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Die vier Säulen der Alterssicherung

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Präsentation zum Thema: "Die vier Säulen der Alterssicherung"—  Präsentation transkript:

1 Die vier Säulen der Alterssicherung
Gesetzliche Rente Betriebliche Alters- versorgung Lebens- Versicherung Fonds-/ Fonsparpläne mietfrei wohnen im Alter Pflicht- versicherung Freiwillige Leistung der Arbeitgeber für Arbeitnehmer Eigene Alters- und Hinterbliebenen- versorgung Eigene Vorsorge durch rechtzeitigen Erwerb einer Immobilie Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

2 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Gesetzliche Rentenversicherung Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

3 Vergleich Lebensversicherung / gesetzliche Rentenversicherung
Unterscheidung nach : Private Lebensversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Berücksichtigtes Risiko Die Beitragshöhe ist ist i.d.R abhängig von Geschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Versicherten keine Risikoberücksichtigung Umfang der Leistung Vertraglich regelbar, abhängig von der Versicherungssumme und dem Versicherungsprodukt Leistungsumfang gesetzlich festgelegt Beitragshöhe Abhängig von Versicherungssumme, Vertragsdauer, Versicherungsprodukt und individuellen Risiken Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Beitragszahler sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Höhe ist abhängig vom Beitragssatz und Einkommenshöhe. - Beitragsbemessungsgrenze - Versicherungspflichtgrenze Dauer der Leistung Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der Erträge am Ende der Vertragsdauer oder Ausbezahlung der Todesfallleistung bei vorzeitigem Todesfall Auszahlung auch als Rente möglich Rentenzahlung bis ans Lebensende monatlich. Im Todesfall nur begrenzte Hinterbliebenversorgung Art der Leistungen Geldleistung Geld- Sach- und Dienstleistung Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

4 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Betriebliche Altersversorgung Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Eine betriebliche Altersvorsorge bieten vor allem große Unternehmen mit vielen Angestellten an. Die Zusage vom Arbeitgeber zur Zahlung einer Betriebsrente ist bindend und kann nicht willkürlich oder bei schlechter Wirtschaftslage wieder gestrichen werden. Es ist jedoch möglich, dass für Neueinsteiger in einem Betrieb keine Betriebsrente mehr zugesagt wird. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

5 die unmittelbare Versorgungszusage die Pensionskasse
Formen der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitgeber stehen vier verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Wahl: die unmittelbare Versorgungszusage Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlungsverpflichtung unmittelbar. Er bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz. Der Arbeitgeber trägt damit das volle Versorgungsrisiko, z. B. einer frühen Invalidität, des vorzeitigen Todes oder einer sehr langen Lebensdauer des Arbeitnehmers. die Pensionskasse Der Arbeitgeber gründet eine eigene Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an. Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese garantiert und zahlt die Leistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Versorgungsrisiko ab. die Unterstützungskasse Der Arbeitgeber gründet eine Unterstützungskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Unterstützungskasse an. Er stattet diese Kasse mit finanziellen Mitteln aus. Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber haftet letztlich für diese Leistungen und trägt damit auch das volle Versorgungsrisiko. der Pensionsfonds rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber oder branchenübergreifend gegründet werden kann. lebenslange Altersrenten in Höhe der vom AG erbrachten Versorgungszusagen. Möglichkeit, das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern. Finanziert durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen. bis auf wenige Ausnahmen der Pensionskasse gleich gestellt. zentrales Wesensmerkmal ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit bei der Kapitalanlagepolitik. Pensionsfonds sollen eine liberalere, d.h. risikobehaftete Politik betreiben können als Pensionskassen und Direktversicherungen. die Direktversicherung Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer Lebensversicherungsverträge ab und zahlt dafür die Beiträge. Die Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Das Lebensversicherungsunternehmen garantiert und zahlt diese Leistungen. Es nimmt dem Arbeitgeber ebenfalls das Versorgungsrisiko ab. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

