Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Änderungen von IDW Prüfungsstandards aufgrund der Transformation der clarified ISA und des Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetzes (BilMoG)
Anpassung von IDW Prüfungs-standards an die clarified ISA Sukzessive Transformation der clarified ISA durch den HFA Bisher in den IDW Fachnachrichten veröffentlicht IDW PS 203 n.F. IDW PS 303 n.F. IDW PS 314 n.F. IDW PS 460 n.F. Im Folgenden: Darstellung der wesentlichen Ergänzungen und Konkretisierungen aus der Transformation
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PS 203 n.F. Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (FN-IDW 2009, S. 440 und WPg Supplement 4/2009)
Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Vorbemerkungen IDW PS 203 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 560 (Redrafted) „Subsequent Events“ um Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Ersetzt IDW PS 203 i.d.F. vom 08.03.2006 Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
Betonung der Risikobeurteilung Beurteilung des Risikos wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag ist bei der Festlegung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen zu berücksichtigen kann Aktualisierung der Befragung der Rechtsanwälte bzw. Rechtsabteilung des Unternehmens erforderlich machen
Rolle des Aufsichtsorgans (1) Erforderlichenfalls auch Einbindung des Aufsichtsorgans in die Abschlussprüfung mittels Befragung zu Ereignissen nach dem Abschlussstichtag Erörterung von nach dem Datum des Bestätigungsvermerks festgestellte Tatsachen, die zu einer wesentlichen Änderung des Jahresabschlusses oder Lageberichts führen können
Rolle des Aufsichtsorgans (2) Bei nachträglicher Änderung ggf. Hinweis an das Aufsichtsorgan, dass der ursprüngliche Abschluss und Lagebericht mit dem ursprünglichem Bestätigungsvermerk nicht vor der Änderung an Dritte übergeben werden darf Informiert die Unternehmensleitung die Empfänger des ursprünglichen Abschlusses nicht über die erforderliche Änderung Hinweis (auch) an das Aufsichtsorgan über die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich Dritte auf den ursprünglichen Bestätigungsvermerk verlassen
Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks mit Doppeldatum Nachtragsprüfung (1) Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks mit Doppeldatum Datum der Beendigung der ursprünglichen Abschlussprüfung und Datum der Beendigung der Nachtragsprüfung Neu: Zwingende Darstellung beim zweiten Datum auf welche Änderung des ursprünglichen Abschlusses sich das zweite Datum bezieht
Nachtragsprüfung (2) Neu: Verlangen die anzuwendenden Rechnungs-legungsvorschriften eine Angabe des Grunds für die Änderung im Abschluss Aufnahme eines Hinweises im geänderten Bestätigungsvermerk, der auf diese Angabe verweist
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PS 303 n.F. Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (FN-IDW 2009, S. 445 und WPg Supplement 4/2009)
Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Vorbemerkungen IDW PS 303 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 580 (Revised and Redrafted) „Written Representations“ um Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009 Ersetzt IDW PS 303 i.d.F. vom 18.05.2006 Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
Personenkreis zur Einholung von Erklärungen Einholung von denjenigen gesetzlichen Vertretern, welche die Verantwortung für den Abschluss und den Lagebericht haben sowie über die Kenntnisse der betreffenden Sachverhalte verfügen Ggf. auch Einholung vom Aufsichtsorgan bei Kenntnissen zu einzelnen prüfungsrelevanten Sachverhalten
Zunehmende Bedeutung schriftlicher Erklärungen Bei Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind schriftliche Erklärungen einzuholen Bei schriftlich einzuholenden Erklärungen genügt es nicht mehr, mündliche Äußerungen schriftlich in den Arbeitspapieren festzuhalten Bei Nichtabgabe einer angeforderten schriftlichen Erklärung hat der Abschlussprüfer dieses mit den gesetzlichen Vertretern zu erörtern die Integrität der gesetzlichen Vertreter neu zu beurteilen über die Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk zu entscheiden Letzter Bullet, auch: „andere abgegebene Erklärungen zu überdenken“
Zweifel an den Erklärungen Bei Bedenken des Abschlussprüfers hinsichtlich der Kompetenz, Integrität oder Sorgfalt der gesetzlichen Vertreter oder deren Einstellung zu ethischen Werten oder deren Durchsetzung im Unternehmen Beurteilung der Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der erhaltenen Erklärungen und Prüfungsnachweise im Allgemeinen Bei nicht verlässlichen schriftlichen Erklärungen Bestimmung der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk Zweiter Bullet: Allgemeiner Grundsatz, der auch bisher Gültigkeit hatte, aber in IDW PS 303 nicht explizit genannt war. Da die ISAs ein entsprechendes requirement enthalten, wird dieser Grundsatz hier noch einmal separat aufgeführt.
