Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG  Zusage, die einem Versorgungszweck dient  Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung)

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 Präsentation transkript:

Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG  Zusage, die einem Versorgungszweck dient  Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung) ◦ Invalidität (Invaliditätsversorgung) ◦ Tod (Hinterbliebenenversorgung)  Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (oder eines Rechtsverhältnisses gem. § 17 I S. 2 BetrAVG)

Freiwilligkeit  Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Ent- scheidung über die betriebliche Altersversorgung: ◦ ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt ◦ welchen Durchführungsweg er wählt ◦ welche Personen er einbezieht ◦ welche Mittel er aufwenden will ◦ welche Leistungen er gewähren will

Einschränkung der Freiwilligkeit  § 1a I S. 1 BetrAVG (Entgeltumwandlung)  Gleichbehandlungsgrundsatz  Regelungen des BetrAVG  Beteiligungsrechte des Betriebsrates  Tarifvertragliche Ansprüche

Rechtsnatur  Fürsorgecharakter (Versorgung) ◦ z.B. Gesamtversorgungssysteme ◦ Hinterbliebenenversorgung  Entgeltcharakter ◦ Unverfallbarkeit ◦ Rentenanpassung  Die betriebliche Altersversorgung hat jedenfalls immer auch Entgeltcharakter.  Sie ist keine Schenkung.

 Rechtsgrundlagen  Tarifvertrag  Betriebsvereinbarung  Arbeitsvertrag  Gesamtzusage  betriebliche Übung (§ 1b I S. 4 BetrAVG)  Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1b I S. 4 BetrAVG)

Durchführungswege  Direktzusage (§ 1 I S. 2 BetrAVG)  Direktversicherung (§ 1b II BetrAVG)  Pensionskasse (§ 1b III BetrAVG)  Pensionsfonds (§ 1b III BetrAVG)  Unterstützungskasse (§ 1b IV BetrAVG)

Unverfallbare Anwartschaft (§ 1b I S. 1 BetrAVG)  Vollendung des 25. Lebensjahres  5-jähriger Bestand der Versorgungszusage  Übergangsregelungen ◦ § 30f I BetrAVG für vor dem erteilte Zusagen ◦ § 30f II für nach dem und vor dem erteilte Zusagen

Kürzung der Betriebsrente  wegen vorzeitigen Ausscheidens: ◦ ratierliche Kürzung  wegen vorzeitigen Rentenbezugs: ◦ falls vereinbart: versicherungsmathematischer Abschlag (0,4 -0,5% pro Monat) ◦ ansonsten: ratierliche Kürzung

 Beispiel: Arbeitnehmer geboren am Eintritt am Ausscheiden am (nach 25 Jahren) Rentenbezug ab (mit 63) erreichbare Rente 600,-- €

 alternativ: bei einem versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5% pro Monat 24 Monate x =0,5% =12% 428,57 € abzüglich 12% = 377,14 €

Verschlechternde Änderungen von Versorgungszusagen  Auf welche Weise sind Änderungen zulässig? Frage der Regelungstechnik  Ob und in welchem Ausmaß sind Änderungen zulässig? Frage des Regelungsinhalts

Regelungsinhalt ◦ 3-stufiges Prüfungsschema ◦ 1. erdiente Besitzstände  Eingriff nur aus zwingenden Gründen ◦ 2. erdiente Dynamik  Eingriff nur aus triftigen Gründen ◦ 3. dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge  Eingriff aus sachlich-proportionalen Gründen

Betriebsübergang ◦ Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer gehen nicht über, das gilt sowohl für Rentenansprüche als auch für Anwartschaften. ◦ Ansprüche aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen über (Besonderheiten gelten bei einer Insolvenz).

 Widerruf der Zusage wegen Treuepflichtverletzungen nach der Rspr. des BAG in 2 Fällen möglich ◦ 1. Erschleichen der Unverfallbarkeit durch Vertuschen schwerer Verfehlungen ◦ 2. Zufügen eines nicht behebbaren bzw. nicht wieder gutzumachenden existenzgefährden- den Schadens