6 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Die Grundlagen für betriebliche Altersrenten sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sieht der Tarifvertrag eine Betriebsrente vor, so müssen mindestens die mit diesem Gesetz geschaffenen Rahmenbedingungen erfüllt sein. Hierzu gehören insbesondere  die Unverfallbarkeit der Ansprüche,  die Anpassungspflicht der Bezüge,  die Insolvenzsicherung    die Möglichkeit einer Abfindung. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

7 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Unverfallbarkeitsfristen seit 2002 Durch die Rentenreform 2002 gelten folgende Unverfallbarkeitsfristen: Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum erteilt wurden, werden unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat. Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

8 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Anpassungspflicht von Betriebsrenten Pflicht des Arbeitgebers I:  Prüfung auf Anpassung der Leistung im dreijährigen Abstand - Berücksichtigung der Interessen der Pensionäre auf Erhöhung der Betriebsrenten - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Die Anpassung muss nicht vorgenommen werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber eintritt. Beispiel: Die Erhaltung der Arbeitsplätze hat Vorrang vor der Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

9 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Anpassungspflicht von Betriebsrenten Pflicht des Arbeitgebers II:  der Arbeitgeber muss schriftlich darstellen, warum die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt. Legt der Pensionär nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung ein, gilt die Anpassung als zurecht unterblieben. Wird dieser Mitteilung in dieser Frist widersprochen oder unterbleibt die schriftliche Darlegung des Arbeitgebers, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist. Nach BGH ist die Anpassung der Leistungen mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen. Liegt jedoch der Anstieg der Nettolöhne der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate, ist auch eine entsprechend niedrigere Anpassung der Betriebsrenten möglich. Die Verpflichtung zur Anpassung an die Teuerungsrate entfällt , wenn sich der Arbeitgeber freiwillig dazu verpflichtet, laufende Leistungen jährlich mindestens um 1% anzupassen. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

10 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Insolvenzsicherung von Betriebsrenten I  Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent), übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Zahlung der Renten.  Über den PSV werden laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften insolvenzgesichert.  Als aufsichtspflichtiges Versicherungsunternehmen unterliegt der PSV der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

11 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Insolvenzsicherung von Betriebsrenten II  Uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse.  Leistungen, die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig. Hier ist die Insolvenzsicherung über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.  Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen des PSV werden durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht  Der Arbeitgeber hat daher dem PSV das Bestehen einer versicherungs- pflichtigen Altersversorgung innerhalb von 3 Monaten zu melden. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

12 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Abfindung von Betriebsrenten Auf einseitiges Verlangen (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) kann eine Versorgungsleistung abgefunden werden, wenn sie eine bestimmte Betragshöhe nicht übersteigt. Möglich ist, den Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung, unmittelbar an eine Direktversicherung oder Pensionskasse einzuzahlen. Im Leistungsfall ist die Versorgungseinrichtung, bei der die Abfindung eingezahlt wurde, zur Leistung verpflichtet. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

13 (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

14 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => Ausgangslage Urteil Bundesverfassungsgericht vom Urteil: Die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Auftrag an den Gesetzgeber: Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung bis zum Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

15 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Das „Drei- Schichten Modell“ der Rürup Kommission Sparpläne Kapitallebensversicherungen private Rentenversicherungen, die nicht unter die Basisversorgung fallen Kapitalanlageprodukte Betriebliche Altersversogung - arbeitgeberfinanziert - aus Entgeltumwandlung - betriebliche Riesterrente Riester - Förderung Zusatzversorgung Gesetzliche Rentenversicherung Berufsständische Versorgung bestimmte private Rentenversicherungen ( Rürüp-Renten) Basisversorgung Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

16 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Altersvorsorge in 3 Stufen nach Rürup  ungeförderte Vorsorge = Beiträge sind aus dem bereits versteuerten Einkommen zu zahlen und nicht abzusetzen, Erträge sind zu versteuern.  Kapital-, private Renten- und fondsgebundene Lebensversicherungen und Investmentfonds  begrenzt geförderte Vorsorge = Beiträge können nur begrenzt von der Steuer abgesetzt werden  Riester-Rente und Betriebsrente  voll geförderte Vorsorge = Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden  gesetzliche Rentenversicherung Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

