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Umsetzung der Dienstrechtsreform an der HAW Hamburg

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Präsentation zum Thema: "Umsetzung der Dienstrechtsreform an der HAW Hamburg"—  Präsentation transkript:

1 Umsetzung der Dienstrechtsreform an der HAW Hamburg
Konzeption der AG Dienstrechtsreform - 16./17. Dezember 2004

2 AG Dienstrechtsreform
Eingesetzt vom Hochschulsenat der HAW Hamburg im Mai 2002 Mitglieder Präsidium: Prof. Dr. Wacker, Herr Eisoldt (ehem. Kanzler) Professoren: Prof. Dr. Maas, Prof. Dr. Klemke, Prof. Dr. Fricke Studierende: Herr Freudenberg Akademische Mitarbeiter: Herr Harden Gleichstellungsbeauftragte: Frau Prochnow-Zahir Unterstützung durch Hochschulverwaltung: Herr Kleinert, Herr Haase, Frau Röhrs Die AG tagte im Zeitraum von Mai 2002 bis Dezember 2004 insgesamt 19mal. Diese Konzeption hat so lange vorläufigen Charakter, bis das Präsidium der HAW eine Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen erlassen hat.

3 Rechtliche Grundlagen
2 Besoldungsgruppen: W2 und W3 Gehalt = Grundgehalt + Zulage (keine Dienstaltersstufen mehr) Grundgehälter: W2 = 3.890,03 €; W3 = 4.723,61 € (Stand: ) Arten von Zulagen: Berufungs- und Bleibezulagen Besondere Leistungszulagen für Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Weiterbildung Funktionszulagen Zulagen durch Einwerbung von Drittmitteln Zulagen können befristet oder unbefristet sein ruhegehaltsfähig oder nicht ruhegehaltsfähig gezahlt werden Vergaberahmen wird getrennt nach Hochschultypen (Universitäten und gleichgestellte Hoch-schulen, Fachhochschule) berechnet. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Jahr 2001 (FH Hamburg: €) und die seitdem erfolgten Tarifsteigerungen bilden die Basis des Vergaberahmens für die HAW Hamburg. Stellenveränderungen sind zu berücksichtigen. Vergaberahmen muss für Besoldung der W-Professuren ausgeschöpft werden. Er kann um % angehoben werden, wenn die Wettbewerbslage und ggfs. andere Gründe dies erfordern.

4 Prämissen Die Dienstrechtsreform ist eine Chance für eine neue Besoldungsstruktur, die wir aktiv nutzen wollen Erfahrung und Leistung müssen bei der Ausgestaltung der Leistungsanreize in einem ausgewogenen Mix berücksichtigt werden  besondere Leistungszulagen Marktbedingungen müssen bei der Eingangsbesoldung (behutsam) wirksam werden  Berufungs- und Bleibezulagen Herausragende Führungsfunktionen müssen deutlich besser honoriert werden  Funktionszulagen Unterschiedliche Karrieremodelle und die Honorierung herausgehobener Professuren sollen möglich sein  W2/W3 Es darf insgesamt keine Schlechterstellung des Professorenstatus gegenüber der C2/C3-Besoldung geben. Das Modell muss von der Professorenschaft akzeptiert werden  attraktive Optionsmodelle für C2-ProfessorInnen

5 HAW-Konzept - Grundstruktur
beschäftigte ProfessorInnen berufen nach 11/1998 berufen vor 11/1998 Funktionsämter C2 C3 O p t i o n W2 90 % W3 10 % (herausgehobene Positionen, Gründungsprofessur, Institutsleitung, etc.) neu berufene ProfessorInnen

6 Finanzielles Konzept W-Besoldung
Jede Pensionierung an der HAW Hamburg macht frei: € ÷ Übergangsregelung für dienstältere C2-Profs (bis 2010) € ≈ € Grundgehalt W2 (pro Monat) € + Berufungs- und Bleibezulagen (bis 14% W2) € ø € + besondere (vereinb.) Leistungen (Stufen à 5% W2) € ø 600 € + Einmalzahlungen von € € ø € (für 5% von 400 Profs. = 20 Profs.) ≈ € Grundgehalt W3 (pro Monat) € + Berufungs- und Bleibezulagen (bis 14% W2) € ø € + besondere (vereinb.) Leistungen (Stufen à 5% W3) € ø 708 € ≈ €

7 W2 - Berufungs- und Bleibezulagen
betragen € monatlich (bis max. 14% W2), im Durchschnitt 272 €. Die jetzigen C2-/C3-Gehälter sind damit stufenlos darstellbar. Mit dieser Spanne sollen Marktbedingungen und besondere Eignungen bei der Rekrutierung berücksichtigt werden. Sollten in Ausnahmefällen die o.g. 14% W2 Berufungszulage nicht ausreichen, um eine besonders qualifizierte Kandidatin oder einen besonders qualifizierten Kandidaten für die Hochschule zu gewinnen, kann eine befristete Berufungs-zulage zusätzlich gewährt werden (bis die erste Leistungszulage fällig wäre). Bleibezulagen dürfen nur bei Vorliegen eines Fremdangebots und bei beson-derem Interesse der Hochschule gezahlt werden. Ein regelmäßiger, anonymisierter Bericht soll Transparenz über die strukturellen Auswirkungen auf die Gehaltsstrukturen der Fächer und Fachbereiche geben.

