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Kompetenzverteilung nach dem HSG

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Präsentation zum Thema: "Kompetenzverteilung nach dem HSG"—  Präsentation transkript:

1 Kompetenzverteilung nach dem HSG

2 Der Hochschulrat beschließt: - die Grundsätze der Finanz-, Sachmittel-, Personalverwendung - die Struktur- und Entwicklungsplanung - nach Anrufung durch den Kanzler stimmt zu: - der Satzung zur Qualitätssicherung - den Satzungen der Selbstverwaltung (soweit das HSG nichts anderes regelt) nimmt Stellung zu: - dem Entwurf der Verfassung - dem Haushaltsplan - der Entscheidung zur Errichtung eines Studiengangs - den Zielvereinbarungen

3 Der Hochschulrat empfiehlt: - die Forschungsschwerpunkte
- die Lehrschwerpunkte und die Struktur des Lehrangebotes - die Profilbildung überwacht: - die Zielvereinbarungen

4 Der Senat beschließt: - die Verfassung - den Haushaltsplan - die Satzungen der Selbstverwaltung (soweit das HSG nichts anderes regelt) stimmt zu: dem Forschungsbericht der Hochschule entscheidet über: - die Schwerpunkte der Forschung [nicht der Lehre!] - die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung wissen- schaftlicher Einheiten - die grundsätzlichen Fragen der Förderung wissen- schaftlichen Nachwuchses - die Ehrungen

5 Der Senat nimmt Stellung zu: - dem Geschäftsbericht der Hochschule - dem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule - den Zielvereinbarungen - der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen - den Berufungsvorschlägen - den Prüfungsordnungen - den besonderen Forschungsprogrammen

6 Das Präsidium ist allzuständig. Es - stellt den Struktur- und Entwicklungsplan auf, - richtet ein, ändert oder hebt Studiengänge auf, - schließt Zielvereinbarungen, - gewährleistet die Qualität, - genehmigt Prüfungsordnungen, - stellt den Haushaltsplan auf und vollzieht ihn, - vergibt Leistungsbezüge und Zulagen, - schlägt die Festsetzung der Zulassungszahlen vor.

7 Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte der Hochschule, wahrt die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus, entscheidet in Eilsachen anstelle des Präsidiums, übt die Rechtsaufsicht über die übrigen Organe der Hochschule aus, hat die Richtlinienkompetenz im Präsidium, beruft die Hochschullehrer/innen.

8 Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule, ist der Beauftragte für den Haushalt, hat ein Widerspruchsrecht in allen finanziellen Angelegenheiten,

9 Praktizierte Abweichungen vom HSG
Berufungssachen werden bisher vom gesamten Präsidium entschieden. Parallele Befassung von Senat und Hochschulrat, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keine abweichenden Entschei-dungen erwarten lassen. Beteiligung des Senats in allen Fragen der Lehre Beteiligung insbesondere der Senatsausschüsse in Fragen der Entwicklung der Hochschule

10 Kompetenzverteilung nach dem HSG
HR P S Haushaltsgrundsätze +++ + - Haushaltsplan ++ Struktur- und Entwicklungsplan Satzungen der Selbstverwaltung Prüfungsordnungen Festlegung der Forschungsschwerpunkte Festlegung der Lehrschwerpunkte Einrichtung, Änderung, Aufhebung von Studiengängen Berufungssachen Abschluss von Zielvereinbarung Überwachung der Zielvereinbarungen

11 Entstehung eines neuen Studiengangs - Genehmigung
Konvent beschließt die Einrichtung des Studiengangs Idee Begründung für den konkreten Studiengang Dekanat Beauftragter für die Lehre legen Akkreditierungsagentur fest prüft Präsidium Hochschulrat nimmt Stellung berichtet beauftragt Akkreditierungs-agentur Ministerium genehmigt die Akkreditierung genehmigt den Studiengang

12 Entstehung eines neuen Studiengangs - Prüfungsordnung
Dekanat Beauftragter für die Lehre Konvent beschließt die Prüfungsordnung Präsidium ZSA empfiehlt Hochschulrat beteiligt nimmt Stellung Senat genehmigt Ministerium veröffentlicht URL übt Rechtsaufsicht aus


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