17 Steuerliche Behandlung in der Ansparphase
Steuerliche Behandlung in der Auszahlungsphase Sonstige Altersvorsorge (dritte Schicht)  Beiträge f. Altverträge i.Rahmen. d. „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ bis € /2.400 € (Arbeitnehmer/ Selbständige) absetzbar  Für Neuverträge kein Sonderausgabenabzug  Kapital-Lebensversicherungen  Private Rentenversicherungen  Erträge bei Kapitalzahlung nach 12 Jahren Laufzeit und 60. Lebensjahr zu 50% steuerpflichtig  Renten werden mit Ertragsanteil v.18% (bisher 27%) besteuert Steuerbegünstigte Zusatzverorgung (zweite Schicht)  Beiträge durch Sonderausgaben- abzug von max € (2005) steuerfrei „Riester-Policen“  ab 2006 nur noch unsiex-Tarife  steuerpflichtig  Beträge v. max € (2005) steuerfrei  zusätzlicher Freibetrag von € für Neuverträge (= nicht bei bis abgeschlossenen und besthenden Direktversicherungen mit § 40 Pauschalbesteuerung)  bis 2008 keine Sozialabgaben  Betriebliche Altersvorsorge  Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen  Verträge müssen Renten oder Auszahlungsplan vorsehen. (enge Hinterbliebenenversorgung)  Steuerpflichtig  voller Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung Basisversorgung (erste Schicht)  AG- und AN-beiträge 2005 zu insges. 60% steuerfrei  Sonderausgabenabzug steigt bis in 2%-Schritten auf 100 %  Höchstbetrag € / € (led./verh.)  Gesetzl. Rentenversicherung  berufsständische Versorgungs werke  priv. Leibrente „Rürup-Rente“: nicht vererbbar, keine Einmalleistung, Auszahlg ab 60.Lj.  Freibetrag von 50% (sinkt für Neurentner bis 2040 schrittweise auf Null) Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

18 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => Grundprinzip Übergang zur nachgelagerten Besteuerung sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) Zweifachbesteuerungen sollen durch langfristige Übergangsregelungen weitgehend ausgeschlossen und Haushaltsrisiken vermieden werden. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

19 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ Die Basisversorgung: Steuerfreistellung der Beiträge für Produkte der Basisversorgung Berechnungsbeispiel Arbeitnehmer (2005) : Bruttoarbeitslohn € (BBG €) AG-Anteil 9,75 % = € / AN-Anteil 9,75 % = € Beiträge an eine private Leibrentenversicherung € Gesamtbeitrag: ( ) € davon 60% € AG-Anteil € abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen € Höchstbetrag € davon 60% € AG-Anteil € abzugsfähiger Höchstbetrag € Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

20 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ Die Basisversorgung : Besteuerung der Leistungen Leistungen aus Produkten der Basisversorgung sind ab 2005 nachgelagert zu besteuern der Besteuerungsanteil der Rente wird auf 50 % festgesetzt er wird bis zum Jahre 2020 pro Jahr um je 2 % auf 80 % dann um je 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100% gesteigert der Besteuerungsanteil gilt für den Rentenzugang in und für alle Bestandsrenten der steuerfrei bleibende Teil wird dauerhaft als Betrag festgeschrieben Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

21 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen bisherige steuerliche Vergünstigungen werden schrittweise abgebaut : - Arbeitnehmer-Pauschbetrag - Versorgungsfreibetrag - Altersentlastungsbetrag im Ausland lebende Rentner haben künftig in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben Rentenversicherungsträger, berufsständige Versorgungswerke und Versicherungsunternehmen müssen zukünftig sämtliche Rentenzahlungen der Zentralstelle melden Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

22 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen Berechnungsbeispiel Rentner (2005) Rente €, Besteuerungsanteil 50% 2005 12 X EUR € davon 50% € Werbungskosten-Pauschbetrag € zu versteuern € Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von € festgeschrieben. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

23 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen Berechnungsbeispiel Rentner (2006) Rente € 2006 12 X EUR € Freibetrag € Werbungskosten- Pauschbetrag € zu versteuern € Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