Vollständigkeitserklärung (1) Umfassende Versicherung der gesetzlichen Vertreter, dass alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt wurden alle Geschäftsvorfälle erfasst und im Abschluss wiedergegeben sind bei nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Ereignissen erforderliche Anpassungen oder Angaben im Abschluss oder Lagebericht vorgenommen wurden
Vollständigkeitserklärung (2) Zeitnahe Einholung Datum der Vollständigkeitserklärung darf nicht nach dem Datum des Bestätigungsvermerks liegen Berichtszeitraum hat derselbe zu sein, auf den sich der Bestätigungsvermerk erstreckt
Versagung des Bestätigungsvermerks Bei Nichtverlässlichkeit oder Nichtabgabe der Erklärung zur Vollständigkeit der gegebenen Informationen oder der Erklärung zur Gesamtverantwortung für die Rechnungslegung
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PS 314 n.F. Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten (FN-IDW 2009, S. 415 und WPg Supplement 4/2009)
IDW PS 315: Die Prüfung von Zeitwerten i.d.F. vom 08.12.2005 Vorbemerkungen (1) IDW PS 314 n.F. setzt die Anforderungen des ISA 540 (Revised and Redrafted) „Auditing Accounting Estimates, Including Fair Value Accounting Estimates, and Related Disclosures“ um Umfasst und ersetzt IDW PS 314: Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung i.d.F. vom 02.07.2001 IDW PS 315: Die Prüfung von Zeitwerten i.d.F. vom 08.12.2005 Verabschiedet vom HFA am 09.09.2009
freiwillige vorzeitige Anwendung möglich Vorbemerkungen (2) Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2009 beginnen freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
Geschätzte Werte Zeitwerte Anwendungsbereich Geschätzte Werte Näherungswerte, da keine exakte Ermittlung möglich ist Zeitwerte sind i.d.R. geschätzte Werte Fair Value nach IFRS beizulegender (Zeit-)Wert nach HGB Anpassung der im Standard enthaltenen Beispiele zu geschätzten Werten und Zeitwerten an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Zeitwerte Definition richtet sich nach den anzuwendenden Rele-Grundsätzen
Bei hoher Schätzunsicherheit Risikobeurteilung Die Feststellung und Beurteilung der Fehlerrisiken durch den Abschlussprüfer umfasst die Beurteilung des mit einem geschätzten Wert verbundenen Grades an Schätzunsicherheit Bei hoher Schätzunsicherheit Feststellung, ob bedeutsame Risiken vorliegen Durchsicht der Beurteilungen und Entscheidungen des Managements auf Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen
Reaktion auf bedeutsame Risiken Bei geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben, muss der Abschlussprüfer beurteilen: Wie hat das Management alternative Annahmen oder Ergebnisse berücksichtigt? Warum wurden diese verworfen oder wie ist das Management sonst mit einer Schätzunsicherheit umgegangen? Sind die Annahmen des Managements vertretbar? Besitzt das Management die Absicht und Fähigkeit zur Umsetzung bestimmter Vorgehensweisen? Ist die Angabe der Schätzunsicherheit im Anhang angemessen?
Dokumentation in den Arbeitspapieren Grundlagen für Schlussfolgerungen zur Vertretbarkeit von geschätzten Werten, die bedeutsame Risiken zur Folge haben Anzeichen für einseitige Ausnutzung von Ermessensspielräumen durch das Management
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PS 460 n.F. Neufassung IDW Prüfungsstandard: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (FN-IDW 2008, S. 178 und WPg Supplement 2/2008 sowie FN-IDW 2009, S. 533 und WPg Supplement 4/2009) Entwurf verabschiedet vom HFA am 12.04.2007 Endgültiger Standard verabschiedet am 22.02.2008 Reflektiert die wesentlichen Änderungen in ISA 230 (Revised) „Audit Documentation“ Neuerungen sind im Folgenden grau hervorgehoben
Verabschiedet vom HFA am 22.02.2008 Vorbemerkungen (1) IDW PS 460 n.F. umfasst die Änderungen des ISA 230 (Revised) „Audit Documentation“ und setzt die Anforderungen des ISA 230 (Redrafted) „Audit Documentation“ um Verabschiedet vom HFA am 22.02.2008 Ersetzt IDW PS 460 i.d.F. vom 28.06.2000 Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2008 beginnen freiwillige vorzeitige Anwendung möglich
Änderungen in IDW PS 460 n.F. aufgrund Vorbemerkungen (2) Änderungen in IDW PS 460 n.F. aufgrund der Transformation der clarified ISA (vgl. nachfolgende weiße Markierungen) des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren
Funktion der Arbeitspapiere Unterstützung bei Planung und Durchführung der Abschlussprüfung Dokumentation der Prüfungsnachweise, die Prüfungsaussagen stützen soweit nicht im Prüfungsbericht enthalten Nachweis, dass Prüfungsdurchführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung Grundlage für Durchführung interner und externer Kontrollen und berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen
Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (1) Allgemeine Grundsätze: Abschlussprüfung ist in angemessener Weise und in angemessener Zeit zu dokumentieren Erfahrener Prüfer, der nicht mit der Prüfung befasst war, muss sich in angemessener Zeit ein Bild über die Abwicklung der Prüfung machen können Umfang der Arbeitspapiere wird bei Prüfung kleinerer Unternehmen im Allgemeinen geringer sein
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (2) Dokumentationspflichten: Planung der Prüfung Art, zeitlicher Ablauf und Umfang der Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen Prüfungsnachweise (Änderung der Definition in IDW PS 300) Gespräche mit Management, Aufsichtsorgan oder anderen Personen über bedeutsame Sachverhalte wann? wer? was?
