - kein Antrag notwendig - besondere Funktionen = besondere Leistungszulage (=Sonstiges) II.4 Forschungs- und Lehrzulage ( § 8 LVO) - Regelung in GO - Antragsverfahren - nur Drittmittelkonten der Universität - Grundlage: Bewilligungsbescheid III. Vergaberahmen ( § 7 LVO) - keine vorherige Festlegung der Anteile von Berufungs-Leistungs- bezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktions-Leistungs- bezügen erfolgt - Pool der besonderen Leistungsbezüge - Rückstellungen geplant 13

Allgemeine Skepsis gegenüber W-Besoldung IV. Erste Erfahrungen Allgemeine Skepsis gegenüber W-Besoldung momentane Abbildung C-Besoldung mit DA-Stufen fair Zielvereinbarung ist „neu“, wird akzeptiert Strategie: Forderung Berufungsleistungsbezüge zur Abdeckung zukünftiger (fiktiver) Dienstaltersstufen Begründung sofortiger besonderer Leistungszulagen mit vergangenen Leistungen keine Absage wegen W-Besoldung 14