24 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ 2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung  private kapitalgedeckte Altersversorgung nach § 10a EStG (Riester-Rente)  betriebliche Altersversorgung  Direktversicherung bis : max Euro jährlich ab 2005 : 4% der Beitragsbemessungs- grenze = € € Freibetrag = €  Pensionskasse ab 2005: 4% der Beitragsbemessungs-  Pensionsfonds grenze Rente (West) Euro jährlich = 2496 €)) Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

25 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) => „Schichten-Modell“ 3. Schicht: Kapitalanlageprodukte Kapitalanlageprodukte, die auch der Altersvorsorge dienen können Hierzu zählen: alle Kapitalanlagen, auch Kapitallebensversicherungen Eigenschaften: Altersvorsorge ist nicht Hauptzweck, keine Restriktionen bei der Verwendung Beiträge werden vorgelagert besteuert und nicht gefördert; die Erträge sind grds. voll zu versteuern. Es ist nur die Hälfte der Erträge zu versteuern, wenn - die Lebensversicherung mind. 12 Jahre läuft - die Leistungsauszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

26 Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung)
Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

27 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Gehaltsumwandlung Durch Gehaltsumwandlung ist es dem Arbeitnehmer möglich, sich an den Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen. Dies bringt ihm und dem Arbeitgeber Vorteile. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es eine gesonderte Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VbL). Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

28 Arten der Entgeltumwandlung
Private Förderung (über Arbeitgeber) Es können auch private Verträge abgeschlossen werden (VN=VP). Bei größeren Firmen erhält der Kunde dabei Sonderkonditionen (anderer Tarifbereich, ggf. Sondertarif). mit Riester-Förderung §10a EStG ohne Riester-Förderung Georg Boll Altersvorsorge - 3-Schichten-Modell Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

29 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Gehaltsumwandlung ( arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage) auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in ein Versorgungsrecht. Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistung aus dem Arbeitsverhältnis wird für spätere Versorgungszwecke reserviert. Es handelt sich um Barlohnansprüche, die erst zukünftig fällig werden. Der Arbeitgeber gibt dabei gegenüber dem Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage ab. Das umgewandelte Gehalt wird in der Regel auf der Basis eines garantierten Zinssatzes versicherungsmathematisch in Versorgungs-leistungen umgerechnet. In der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit entstehen Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse. Zusätzlich ensteht durch die garantierte Verzinsung die Möglichkeit zur deutlichen Verbesserung seiner Gesamtversorgungssituation. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

30 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Gehaltsumwandlung ( arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage) Für den Arbeitgeber ist das Versorgungssystem kostenneutral gestaltbar. Der Arbeitgeber kann sich jedoch noch mit zusätzlichen eigenen Beiträgen beteiligen. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

31 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung Seit dem können Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass von ihrem Gehalt jährlich bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Aufwand einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Dies entspricht seit dem ( € / € ) einem Betrag von / €. (jeweils alte / neue Bundesländer) Dadurch wird die betriebliche Altersversorgung künftig keine freiwillige soziale Einrichtung mehr sein.   Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

32 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Betrieb auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Wird bei einem Arbeitnehmer bereits vor dem auf freiwilliger Basis eine Gehaltsumwandlung durchgeführt, besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung der Differenz zwischen dem bereits umgewandelten Barlohn und dem Höchstbetrag. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verzichtete 2001 bereits auf Euro seines Weihnachtsgeldes zugunsten einer Direktversicherung. Der Höchstbetrag für die Gehaltsumwandlung beträgt seit dem einem Betrag von EUR. Er hat nur einen Anspruch auf Umwandlung weiterer 996 € (2.496 € – 1.500€). Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

33 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung Der Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag, der vom Arbeitnehmer gesetzlich einforderbar ist. Es ist jedoch möglich, höhere Beträge umzuwandeln, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer es so vereinbaren (durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag usw.). Beträge, die über den Grenzwert hinausgehen, werden weder steuerlich noch Sozialversicherungsbeitragsrechtlich gefördert. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

