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CHE Hochschulkurs – Fortbildung für das Wissenschaftsmanagement Leistungsorientierte Professorenbesoldung Bommerholz, 8./9. November 2004.

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1 CHE Hochschulkurs – Fortbildung für das Wissenschaftsmanagement Leistungsorientierte Professorenbesoldung Bommerholz, 8./9. November 2004

2 CHE Centrum für Hochschulentwicklung
Grundlagen der leistungsorientierten Professorenbesoldung: Motivation, Bundesgesetz, Länderregelungen, Finanzen Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bommerholz, 8./9. November 2004

3 Gliederung Einleitung (Anreizsysteme, Motivation) Bundesgesetz
Leistungsbezügearten Besoldungsdurchschnitt/Kostenneutralität Ruhegehaltfähigkeit Übergangsregelungen Exkurs: Finanzen

4 Einleitung New Public Management und Anreizsysteme
Monetäre und nichtmonetäre Anreizsysteme Leistungslohn und Motivationstheorie

5 New Public Management (NPM) (Neues Steuerungsmodell)
NPM setzt auf dezentrale Verantwortung Zentrale legt Rahmenbedingungen fest (Orientierung an Leistungen der dezentralen Einheit; „Output-Orientierung“). „Dezentrale Einheit“ sucht die beste Lösung. Grad des Erfolges/der Leistung wird honoriert bzw. sanktioniert. NPM baut dabei auf Wettbewerbsmechanismen Echter marktlicher Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht liegt bei Hochschulen nicht vor. Wettbewerb im staatlichen Kontext wird „simuliert“. Das Anreizsystem bestimmt die Wettbewerbsmechanismen.

6 Anreizsysteme Folge des NPM:
Gestaltung von Anreizsystemen zentrale Frage des Wissenschaftsmanagements Annahmen: Akteure (Agenten) verhalten sich als „rationale Nutzenmaximierer“ bzw. sind auf ihren eigenen Nutzen bedacht. Schwierigkeit: Nutzen der Akteure zu erkennen und geeignet „anzureizen“.

7 Formen von Anreizsystemen in Hochschulen
Anreizsysteme für Hochschulen Monetäre Anreizsysteme Nichtmonetäre Anreizsysteme Märkte für F&L Zuwei-sungen für F&L Gehalt Freiheit/ Autono-mie Reputa-tion Zeitallo-kation Trans-parenz

8 Vorbemerkung: Motivationstheorie
Extrinsische Anreize (u.a. monetäre Anreize, Belohnung, Sanktionen) Wirkung normalerweise als selbstverständlich unterstellt ! Ist nicht so einfach – im Wissenschaftssystem schon garnicht. Untersuchungen (Frey/Osterloh 1997, 2002) Extrinsische und intrinsische Motivationen sind nicht unabhängig ! Können sich ergänzen aber auch sich verdrängen ! Professoren grundsätzlich hoch intrinsisch motiviert (interessante Tätigkeit, hohe Selbstbestimmung) Intrinsische Motivation ist kaum beeinflussbar (allenfalls umzulenken). Intrinsische Motivation ist nicht immer gut. („Gut gemeint ist nicht gut genug“).

9 Motivationstheorie - Ergebnisse
Externe Anreize zur „Korrektur“ intrinsischer Motive möglich (z.B. Verhältnis Forschung – Lehre; bes. LB) Interesse an bestimmter Tätigkeit ist zu wecken (z.B. Übernahme von Funktionen; FLB) Je enger der Zusammenhang von Einzelleistung zur Belohnung, desto eher wird die intrinsische Motivation zerstört ( keine Prämien für besondere Einzelleistungen!) „Gefühlte“ Fairness und prozedurale Gerechtigkeit ist extrem wichtig. (Transparentes Verfahren, Akzeptanz des Verfahrens in Hochschule) Uniformität des Belohnungssystems (für alle gleich) kann leicht die intrinsische Motivation der Engagierten zerstören (z.B. BAT, C-Besoldung  tatsächlich Leistungsdifferenzierung vornehmen). Extrinsische Motivation kann auch nützlich sein (insb. Übernahme von ungeliebten Aufgaben).