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (3) Neuregelung der Dokumentationspflichten durch das BilMoG (§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO) Maßnahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers zur Überprüfung der Unabhängigkeit die Unabhängigkeit gefährdende Umstände und ergriffene Schutzmaßnahmen => Entsprechung mit der Berufssatzung (§§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 2 BS WP/vBP)
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (4) Informationen, die im Widerspruch zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts durch den Abschlussprüfer stehen Berücksichtigung dieser Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts keine Aufbewahrungspflicht für überholte Information Bei begründeter Abweichung von einer Anforderung eines Prüfungsstandards Erreichung des Ziels dieser Anforderung durch alternative Prüfungshandlungen Grund für Abweichung
Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren (5) Von wem wurden wann die Arbeitspapiere angelegt und die Prüfungshandlungen durchgeführt und beendet Umfang der Durchsicht der Arbeitspapiere nicht Abzeichnung jedes einzelnen Papiers Dokumentation, dass Prüfungsgebiete durchgesehen wurden Keine überholten Entwürfe, frühere korrigierte Kopien, Duplikate u.Ä. Übereinstimmung des Abschlusses mit zugrunde liegenden Buchführungsunterlagen bzw. Ableitung aus diesen
Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren
Abschluss der Auftragsdokumentation (1) Zusammenstellung der Arbeitspapiere und damit verbundene dokumentationstechnische Maßnahmen Keine neuen Prüfungshandlungen oder Schlussfolgerungen Beispiele Entfernen überholter Information Sortieren und Ordnen Einfügen von Querverweisen schriftliches Ausformulieren bereits berücksichtigter Prüfungsnachweise
Abschluss der Auftragsdokumentation (2) Abschluss der Auftragsdokumentation in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von 60 Tagen) nach dem Datum des Bestätigungsvermerks Danach während Aufbewahrungsfrist kein Entfernen von Arbeitspapieren Durchführung und Dokumentation der Abschluss- prüfung Datum des Bestätigungsvermerks Abschluss der Auftragsdokumentation Aufbewahrungsfrist max. 60 Tage
Änderungen nach Abschluss der Auftragsdokumentation Sofern nach Abschluss der Auftragsdokumentation noch Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitspapiere erforderlich sind, sind zu dokumentieren von wem und wann Änderungen vorgenommen und ggf. durchgesehen wurden Grund für Änderungen
Prüfungshandlungen nach Erteilung des Bestätigungsvermerks Zu dokumentieren sind Ursachen zusätzliche Prüfungshandlungen, erlangte Prüfungsnachweise und getroffene Prüfungsfeststellungen von wem und wann Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und durchgesehen wurden
Funktion der Arbeitspapiere Aufbau des IDW PS 460 n.F. Funktion der Arbeitspapiere Inhalt, Umfang und Form von Arbeitspapieren Abschluss der Auftragsdokumentation Vertraulichkeit und Aufbewahrung von Arbeitspapieren
Selbst erstellte Arbeitspapiere Vertraulichkeit Abschlussprüfer muss geeignete Maßnahmen zur sicheren und vertraulichen Aufbewahrung der Arbeitspapiere ergreifen Selbst erstellte Arbeitspapiere Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) BARefG Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht bei Berufsaufsichtsverfahren gegenüber der WPK Unterscheidung nach Handakten (= Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; § 51b Abs. 4 WPO) => hierfür gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen, mittlerweile 10 Jahre Selbst erstellte Arbeitspapiere => keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, ist einzelfallabhängig zu entscheiden und dient vor allem dem Zweck der Vermeidung späterer Beweisnot => Aufbewahrungsfrist in den AAB geregelt; wurde jetzt auch an 10-jährige Frist angepasst. Arbeitspapiere gehören zwar zu den Handakten des Wirtschaftsprüfers, aus § 51b Abs. 4 WPO ergibt sich aber, dass die Arbeitspapiere nicht der gesetzlichen Aufbewahrungs- ((§ 51b Abs. 2 WPO) und Herausgabepflicht (§ 51b Abs. 3 WPO) unterliegen. Mit der 7. WPO-Novelle ergab sich eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers: Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen darf in berufsaufsichtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr verweigert werden, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eines prüfungspflichtigen Unternehmens stehen. Der Abschlussprüfer kann sich also zur Aussageverweigerung oder Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nicht mehr auf die Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandat berufen. Nur bei Gefahr der Selbstbelastung darf der Wirtschaftsprüfer auch in Zukunft die Aussage, nicht jedoch die Vorlage von Unterlagen, verweigern