34 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung Der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung soll zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Können sich die Parteien nicht einigen, gilt folgendes: Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen ab neu einzuführenden Pensionsfonds an, so erfolgt hier die Durchführung. Bietet er dieses nicht an, so kann der Arbeitnehmer die Durchführung einer Direktversicherung verlangen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Gehaltsumwandlung Gebrauch, muss er jährlich einen Betrag von mindestens 1/160 stel der Bezugsgröße ( = Durchschnittsentgelt der ges.Rentenvers. des Vorjahres - für 2005 = €) von seinem Barlohn zur Verfügung stellen. Dies sind seit dem EUR. Dies sind ab dem ,92 EUR. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

35 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Zusammenfassend: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung aller Durchführungswege Entgeltumwandlungen bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungs-grenze über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungsasse sowie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind bis zum sozialversicherungs-beitragsfrei. Entgeltumwandlungen über die Durchführungswege Direktversicherung oder Pensionskasse, die nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, sind nur sozialversicherungsbeitragsfrei, wenn die Entgeltbestandteile aus Sonderzahlungen (z.B.: Weihnachtsdgeld) entnommen werden und nicht laufend aus Lohnbestandteilen umgewandelt werden. Ab dem ist Entgeltumwandlung über alle Durchführungswege sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen lösen weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge aus. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

36 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Funktionsweise der Entgeltumwandlung Arbeitgeber Mitarbeiter Arbeitsverhältnis Vereinbarung über Entgeltumwandlung Entgeltverzicht Beiträge = einbehaltenes Entgelt Leistungen Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherung Unterstützungskasse Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

37 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Funktionsweise der Entgeltumwandlung am Beispiel einer Direktversicherung: Arbeitgeber Mitarbeiter Arbeitsverhältnis Vereinbarung über Entgeltumwandlung Entgeltverzicht Direktversicherungs-vertrag Pauschalsteuer 20% SOLZ. 5,5% Leistungen Beiträge = einbehaltenes Entgelt Lebens- versicherer Finanzamt Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

38 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Steuerliche Voraussetzungen für die Direktversicherung :  lohnsteuerpflichtiges erstes Dienstverhätlnis (keine Lohnsteuerklasse 6)  bis : Pauschalsteuer 20% bis Laufzeitende Leistungen bei Fälligkeit steuerfrei ab : steuerfreie Bildung / nachgelagerte Besteuerung der Leistungen  bis : max. Beitrag 1.752,- € p.a. Ab : max. Beitrag ,- € p.a. (2.496€ €)  Mindestlaufzeit 5 Jahre  Erlebensfallleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (Vollendung des 59. Lebensjahres)  vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen  Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

39 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Bezugsrecht Bei der Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung erhält der Mitarbeiter und seine Hinterbliebenen ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Vertragsarten Als Direktversicherung sind folgende Vertragsarten möglich:  Kapitalversicherung auf den Todes und Erlebensfall  Rentenversicherung mit/ohne Witwenrente  fondsgebundene Lebensversicherung  Risikoversicherung  selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung  Zusatzversicherungen (BUZ mit/ohne Rente, UT) Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

40 Beteiligte an einem Lebensversicherungsvertrag Versicherungsvertrag
Bezugsrecht Bezugsberechtigter Arbeitnehmer (Hinterbliebene) unwiderruflich Versicherer Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer und Beitragszahler Arbeitgeber versicherte Person Arbeitnehmer Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

41 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Am Vertrag beteiligte Dritte Das Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten darf Die Vereinbarung bedarf der Schriftform widerrufliches Bezugsrecht unwiderrufliches Bezugsrecht Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers i.d.R schriftlicher Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer Bezugsberechtigter erwirbt das Recht auf Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles (Anwartschaft ) Bezugsberechtigter erwirbt sofort das Recht auf den Wert der Versicherung (Rechtsanspruch) Widerruf nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten Bei Tod des Bezugsberechtigten fällt die Anwartschaft wieder an den Versicherungsnehmer zurück Bei Tod des Bezugsberechtigten geht das Recht auf den Wert an die Erben über Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