10 Bundesgesetz Leistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit Übergangsregelungen
Funktions- Leistungs- bezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Besondere Leistungsbezüge Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Besondere Leistungsbezüge Funktionsleistungsbezüge Ruhegehaltfähigkeit Übergangsregelungen Übergang von C nach W Bestandsschutz

11 Professorenbesoldungsreformgesetz
Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) Vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 11/2002, S. 686) Umsetzung in den Ländern bis zum Bereits umgesetzt: Niedersachsen (FH ; Uni ) Bremen ( ) Rheinland-Pfalz ( ) Hamburg (voraussichtlich ) Gesetz- und Verordnungsentwürfe Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen Fehlt? Sachsen, Sachsen-Anhalt

12 Grundsätzliches Die C-Besoldung mit nach Alter aufsteigenden Dienstaltersstufen wird durch eine leistungsorientierte Besoldung abgelöst. Die Dienstaltersstufen werden durch ein System von festen Grundgehältern (W2, W3) plus „Leistungsbezügen“ ersetzt. W3: Professur (4522 € pro Monat, Jahr 2002) W2: Professur (3724 € pro Monat, Jahr 2002) W1: Juniorprofessur (3260 € pro Monat, Jahr 2002, keine Leistungsbezüge, nach positiver Evaluation 260 € zusätzlich) Die Durchschnittsbesoldung bleibt konstant. Ab August 2004: W1 = 3405,34 €; W2 = 3890,03€; W3 = 4723,61 €

13 Leistungsbezüge Leistungsbezüge können vergeben werden
„1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen [Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge], 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie [besondere Leistungsbezüge] 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung [Funktions-Leistungsbezüge]“ (ProfBesReformG, § 33) Zusätzlich können aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter sowohl für Lehre als auch für Forschung nicht ruhegehaltfähige Zulagen gezahlt werden.

14 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Funktions- Leistungs- bezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Besondere Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind ein etabliertes System der leistungsorientierten Besoldung an den Universitäten. bisher nur für C4-Professoren ab 2. Ruf (oder aus Wirtschaft) Bsp.: Im niedersächsischen Landes- durchschnitt nur 17% aller Universitätsprofessoren. Ca. 3,7 % des Besoldungsvolumens (1999, bundesweit, Universitäten) An Fachhochschulen bisher nicht möglich. Verhandlungen: Bisher Ministerium, jetzt i. d. R. in den Hochschulen, d.h. Hochschulleitung (Präsident/in; Kanzler/in …)

15 Funktionsleistungsbezüge
Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Besondere Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Aufgabe gewährt. Auch die Hochschulleitungen können in die W-Besoldung eingegliedert werden und Funktionsleistungsbezüge erhalten (Ob und Wie ?  Landesregelung) Die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge ist in Anlehnung an die der Beamten auf Zeit geregelt (§ 15a Beamtenversorgungsgesetz) Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung findet weiter Anwendung für Professoren in der C-Besoldung.

16 Besondere Leistungsbezüge
Funktions- Leistungs- bezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Besondere Die besonderen Leistungsbezüge sind der innovative Kern der Reform. Sie können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Die Mehrzahl der Landesregelungen sehen bei erstmaliger Vergabe eine Befristung vor, die bei wiederholter Vergabe (im unmittelbaren Anschluss) entfristet werden kann. Ausnahmen: Brandenburg, NRW, Thüringen, ?

17 Ruhegehaltfähigkeit Das Grundgehalt ist voll ruhegehaltfähig.
Berufungs-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet gewährt werden. Unbefristete Leistungsbezüge sind zumindest bis zu 40 % des Grundgehalts voll ruhegehaltfähig (wenn mindest. 3 Jahre) W2 (3724 € + 40 %)  5213 € > Endgehalt C3 W3 (4522 € + 40 %)  6330 € > Endgehalt C4 Überschreitung 40%  Landesregelung Befristete Leistungsbezüge  Landesregelung Üblich: 10-Jahres-Regelung „müssen zehn Jahre bezogen worden sein“

18 Übergangsregelungen Wechsel von C2 und C3 grundsätzlich nach W2 und W3 möglich (ProfBesReform § 77) Wechsel von C4 nach W3 möglich  In Landesregelungen in der Regel C2 und C3  nach W2; C4  nach W3 Neuer Ruf  W-Besoldung Keine Berufungs- und Sonderzuschüsse nach C mehr! Frei werdende Planstellen (W2 oder W3)?  Landesregelung, entweder „Regelung im Haushaltsplan“ oder C2 und C3  W2; C4  W3 Ausnahme BaWü: 100% W3 an Universitäten

