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Veröffentlicht von:Annika Holzmann Geändert vor über 8 Jahren
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Angepasste Rahmenbedingungen (Nachteilsausgleich)
(Merkblatt zur DVBS über das Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung (ART. 27 DVBS, zum Übertrittsverfahren (ART. 32 DVBS), zum Promotionsverfahren (ART. 50))
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Ersetzt das bisherige Merkblatt über die Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit einer isolierten Lernstörung (Legasthenie bzw. Dyskalkulie vom Oktober 2007)
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Rechtliche Grundlagen
In der Bundesverfassung, Art. 8 Rechtsgleichheit, steht 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich 2 Niemand darf diskriminiert werden 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten vor
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Die Anwendung von Nachteilsausgleichsmassnahmen stellt somit einen Rechtsanspruch dar.
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Grundsätze Einschränkungen durch Behinderungen aufheben oder verringern Anpassung der Bedingungen, unter denen Lernen und Prüfungen stattfinden Anwendung in der Schul –und Berufsbildung sowie den entsprechenden Aufnahme- und Qualifikationsverfahren
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Definition und Abgrenzung
Korrektur einer unausgeglichenen Situation Nachteile sollen ausgeglichen werden Vorbeugen einer Diskriminierung Leistungsfähigkeit ist partiell eingeschränkt Person hat das Potenzial, die Ziele zu erreichen Reguläre Lernziele werden erreicht
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Geltungsbereich Hör- und Sehbehinderungen Körperbehinderungen
Lese- und Rechtschreibstörungen Rechenstörungen Autismus-Spektrum-Störung ADS/ADHS Noch unzureichende Kenntnisse der Unterrichtssprache Neuzuzug aus einem anderen Schulsystem, welches wesentlich vom bernischen abweicht Längeres Fernbleiben von der Schule, z.B. wegen Krankheit und Unfall Chronische Krankheiten
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Ziele Schulische Ziele: SuS mit einer der erwähnten Diagnose sollen das Recht haben zu zeigen, was sie können und was sie erfasst haben. Die Überprüfung der Lernziele darf nicht an strukturellen Hindernissen scheitern. Rechtliche Ziele: Die betroffenen Person muss geachtet werden, aus ihrer Behinderung darf kein Nachteil entstehen
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Leitplanken Fairness Angemessenheit Kommunizierbarkeit Vertretbarkeit
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Rechtsgültige angepasste Rahmenbedingungen
Zeigen sich: Durch eine schriftliche Vereinbarung der Schule mit den Eltern Durch konkrete abgesprochene Abmachungen Durch Einbezug von Fachstellen
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Wichtig In der Unterstufe sind rechtsgültige angepasste Rahmenbedingungen selten notwendig. Anpassungen im Unterricht liegen in der Freiheit der Lehrpersonen. FLUT-Grundsätze: Förderorientiert, lernzielorientiert, umfassend, transparent Innere Differenzierung gleicht Nachteile für alle SuS aus (Beurteilungsmosaik)
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Vorgehensweise rechtsgültiger Nachteilsausgleich
Diagnose von einer anerkannten Fachstelle (EB, KJPD, Abklärungsstelle) oder ein ärztliches Attest Antrag der Eltern oder der Schule mit dem ERZ- Formular: Antrag an die Schulleitung auf Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung aus wichtigen Gründen (nach Art. 27 DVBS) Verfassen einer Vereinbarung Unterzeichnung der Beteiligten Bewilligung der Schulleitung Bei Nichtbewilligung: Rechtsmittelbelehrung
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Formular
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Beurteilung (Merkblatt 6.2)
Es gibt keine Sternchen oder andere Hinweise auf eine Diagnose oder angepasste Rahmenbedingungen. Berichte sind unabhängig von der Beurteilung abzugeben. Die Vereinbarung der angepassten Rahmenbedingungen ist immer unabhängig vom Beurteilungsbericht abzugeben.
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Ausnahme: DaZ (Leitfaden DaZ)
Unter „Bemerkungen“ erfolgt der Hinweis: Lernt Deutsch als Zweitsprache seit MMJJ. In den folgenden Bereichen wurden Anpassungsmassnahmen und eine individuelle Beurteilung vorgenommen: (Aufzählung). Ein Zusatzbericht zur Leistung und Entwicklung in diesen Fächern/Teilgebieten von (Name der Schülerin, des Schülers) liegt bei.
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Unterlagen auf Webseite ibemfrutigen.ch
Merkblatt zur DVBS Angepasste Rahmenbedingungen im Unterricht Formular Antrag auf Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung Grundlagen zum Ausfüllen der Vereinbarung Papier Ausgleichsmöglichkeiten folgt noch
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Zusammenarbeit mit IF und Schulleitung
Hilfestellungen Zusammenarbeit mit IF und Schulleitung
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