42 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Beispiel Direktversicherung: Alleinverdiener, verheiratet, Monatsbrutto 2.500,-€, Weihnachtsgeld 2.500,- € ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung/ 1.200,- € Gehalt 2.500,00 € Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Direktversicherung - Direktversicherung - 1.200,00 € Gesamtbrutto 5.000,00 € Gesamtbrutto 3.800,00 € Steuern Steuern Lohnsteuer - 925,33 € Lohnsteuer - 551,00 € SOLZ. - 50,89 € SOLZ. - 30,33 € KiSt. - 74,02 € KiSt. - 44,12 € Sozialabgaben Sozialabgaben GRV - 477,50 € GRV - 362,90 € ALV - 162,50 € ALV - 123,50 € GKV - 345,00 € GKV - 262,20 € PV - 42,50 € PV - 32,30 € Pauschalsteuer Pauschalsteuer LSt. - LSt. - 240,00 € SOLZ. - SOLZ. - 13,20 € KiSt. - KiSt. - 21,60 € Gesamtnetto 2.922,26 € Gesamtnetto 2.118,85 € Fazit: Mit Entgeltumwandlung ist die Netto-Auszahlung um 803,41€ geringer. Dafür sind jedoch netto 1.200,- € im Direktversicherungsvertrag eingezahlt. Die Ersparnis gegenüber einer möglichen Privatversorgung beträgt somit 396,59 € p.a.. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

43 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Funktionsweise Beispiel Pensionskasse: Arbeitgeber Mitarbeiter Arbeitsverhältnis Vereinbarung über Entgeltumwandlung Entgeltverzicht Pensionskassen-vertrag Leistungen Pensions- Kasse Beiträge = eingehaltenes Entgelt Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

44 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Beispiel Pensionskasse: Alleinverdiener, verheiratet, Monatsbrutto 2.500,-€, Weihnachtsgeld 2.500,- € ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung / 1.200,- € Gehalt 2.500,00 € Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Pensionskasse - Pensionskasse - 1.200,00 € Gesamtbrutto 5.000,00 € Gesamtbrutto 3.800,00 € Steuern Steuern Lohnsteuer - 925,33 € Lohnsteuer - 551,00 € SOLZ. - 50,89 € SOLZ. - 30,33 € KiSt. - 74,02 € KiSt. - 44,12 € Sozialabgaben Sozialabgaben GRV - 477,50 € GRV - 362,90 € ALV - 162,50 € ALV - 123,50 € GKV - 345,00 € GKV - 262,20 € PV - 42,50 € PV - 32,30 € Pauschalsteuer Pauschalsteuer LSt. - LSt. - SOLZ. - SOLZ. - KiSt. - KiSt. - Gesamtnetto 2.922,26 € Gesamtnetto 2.393,65 € Fazit: Mit Entgeltumwandlung ist die Netto-Auszahlung um 528,61€ geringer. Dafür sind jedoch netto 1.200,- € im Pensionskassenvertrag eingezahlt. Die Ersparnis gegenüber einer Privatversorgung beträgt somit 671,39 € p.a.. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

45 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Rechtsgrundlagen:  § 3 Nr. 63 EStG  BetrAVG (Betriebsrentengesetz) Steuerliche Voraussetzungen:  lohnsteuerpflichtiges erstes Dienstverhätlnis (keine Lohnsteuerklasse 6)  max. Beitrag 4% BBG/RV (2005: 2.496,- € p.a.)  Erlebensfallleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (Vollendung des 59. Lebensjahres)  vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen  Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

46 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Vorteile der Entgeltumwandlung Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Beitrag zur Entgeltumwandlung (max ,-€ p.a.) ist sozialabgabenfrei. Bei der Direktversicherung max. bis zu 1.752,- € p.a. und wenn diese Beträge aus sog. Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, .....) umgewandelt werden. Wichtig: Dieses gilt nur noch bis einschließlich 2008. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

47 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Allgemeine Fragen Arbeitgeberwechsel/Arbeitslosigkeit Fortführung als Privatversicherung beitragsfrei oder – pflichtig möglich (nur bei Direktversicherung und Pensionskasse). Fortführung als Entgeltumwandlung über den neuen Arbeitgeber (hierzu ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet). Bei U-Kasse und Pensionsfonds, wenn Übernahme durch neuen Arbeitgeber nicht möglich: Vertrag verbleibt bis zum Rentenalter beitragsfrei beim bisherigen Arbeitgeber „ Portabilität“ wird diskutiert. finanzieller Engpass Die Entgeltumwandlung kann jederzeit beitragsfrei gestellt werden. Der Beitrag kann auch reduziert werden. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