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Zusammenfassende Darstellung der Änderungen von IDW Prüfungsstandards aufgrund des Bilanzrechts-modernisierungsgesetzes (BilMoG) (FN-IDW 2009, S. 533 und WPg Supplement 4/2009) Aufsatz von Dr. Kuhn / Dr. Stibi: Änderung der IDW Prüfungsstandards aufgrund des BilMoG
Im Folgenden: Darstellung des wesentlichen Änderungen Vorbemerkungen BilMoG: Inkrafttreten auch von neuen handels- und berufsrechtlichen Regelungen für die Abschlussprüfung Verabschiedung von Änderungen in zehn IDW Prüfungsstandards aufgrund des BilMoG durch den HFA am 09.09.2009 Anwendungszeitpunkt verpflichtende Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre Im Folgenden: Darstellung des wesentlichen Änderungen
Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung (IDW PS 201) Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen unter unmittelbarer Anwendung der von der Europäischen Kommission angenommenen ISA
Zusätzliche Informationen (1) IDW Prüfungsstandard: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden (IDW PS 202) Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) von börsennotierten und bestimmten anderen Aktiengesellschaften abzugeben nicht Gegenstand der Prüfung des Lageberichts (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB) zusätzliche Informationen, die der Abschlussprüfer kritisch zu lesen hat
Zusätzliche Informationen (2) Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung unveränderte Berichtspflicht bei festgestellten Unrichtigkeiten § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB Ziffer 7.2.3. DCGK insoweit keine eigenständigen Handlungspflichten aus dem kritischen Lesen
IDW Prüfungsstandard: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220) Neuregelungen zur Bestellung des Abschlussprüfers Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers ist bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB auf die Empfehlung eines eingerichteten Prüfungsausschusses zu stützen
Netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften Beauftragung (2) Netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften Vergewisserung bei der Auftragsannahme, dass (auch) keine Ausschlussgründe nach § 319b HGB vorliegen
Beauftragung (3) Übermittlung von Unterlagen über die Arbeit von Abschlussprüfern aus Drittstaaten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO durch den Konzernabschlussprüfer an die WPK Ergänzung der Empfehlung zum Inhalt des Auftragsbestätigungsschreibens Vereinbarungen im Hinblick auf den Zugang zu den Arbeitspapieren (§ 51b Abs. 4a WPO) erhält der Konzernabschlussprüfer keinen Zugang Dokumentation des Versuchs ihrer Erlangung und die Hindernisse Mitteilung der Gründe an die WPK auf deren schriftliche Anforderung
Beauftragung (4) Ergänzung zum Abschnitt „Veränderungen der Bedingungen für den Auftrag“ unmittelbares Informationsrecht des neuen gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer (§ 320 Abs. 4 HGB) auf schriftliche Anfrage des neuen Prüfers Berichterstattung über das Ergebnis der bisherigen Prüfung Unterrichtung der WPK bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 8 HGB) unverzüglich schriftlich begründet
Fehlerrisiken IDW Prüfungsstandard: Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken (IDW PS 261) Vereinheitlichung der Verwendung des Begriffs „internes Kontroll- und Risikomanagementsystem“ in AktG, HGB und IDW Prüfungsstandards Streichung des Satzes: „Das Risikomanagementsystem ist ein Teilbereich des internen Kontrollsystems.“
Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (1) IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (IDW PS 320) Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers nicht mehr zulässig (§ 317 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB a.F.) Ausschließlich: „Eigenverantwortliche Verwertung“ Ersetzen des Begriffs „Verwendung“ durch „Verwertung“ vom anderen externen Prüfer durchgeführte Arbeit ist zu überprüfen und dies zu dokumentieren Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers bleibt unverändert
Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (2) Beurteilung der beruflichen Qualifikation und fachlichen Kompetenz anderer ausländischer Abschlussprüfer Gleichstellung, wenn die Voraussetzungen für dessen Berufsausübung dem deutschen Berufsrecht im Wesentlichen entsprechen bspw. bei Feststellungen durch die WPK im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 43a Abs. 2 Satz 2 WPO
Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers (3) auch Gleichstellung nach der Gesetzes-begründung zu § 317 Abs. 3 HGB i.d.F. des BilMoG bei anderen externen Prüfern mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einem anderen Drittstaat, wenn der externe Prüfer bei der WPK eingetragen oder die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist (§ 134 WPO) => Von der Gleichstellung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die WPK dies nach § 43a Abs. 2 WPO festgestellt hat
Prüfung des Lageberichts (1) IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Lageberichts (IDW PS 350) Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB) zusätzliche Informationen, die nicht der Prüfung unterliegen (vgl. IDW PS 202) jedoch Feststellung, ob die Erklärung in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts aufgenommen wurde bzw. der Lagebericht einen Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet enthält und die Erklärung tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht worden ist
Prüfung des Lageberichts (2) Einschränkung des Bestätigungsvermerks bei Fehlen wesentlicher erforderlicher Angaben nach § 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung bzw. Hinweis auf die Veröffentlichung dieser Erklärung im Internet Angaben zum internen Kontroll- und Risikomanagementsystem (§ 289 Abs. 5 HGB) Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB Beschreibung der wesentlichen Merkmale im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess einheitlicher „Risikobericht“ möglich
Anpassungen infolge des Entfallens Bestätigungsvermerk IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungs-vermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400) Anpassungen infolge des Entfallens der bisher gesetzlich zulässigen Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers (vgl. IDW PS 320) des Wahlrechts zur Bildung von Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sowie redaktionelle Anpassungen
Schriftliche Bestätigung der Unabhängigkeit im Prüfungsbericht IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450) Schriftliche Bestätigung der Unabhängigkeit im Prüfungsbericht „Wir bestätigen gemäß § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben.“ Anwendung auf alle Abschlussprüfungen
Erklärung zur Unternehmensführung Prüfungsbericht (2) Erklärung zur Unternehmensführung Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Hinweis darauf, dass die Angaben nach § 289a HGB nicht Gegenstand der Prüfung waren Anpassungen aufgrund des Wegfalls der bisher gesetzlich zulässigen Übernahme der Arbeiten eines anderen externen Prüfers (vgl. IDW PS 320)
Sonderfälle der Berichterstattung Prüfungsbericht (3) Sonderfälle der Berichterstattung Information der WPK bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 8 HGB) unmittelbares Informationsrecht des neuen Abschlussprüfers (§ 320 Abs. 4 HGB) Gesamtaussage (Einzel- und Konzernabschluss) Aufhebung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten durch das BilMoG Anpassung der im Standard genannten Beispiele zur Ausübung von Wahlrechten
Arbeitspapiere des Abschlussprüfers Neufassung IDW Prüfungsstandard: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (IDW PS 460 n.F.) Zusätzliche Dokumentationsanforderungen bei gesetzlichen Abschlussprüfungen (§ 51b Abs. 4 Satz 2 WPO) zur Überprüfung der Unabhängigkeit ergriffene Maßnahmen Unabhängigkeit gefährdende Umstände ergriffene Schutzmaßnahmen
Mündliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat (1) IDW Prüfungsstandard: Grundsätze für die mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat (IDW PS 470) Bilanzsitzung Teilnahme an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses Berichterstattung über Ergebnisse der Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess
Mündliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat (2) Berichterstattung über (Fortsetzung) Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen die ergriffenen Schutzmaßnahmen zusätzlich erbrachte Leistungen Unabhängigkeitserklärung nach DCGK Berücksichtigung der netzwerkweiten Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften
Zusammenfassung (1) Änderung von IDW Prüfungsstandards betreffen insbesondere Vorschriften über: Verankerung internationaler Prüfungsstandards netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften Verantwortung des Konzernabschlussprüfers Information der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung und Widerruf des Prüfungsauftrags
Zusammenfassung (2) Änderung von IDW Prüfungsstandards betreffen insbesondere Vorschriften über: (Fortsetzung) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Lagebericht Erklärung zur Unternehmensführung und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Abschlussprüfung unmittelbares Informationsrecht des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem bisherigen Abschlussprüfer