Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Berücksichtigung von Rangrücktrittsvereinbarungen im Überschuldungsstatus und in der Handelsbilanz (in: FN-IDW 2005, S. 552, Heft-Nr. 8/2005)

BGH-Urteil vom 8.1.2001 (Az. II ZR 88/89) Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapital ersetzendem Charakter im Überschuldungsstatus, soweit keine Rangrücktrittsvereinbarung abgegeben wurde Keine Passivierung im Überschuldungsstatus, „wenn der betreffende Gesellschafter seinen Rangrücktritt, also sinngemäß erklärt hat, er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und – bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Gesellschaftsleistung um statutarisches Kapital“

HFA: Keine Passivierung im Überschuldungsstatus (1) Voraussetzung: Besserungsabrede (Bedienung der nachrangigen Forderung aus Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, welches das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen übersteigt)

HFA: Keine Passivierung im Überschuldungsstatus (2) Vereinbarung des Gleichrangs der Forderung mit dem statutarischen Eigenkapital nicht erforderlich, denn: nur Perspektive der verbleibenden Gläubiger entscheidend unerheblich, ob Befriedigung vorrangig oder gleichrangig mit statutarischem Eigenkapital im Rang Zurückgetretener ist nur am Überschuss nach § 199 InsO beteiligt, der zur Verteilung an die Gesellschafter zur Verfügung steht

HFA: Passivierung in der Handelsbilanz Aufgrund des Vorsichtsprinzips führt die Vereinbarung eines Rangrücktritts mit Besserungsabrede nicht zur ertragswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit (auch bei Gleichrangigkeit der Forderung mit dem statutarischen Eigenkapital) Rangrücktritt führt lediglich zur inhaltlichen Umgestaltung der Forderung i.S.e. pactum de non petendo, nicht zum Erlöschen der Forderung Gleiches gilt wegen des Maßgeblichkeitsprinzips für die Steuerbilanz