48 Arten der Entgeltumwandlung
Private Förderung (über Arbeitgeber) Es können auch private Verträge abgeschlossen werden (VN=VP). Bei größeren Firmen erhält der Kunde dabei Sonderkonditionen (anderer Tarifbereich, ggf. Sondertarif). mit Riester-Förderung §10a EStG ohne Riester-Förderung Georg Boll Altersvorsorge - 3-Schichten-Modell Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

49 Möglichkeiten die “Riester Förderung” in Anspruch zu nehmen
Mitarbeiter Privat : Einzelvertraglich mit KI/ Vers. Betrieblich über den Arbeitgeber : - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds Vorteil für den Mitarbeiter: günstige Gruppenkonditionen Alternative: Durch den Arbeitgeber organisierte private Versorgung = Privatvertrag zu günstigeren Gruppenkonditionen Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

50 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Kernelemente der „Riester-Rente“  Beiträge aus versteuertem und sozialversichertem Einkommen, im Gegenzug Erhalt von Zulagen und evtl. Steuererstattung.  Steuerfreiheit der Erträge während der Aufschubdauer/ Ansparphase.  alle Leistungen (Renten/Entnahmen) unterliegen der nachgelagerten Versteuerung (volle Versteuerung).  zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt  Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres  keine Kapitalzahlungen  nur lebenslange Rentenzahlung Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag sind im vollem Umfang als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die herkömmliche Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil gilt für die Rente aus einer Alters- vorsorgeversicherung nicht, soweit diese auf geförderten Beiträgen beruhen. Die Beiträge können aus steuerfrei belassenen Einkommen oder durch Zulagen finanziert werden - im Gegenzug werden jedoch die Leistungen bei der Auszahlung im vollem Umfang besteuert, ggf. aber mit einem niedrigeren Steuersatz als er für die Beiträge gegolten hätte. Georg Boll Altersvorsorge - 3-Schichten-Modell Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

51 V o r s o r g e v e r t r a g Riesterförderung : Der Gesamtbeitrag
Gesamtbeitrag = Eigenanteil + Zulagen Eigenleistung Möglicher Gesamtbeitrag : In den Jahren: 2002/2003 : 1% 2004/2005 : 2% 2006/2007 : 3% ab 2008 : 4% vom Bruttoeinkommen des Vorjahres, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) Grundzulage Der Beitrag setzt sich aus 3 Komponenten zusammen: Kinderzulage (abhängig von der Anzahl der Kinder) Grundzulage ( abhängig vom Familienstand) Eigenleistung Eigenleistung für volle Zulagen: Bei Aufwand 1% vom Bruttoeinkommen des Vorjahres werden die Zulagen voll ausgeschöpft Mindesteigenbeitrag). Die Zulagen und die erforderliche Eigenleistung erhöhen sich bis ins Jahr 2008 auf das 4-fache. Zusätzlich: Es gilt in 2002 als zusätzlicher Sonderausgabenabzug folgender Höchstbeitrag (Eigenleistung + Zulage) : 1027 DM (525 Euro) (Höchstbeitrag) Berechnung der Eigenleistung: 1% Bruttoeinkommen (Vorjahr) abzgl. Grundzulagen abzgl. Kinderzulagen = Eigenleistung Kinderzulage V o r s o r g e v e r t r a g Georg Boll Altersvorsorge - 3-Schichten-Modell Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

52 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Die Riester - Förderung 1% - 4% vom Vorjahresbrutto max. BBG-GRV als Gesamtsparleistung abzüglich ( €) Grundzulage abzüglich ( €) Kinderzulage eigener Beitrag = Regelbeitrag mindestens jedoch = Sockelbetrag Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