19 Bestandsschutz Beim Verbleib in der C-Besoldung weiter Aufstieg in den Dienstaltersstufen. Besoldungsanpassungen Allerdings für C2-Prof. an FH kein „Aufstieg“ in C3-Stellen mehr möglich. Erwartungshaltung C2-Prof. an FH Besondere Maßnahmen bzw. Übergangsregelungen in die W-Besoldung wünschenswert bzw. erforderlich. Selten gut geregelt. Ausnahmen BaWü und Bayern: Sonderregelung für C2-Professoren an FH, die vor einem Stichtag (1. Juni 2001) den Ruf angenommen haben. Möglichkeit von unbefristeten und ruhegehaltsfähigen besonderen Leistungsbezügen anlässlich des Wechsels in die W-Besoldung (in der Höhe beschränkt).

20 Exkurs: Finanzen Kostenneutralität Besoldungsdurchschnitt Vergaberahmen (Land/Hochschule)

21 Kostenneutralität Bundesgesetzlich ist festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt (Grundlage: Jahr 2001) auf Landesebene eingehalten werden soll. Das bedeutet, dass: einerseits sichergestellt werden muss, dass Leistungsbezüge tatsächlich gezahlt werden und somit das Durchschnittseinkommen der Professoren nicht sinkt, andererseits die Besoldungsausgaben auch nach oben begrenzt sind. (Zusätzlich möglich: Angleichung an den höchsten Schnitt in einem Bundesland, 10% Erhöhung in 5 Jahren, allgemeine Besoldungsanpassungen)

22 Kostenneutralität Vorgabe der Finanzminister: Reform darf nichts kosten! Bedeutet in Zahlen: Pro W-Stelle stehen je nach Land unterschiedlich: ca € mtl.* (Uni, jährlich €, im Jahre 2001) ca € mtl.* (FH, jährlich €, im Jahre 2001) Bei einer Verteilung von 54% W3 / 46% W2-Stellen an Universitäten  ca € (theoretisch) pro Stelle und Monat zur Verfügung. (Annahme: Gleichverteilung der LB auf W2 und W3) Entspricht (theoretisch) variablen Gehaltsbestandteilen von ca. 26 %; („Berufungszulagen“ nicht eigentlich variabel !) * ggf. plus ca. 4,17% Umlage „Weihnachtsgeld“

23 Besoldungsdurchschnitt
Universitäten Baden-W. 144 (74) Bayern 143 (73) Saarland 142 (73) Berlin 140 (72) Rheinl.-Pf (72) Bremen 140 (71) Hamburg 139 (71) Hessen 138 (71) NRW 135 (69) Nieders (68) Brandenb (67) Meckl.-V (66) Thüringen 128 (66) Schl.-Holst (65) Bund 126 (65) Sachsen 126 (64) Sachsen-Anh (56) Fachhochschulen Hamburg 119 (61) Baden-W. 117 (60) Bremen (60) Hessen (60) Bund (60) Saarland (59) Berlin (59) Rheinl.-Pf (59) Schl.-Holst (59) Nieders (58) NRW (58) Bayern (57) Brandenb (57) Meckl.-V (56) Thüringen 109 (56) Sachsen (54) Sachsen-Anh. 95 (49) Aus den amtl. Bekanntmachung des Besoldungsdurchschnitts 2001, Beträge in TDM (T€)

24 Ermittlung des Landes-Besoldungsdurchschnitts
Gilt ursprünglich für das Jahr 2001 Ist-Ausgaben der besetzen Stellen (aller Hochschulen des Landes, getrennt nach FH und Uni) Angaben in Jahresgehältern Von den Ländern bzw. Landesämtern ermittelte Zahlen sind nicht besonders zuverlässig (Bsp. Niedersachsen zunächst Unis: € für 2001; Nachrechnen  € für 2001 ! Veränderungen beim Weihnachtsgeld  besser in Monatsgehältern denken und rechnen (systemimmanent)! Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den jeweiligen Besoldungsanpassungen teil.

