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Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlage/Buchhaltungsgrundlagen

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Präsentation zum Thema: "Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlage/Buchhaltungsgrundlagen"—  Präsentation transkript:

1 Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlage/Buchhaltungsgrundlagen
Lektion 2: Obligationenrecht Pflichten/Grundsätze

2 OR Rechnungslegungsrecht
Am 23. Dezember 2011 hat das Parlament einem neuen Rechnungslegungsrecht zugestimmt. Es ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Unternehmens. Die Unternehmen haben noch Zeit, um sich dem neuen Gesetz anzupassen: Die neuen Bestimmungen sind ab dem Geschäftsjahr 2015, in Bezug auf die Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Ein freiwilliges früheres Anwenden ist möglich.

3 Gliederung Rechnungslegungsrecht
Buchführung und Rechnungslegung Art. 957 ff OR Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften für die Jahresrechnung Art. 959 ff OR Bewertung Art. 960 ff OR Geschäftsbericht Art 961 ff OR Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung Art. 962 ff OR Konzernrechnung Art. 963 ff OR

4 Buchführung und Rechnungslegung
Die Bestimmungen wurden insbesondere für kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit weniger als Franken Umsatzerlös) erleichtert. Diese müssen nur noch eine Einnahmen -Ausgaben-Rechnung und Aufstellung der Vermögenslage (sogenannte «Milchbüchlein-Rechnung») führen. Auch Vereine und Stiftungen ohne Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister dürfen nach dieser vereinfachten Methode Buch führen.

5 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art. 957 OR
Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen:  1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften die einen Umsatzerlös von mindestens Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; 2. juristische Personen. Bisheriges Recht Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist buchführungspflichtig und hat für jedes Geschäftsjahr einen Abschluss aufzustellen. Einzelunternehmen sind von der Eintragungspflicht befreit, sofern sie weniger als Franken Jahresumsatz erzielen.

6 Anforderungen an Buchführung und Rechnungslegung
Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung: Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte Belegnachweis Klarheit Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens Nachprüfbarkeit Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Bisheriges Recht Bilanzwahrheit und -klarheit: Der Abschluss ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten. Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung: Vollständigkeit Klarheit und Wesentlichkeit Vorsicht Fortführung der Unternehmenstätigkeit Stetigkeit in Darstellung und Bewertung Verrechnungsverbot

7 Fortführungsprinzip Was heisst Annahme der Fortführung ?
Es wird vorausgesetzt, dass die Werte in der Schlussbilanz zur Eröffnung des neuen Jahres unverändert bleiben. Die Erwartungen sind auf Wachstum gerichtet (siehe Grafik). Gibt es Ertragsprobleme, dann dürfen diese Werte nicht fortgeschrieben werden. Es sind u.a. Veräusserungswerte, welche tiefer liegen, auszuweisen

8 Rechnungsabgrenzungen
Was heisst zeitliche und sachliche Abgrenzung? Investitionskosten sind auf mehrere Jahre zu verteilen (Abschreibungen). Transaktionen, welche nicht das Geschäftsjahr betreffen, müssen abgegrenzt werden (Transitorien). Mehr erfahren Sie in den Lektionen zum Thema 2

9 Währung Währung Buchführung
Landeswährung oder für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung Rechnungslegung: mit Angabe der Werte in Landeswährung und der verwendeten Umrechnungskurse

10 Sprache Sprache Landessprache oder Englisch Aufbewahrung:
Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise während zehn Jahren aufzubewahren. Rechnungslegung: Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren Für Ihre Aufmerksamkeit danke ich Ihnen bestens. Bevor Sie die nächste Lektion bearbeiten, versichern sie sich was der Gesetzgeber überhaupt will.


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