Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG Zusage, die einem Versorgungszweck dient Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung) ◦ Invalidität (Invaliditätsversorgung) ◦ Tod (Hinterbliebenenversorgung) Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (oder eines Rechtsverhältnisses gem. § 17 I S. 2 BetrAVG)
Freiwilligkeit Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Ent- scheidung über die betriebliche Altersversorgung: ◦ ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt ◦ welchen Durchführungsweg er wählt ◦ welche Personen er einbezieht ◦ welche Mittel er aufwenden will ◦ welche Leistungen er gewähren will
Einschränkung der Freiwilligkeit § 1a I S. 1 BetrAVG (Entgeltumwandlung) Gleichbehandlungsgrundsatz Regelungen des BetrAVG Beteiligungsrechte des Betriebsrates Tarifvertragliche Ansprüche
Rechtsnatur Fürsorgecharakter (Versorgung) ◦ z.B. Gesamtversorgungssysteme ◦ Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter ◦ Unverfallbarkeit ◦ Rentenanpassung Die betriebliche Altersversorgung hat jedenfalls immer auch Entgeltcharakter. Sie ist keine Schenkung.
Rechtsgrundlagen Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Gesamtzusage betriebliche Übung (§ 1b I S. 4 BetrAVG) Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b I S. 4 BetrAVG)
Durchführungswege Direktzusage (§ 1 I S. 2 BetrAVG) Direktversicherung (§ 1b II BetrAVG) Pensionskasse (§ 1b III BetrAVG) Pensionsfonds (§ 1b III BetrAVG) Unterstützungskasse (§ 1b IV BetrAVG)
Unverfallbare Anwartschaft (§ 1b I S. 1 BetrAVG) Vollendung des 25. Lebensjahres 5-jähriger Bestand der Versorgungszusage Übergangsregelungen ◦ § 30f I BetrAVG für vor dem erteilte Zusagen ◦ § 30f II für nach dem und vor dem erteilte Zusagen
Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens: ◦ ratierliche Kürzung wegen vorzeitigen Rentenbezugs: ◦ falls vereinbart: versicherungsmathematischer Abschlag (0,4 -0,5% pro Monat) ◦ ansonsten: ratierliche Kürzung
Beispiel: Arbeitnehmer geboren am Eintritt am Ausscheiden am (nach 25 Jahren) Rentenbezug ab (mit 63) erreichbare Rente 600,-- €
alternativ: bei einem versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5% pro Monat 24 Monate x =0,5% =12% 428,57 € abzüglich 12% = 377,14 €
Verschlechternde Änderungen von Versorgungszusagen Auf welche Weise sind Änderungen zulässig? Frage der Regelungstechnik Ob und in welchem Ausmaß sind Änderungen zulässig? Frage des Regelungsinhalts
Regelungsinhalt ◦ 3-stufiges Prüfungsschema ◦ 1. erdiente Besitzstände Eingriff nur aus zwingenden Gründen ◦ 2. erdiente Dynamik Eingriff nur aus triftigen Gründen ◦ 3. dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge Eingriff aus sachlich-proportionalen Gründen
Betriebsübergang ◦ Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer gehen nicht über, das gilt sowohl für Rentenansprüche als auch für Anwartschaften. ◦ Ansprüche aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen über (Besonderheiten gelten bei einer Insolvenz).
Widerruf der Zusage wegen Treuepflichtverletzungen nach der Rspr. des BAG in 2 Fällen möglich ◦ 1. Erschleichen der Unverfallbarkeit durch Vertuschen schwerer Verfehlungen ◦ 2. Zufügen eines nicht behebbaren bzw. nicht wieder gutzumachenden existenzgefährden- den Schadens