25 Verteilung Besoldungsdurchschnitt
Besoldungsdurchschnitt ist auf Landesebene festgelegt und „festgeschrieben“ Verteilung auf die Hochschulen ist im Prinzip offen.  Landesregelung, i.d.R. Orientierung am IST-Zustand. Möglichkeit: Der Anpassung an den höchsten Besoldungsdurchschnitt eines Landes Zusätzlich jährlich 2% (für 5 Jahre) Vorgegeben: Besoldungsanpassungen

26 Den individuellen Besoldungsschnitt der Hochschule bestimmen
Konkreter Besoldungsdurchschnitt für die HS berechnen Monatliche Ausgaben in C-Besoldung selbst berechnen (relativ einfach mit Besoldungstabelle, DAS, Sonderzuschüssen) Evt. Berechnungen des Landes überprüfen (lassen) Wichtig: Ist-Ausgaben in der C-Besoldung von 2001 sind die Basis für die politische Diskussion. Gesetzlich vorgegeben ist lediglich die Einhaltung des Besoldungsschnitts auf Landesebene. Verteilung des Durchschnitts auf die Hochschulen ist Ländersache. Chance oder Gefahr der Umverteilung!

27 Vergaberahmen prognostizieren
Ausgangspunkt ist der hochschulinterne Besoldungsdurchschnitt. „Vergaberahmen“ ist ein zunächst wenig anschaulicher Begriff aus dem Bundesgesetz. (letztlich: Summe des Geldes, das nach Abzug der C-Gehälter und der W-Grundgehälter übrig bleibt). Ist „ex ante“ nicht exakt zu berechnen, muss aber prognostisch abgeschätzt werden. Prinzip: C-Dienstalteraufstiege gehen zu Lasten des Vergaberahmens Pensionierungen zu Gunsten des Vergaberahmens i.d.R. bei Universitäten kein Problem! Zeitabstand 2001 (Normjahr) bis 2005 führt zu Ungenauigkeiten (Alterspyramide, „Bilanz“ der Sonderzuschusstellen).

28 Vergaberahmen für W bestimmen
Berechnungsverfahren Von Ist-Ausgaben ausgehen Zahl der besetzten Stellen konstant halten Besoldungsdurchschnitt konstant halten Alterspyramide fortschreiben C-Dienstaltersstufen-Aufstiege berücksichtigen Ausscheidende in Berechnung sofort durch besetzte W-Stellen ersetzen (Grundgehalt W2 oder W3) Keine Dynamisierung Realisierbar durch „einfache“ Excel-Tabelle  Ergebnis: Vergaberahmen pro Stelle

29 Vergaberahmen – Beispielgrafik Uni

30 Fazit

31 Regelungsauftrag an das Land Vergabeverfahren etc.
ProfBesReformG § 33 (4) „Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen.“

32 Regelung auf Landesebene: Verhältnis W2/W3
Bundesgesetzlich nicht vorgegeben Unterschiedliche Möglichkeiten (z.B.): Uni: W3; FH: W2 Uni: W3 und W2; FH: W2 Uni und FH: W3 und W2 (evt. unterschiedliche Anteile) Auswirkungen auf Höhe der variablen Bezüge Landesregelung

33 Verhältnis W2/W3 - Auswirkungen
Berechnungsgrundlagen: Besoldungsdurchschnitt RLP im Jahre 2001, Grundgehälter W aus dem Jahre 2001/2002

34 Schlussbemerkung Große Unterschiede in der Umsetzung in den Ländern hinsichtlich W2/W3-Ausbringung, Befristung, Verfahrensvorgaben etc. Gefahr für HS durch kleinteilige Landesvorgaben Bundesrechtliche Vorgaben lassen Spielräume für die Gestaltung durch das Land durch die Hochschulen Fazit: HS sollten sich für geeignete Umsetzung auf Landesebene einsetzen!

35 Anforderungen an eine HS-freundliche Umsetzung
Funktions- Leistungs- bezüge Berufungs- Bleibe- L.-bezüge Besondere Verzicht auf Detail- steuerung Delegation v. Entschei- dungskompetenzen an HS keine Kontingentierung keine Vorgaben für nebenamtl. Fkt. keine Befristung bei BuB- LB und bes. LB Kumulation möglich Mittelschöpfung Mittelübertrag

36 Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Dr. Kai Handel CHE Centrum für Hochschulentwicklung Hochschulkurs Bommerholz, 8./9. November 2004


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