8 Besondere Leistungen Das HAW-Konzept unterscheidet zwei Arten von besonderen Leistungen: vereinbarte (besondere) Leistungen gehen deutlich über das „normale“ Dienst- geschäft der Professorin/des Professors hinaus besonderes Engagement bei Qualität/Innovation in der Lehre Betreuung von Studierenden Forschung und Entwicklung Nachwuchsförderung herausragende (einmalige) Leistungen erfordern weit überdurchschnittliches Engage- ment bei Einzelaufgaben Beispiele sind das Einrichten bzw. Abhalten einer Sommerakademie, die Konzeption eines neuen Studienschwerpunkts, Anmeldung eines Aufsehen erregenden Patents, Vorbereitung der Akkreditierung eines Studiengangs oder der Gewinn eines wiss. / künstlerischen Preises Diese Art besonderer Leistungen wird mit monatlich gezahlten Leistungsbezügen honoriert. Diese Art herausragender Leistungen wird mit Einmalzahlungen (Prämien) honoriert.

9 Zulagen für vereinbarte (besondere) Leistungen
werden auf Antrag der Professorin/des Professors alle 3-5 Jahre in Höhe von 5% auf das jeweilige Grundgehalt gezahlt (195 € bei W2, 236 € bei W3) Bei normalem (zusätzlichem) Einsatz werden diese Zulagen auch erreicht (Schwelle nicht „übermenschlich hoch“). Kriterien sind vorgegeben in einem Beispielkatalog, der unterschiedliche Leistungen, Profile und Fächerkulturen berücksichtigt und der nicht ab-schließend ist. Alle ProfessorInnen dokumentieren diese Leistungen kontinuierlich. Zur Prüfung des Erreichens dieser Kriterien wird auf Fachbereichsebene eine Vertrauenskommission gebildet (z.B. 3 ProfessorInnen, die von der Professorenversammlung legitimiert sind). Zulagen für vereinbarte Leistungen sind ruhegehaltsfähig und werden unbefristet gewährt.

10 Mögliche Kriterien in einem Beispielkatalog
Qualität / Innovation der Lehre besonderes / neues didaktisches Konzept Existenz einer studentischen Evaluation Teilnahme an didaktischer Weiterbildung maßgebliche Mitwirkung bei der Reform von Studiengängen Einrichtung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten Forschung und Entwicklung praxisnahe F&E-Projekte Veröffentlichungen, Vorträge, Preise Patentanmeldungen Nachwuchsförderung Einrichtung und Durchführung ausge- wählter Masterstudiengänge Personalentwicklung bei akademischen Mitarbeitern Betreuung von Doktoranden Förderung der Bewerbungsfähigkeit für eine Professur Betreuung von Studierenden Mentorenfunktion für Erstsemester Übernahme besonders betreuungs- intensiver Elemente eines Studiengangs

11 Einmalzahlungen für herausragende Leistungen (Prämien)
werden jährlich in Höhe von jeweils – € ausgelobt (für 5% der Professorenschaft, also 20 von 400 Professoren) Einmalzahlungen werden im hochschulweiten, fachbereichsübergreifenden Wettbewerb vergeben. Voraussetzung ist ein Antrag des/der ProfessorIn, der herausragende Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung nachweist. Für mehrjährig andauernde herausragende Leistungen können auch in mehreren Jahren Prämien gewährt werden. Die Prüfung übernimmt eine HAW-weite „Prämienkomission“, die aus 5 Pro-fessorInnen der 5 Aufgabenfelder besteht. Doppellegitimation der Mitglieder dieser Prämienkommission durch Dekane und Präsidium Jährliche Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltsfähig.