53 Die „Riestertreppe“ ab 2008 2006 + 2007 A) 4 % B ) 154 € C ) 185 €
D ) € B ) 114 € C ) 138 € A) 2 % D ) € B ) 76 € C ) 92 € A) 1 % A) Gesamtsparleistung D ) € B ) 38 € B) Grundzulage C ) 46 € C) Kinderzulage D ) € D) max. Sonderausgabenabzug Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

54 Die Zulagenhöhe Grundzulage Kinderzulage Single Ehepaar je Kind*)
Jahre 2002/2003 38 € 76 € 46 € Jahre 2004/2005 76 € 300 € 92 € Jahre 2006/2007 114 € 450 € 138 € Jahre ab 2008 154 € 600 € 185 € *)nur solange auch Kindergeld gezahlt wird Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

55 Beispiel: Single, Jahresbruttoeinkommen 30.000,-€
Gesamtbeitrag (1% v. Jahresbrutto/Vorjahr) 300,00 € - Grundzulage 38,00 € = Eigenbeitrag 262,00 € Steuerbelastung Jahresbruttoeinkommen 30.000,00 € 5.385,00 € - Sonderausgabenagzug Gesamtbeitrag (1%) - 300,00 € = Jahresbruttoeinkommen(NEU) 29.700,00 € 5.291,00 € Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug 94,00 € - abzüglich bereits gezahlte Zulagen - 38,00 € => zusätzliche Steuerersparnis (Erstattung) 56,00 € Fazit: Entgeltumwandlung/brutto ist günstiger als “Riester-Förderung” Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

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Beispiel: Ehepaar, 2 Kinder, Ehepartner nicht berufstätig, Jahresbruttoeinkommen ,-€ Gesamtbeitrag (1% v. Jahresbrutto/Vorjahr) 300,00 € - Grundzulage ( 2* 38 € 76,00 € Kinderzulage ( 2* 46 € 92,00 € = Eigenbeitrag 132,00 € Steuerbelastung Jahresbruttoeinkommen 30.000,00 € 2.172,00 € - Sonderausgabenagzug Gesamtbeitrag (1%) - 300,00 € = Jahresbruttoeinkommen(NEU) 29.700,00 € 2.102,00 € Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug 70,00 € - abzüglich bereits gezahlte Zulagen - 168,00 € => zusätzliche Steuerersparnis (Erstattung) 00,00 € Fazit: Die “Riester-Förderung” ist günstiger als die Entgeltumwandlung/brutto Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

57 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung
Bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen ist die “Riester-Förderung” günstiger als die Entgeltumwandlung/brutto ? 2002 2009 Kinder*) ledig verheiratet Kinder*) ledig verheiratet 1 1 2 2 3 3 *)mit Kindergeldanspruch *)mit Kindergeldanspruch Fazit: Die “Riester-Förderung rechnet sich ausschließlich über die Kinderzulage und somit nur solange Kindergeldanspruch besteht. Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung

58 Überblick/Unterschiede Durchführungswege
Pensions-kasse Pensions-fonds Direkt-versicherung UnterstützungsKasse Rechtsanspruch auf Leistung Ja Ja Ja Nein/ faktisch ja Versicherungsaufsicht Ja Ja Ja Ja Kapitalanlage VAG VAG modifiziert VAG VAG Garantierte Leistungen 2,75% Eingezahlte Beiträge 2,75% 2,75% Nachfinanzierungsrisiko durch AG Nein Ja Nein Nein Max. Anlagebetrag p.a. 4% der BBG 2.496,-€ 4% der BBG ,-€ 2.496 € € fast unbegrenzt Überblick/Unterschiede Durchführungswege 10a (Riester) Förderung Ja Ja Ja Nein Entgeltumwandlung mit nachgelagerter Besteuerung Ja Ja Ja Ja Entgeltumwandlung mit vorgel. Besteuerung (Pauschalverst.) Nein Nein Ja : bis Nein Kapital-wahlrecht bei...10 a Nein Nein Nein - Entgelt-umwandlung Ja Nein Ja Ja PSV-Pflicht Nein Ja Nein Ja Nebenkosten Keine PSV-Beitrag Keine PSV-Beitrag Verw.Kosten Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung


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