12 C2/C3 – Gehaltsentwicklung

13 Mögliche W2 – Gehaltsentwicklungen

14 Funktionszulagen beschränken auf einen kleinen Kreis von Führungskräften: hauptamtliche Mitglieder des Präsidiums nebenamtliche Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten Fakultäts-Dekaninnen/Dekane, Fakultäts-Prodekaninnen/Prodekane Gleichstellungsbeauftragte, sofern Professorin (dies ist allerdings nach dem Entwurf der Hamburgischen Leistungsbezüge-Verordnung nicht möglich) Zulagenhöhe: VizepräsidentInnen (15% W2) 584 € (monatlich) Fakultäts-DekanInnen (15% W2) 584 € ProdekanInnen (10% W2) 389 €

15 W3-Professur vorgesehen für herausgehobene Positionen in der Hochschule (z.B. Gründungs-professur, Institutsleitung, stark F+E-orientierte Professur, …) Einstiegsgehalt von Beginn an € (Grundgehalt + durchschnittl. Berufungs-zulage) Nach 3 Jahren kann erstmals eine Leistungsüberprüfung beantragt werden (analog zum Verfahren bei W2-Professuren; im Erfolgsfall wird eine Zulage in Höhe von 5% des W3-Gehalts gezahlt (236 €). Nach 6 Jahren ist die Weiterentwicklung des Gehalts Verhandlungssache mit dem Präsidium (Welche Erwartungen bestehen künftig an die W3-Professur?). Möglich ist danach eine vergleichsweise hohe Vergütung bis hin an die gesetzliche Obergrenze von 256% des W2-Grundgehalts (9958 €) eine normale Gestaltung der Zulagen für besondere Leistungen alle 3-5 Jahre entsprechend der W2-Professur.

16 Überleitung von C2(/C3)-ProfessorInnen
Auf eigenen Antrag berufen vor 11/1998 Überleitung in W-Besoldung analog zum Hausberufungsverfahren auf C3-Gehaltsniveau Regelung gilt bis 2010 Von ca. betroffenen 110 Profs. können ca. 70 nach diesem Verfahren übergeleitet werden. Auswahlverfahren analog zu „SBBS“ keine Partizipation an vereinbarten (besonderen) Leistungen möglich: Partizipation an Einmalzahlungen berufen nach 11/1998 Überleitung in W2-Besoldung nach den gleichen Konditionen wie neu berufene Profs. Ist-Gehaltsniveau wird durch Gewährung einer „Optionszulage“ erreicht 272 € „Optionszulage“ nach 5 Jahren (alternativ: 272 € Leistungszulage) Partizipation an (weiteren) Leistungsstufen der vereinbarten (besonderen) Leistungen möglich: Partizipation an Einmalzahlungen für herausragende Leistungen Funktionsämter: Ist-Besoldung + Funktionszulage

17 Entscheidungsprozesse
Berufungs- und Bleibezulagen Zulagen für vereinbarte Leistungen Einmalzahlungen/ Prämien Antrag Prüfung/ Empfehlung/ Stellungnahme Entscheidung ProfessorIn DekanIn ProfessorIn Vertrauenskommission auf FB-Ebene ProfessorIn Prämienkommission auf HAW-Ebene P r ä s i d i u m

18 Entwurf eines Hamburgischen Professo-renbesoldungsgesetzes vom 31. 8
Es wird die Möglichkeit eröffnet, die Präsidiumsmitglieder (Präsident, Vizepräsidenten, Kanzler) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Präsident, Vizepräsidenten und Kanzler der HAW Hamburg werden der Besoldungs- gruppe 3 der neuen Landesbesoldungsordnung W zugeordnet (W3). Regelung der Zuständigkeiten für die Vergabe von Leistungsbezügen: Das Präsidium entscheidet generell über die Leistungsbezüge; für Präsidiumsmitglieder ist die BWG (Ministerium) zuständig, allerdings mit Beteiligung d. Hochschulrats. Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2001 als Grundlage für den Vergaberahmen (HAW: €). Ermächtigung für den Hamburger Senat zum Erlass einer Rechtsverordnung, die das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen regelt. Übergangsregelungen für die Umwandlung vorhandener Planstellen: Grundsätzlich kommt bei allen vorhandenen C-Stellen eine Umwandlung nach W2 oder W3 in Betracht. Bei den jährlichen Haushaltsverhandlungen wird festgelegt, ob und in welchem Umfang eine Umwandlung nach W3 erfolgen darf.

19 Entwurf einer Hamburgischen Verord- nung über Leistungsbezüge vom 31.8.2004
Kriterien für die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen: Befristete oder unbefristete Vergabe möglich; Teilnahme an allg. Besoldungsanpassungen; Sperrfrist von 3 Jahren im Fall wiederholter Rufe von einer Hochschule zur anderen. Leistungsbezüge für besondere Leistungen: Die besonderen Leistungen müssen, soweit für sie nicht Einmalzahlungen vergeben werden, über mehrere Jahre erbracht werden; befristete Vergabe monatlicher Zahlungen für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren; unbefristete Vergabe möglich im Fall wiederholter Vergabe für sich unmittelbar anschließende weiterer Zeiträume; Widerrufsvorbehalt für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls. Leistungsbezüge für Funktionen: Beschränkung auf Präsidiumsmitglieder, Dekane und Prodekane (abschließend); bei der Bemessung sind die mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen; Teilnahme der Funktions-Leistungsbezüge an allgemeinen Besoldungsanpassungen.

20 Abweichungen des HAW-Konzepts von der Hamburgischen Verordnung
Die Hamburgische Verordnung über Leistungsbezüge schreibt vor: Zwang zur Befristung von Leistungsbezügen bei erstmaliger Vergabe Widerrufsvorbehalt bei Leistungsbezügen im Fall des erheblichen Leistungsabfalls Abschließende Aufzählung für die Gewährung von Funktionszulagen Wiederholt gewährte befristete Leistungsbezüge, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, sollen bei der Bemessung des Ruhegehalts erst berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 10 Jahre lang bezogen worden sind. Das HAW-Konzept sieht dagegen vor: Leistungsbezüge können auch beim ersten Mal unbefristet vergeben werden, z.B. wenn Leistungen bereits erbracht wurden (wichtig für Wechsler von C2 nach W2) Krankheitsbedingter „Leistungsabfall“darf nicht zum Widerruf von Leistungsbezügen führen. Hochschulautonomie bei der Gewährung von Funktionszulagen Wiederholt gewährte befristete Leistungsbezüge, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, sollen bereits bei einer Bezugsdauer von 5 Jahren bei der Bemessung des Ruhegehalts berücksichtigt werden.

21 Erforderliche Anpassungen des HAW-Konzepts an den Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungs-Entwurf (1) Grundsätzliche Befristung der Leistungsbezüge bei erstmaliger Vergabe: Die von der Hochschule zu erlassende Richtlinie könnte vorsehen, dass die Befris-tung regelhaft nach einer bestimmten Frist (z.B. einem Jahr) aufgehoben wird, wenn in dieser Zeit kein Leistungsabfall festzustellen ist. Da gemäß Verordnungsentwurf des Hamburger Senats das Hochschulpräsidium über die Vergabe von Leistungsbezügen entscheiden soll, dürfte das Risiko einer Gehaltseinbuße für Wechsler aus der C- in die W-Besoldung (die ja die Differenz ihres aktuellen Ist-Gehalts zum W2- oder W3-Grundgehalt als „Zulage“ erhalten würden) relativ gering sein. Denkbar wäre alternativ, dass Funktions-träger wie Vizepräsidenten, Dekane und Prodekane für die Dauer ihrer Amts-führung auf eine befristete W2- oder W3-Stelle gesetzt werden (somit eine Funk-tionszulage erhalten dürfen) und nach Ende der Amtszeit auf ihre angestammte C3-Stelle zurückkehren können. Sollte der Gesetzgeber in Zukunft Reglementie-rungen zu Bleibe-, Leistungs- oder Funk-tionszulagen beschließen, würde das Engagement für die Hochschule nicht durch potenzielle Gehaltskürzungen „bestraft“ werden.

22 Erforderliche Anpassungen des HAW-Konzepts an den Gesetzes- und Ver-ordnungs-Entwurf (2-4)
Widerrufsvorbehalt bei Leistungsbezügen im Fall des erheblichen Leistungsabfalls: Da der Widerruf von Leistungsbezügen ebenfalls in die Zuständigkeit des Hochschulpräsidiums fällt, ist kaum zu erwarten, dass rein gesundheitliche Gründe hochschulintern einen solchen Widerruf auslösen könnten. Die Gewährung von Leistungsbezügen könnte eher dann widerrufen werden, wenn andere Gründe vorliegen, z.B. Reduzierung des Engagements auf das unbedingt Nötige . Abschließende Aufzählung über die Gewährung von Funktionszulagen: Die HAW Hamburg bewertet dies nach wie vor als Eingriff in die Hochschulautonomie, hat aber für die Begrenzung des Personenkreises, der Funktionszulagen erhalten soll, ein gewisses Verständnis. Die „Honorierung“ der Übernahme von Ämtern wie die der Studiendekane oder die der Gleichstellungsbeauftragten (sofern Professorin der HAW) allein über Lehrentlastung erscheint vorstellbar. Ruhegehaltsfähigkeit wiederholt gewährter befristeter Leistungszulagen: Hier kommt die erklärte Absicht fast aller Bundesländer zum Ausdruck, die „Pensionslasten“ zu senken. Immerhin enthält der Verordnungstext folgende Passage: „Wurden mehrere für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, werden sie in der jeweils für ruhegehaltfähig erklärten Höhe berücksichtigt.“


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