Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW EPS 800 n.F. Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen (FN-IDW Heft 3/2008, S. 100 ff. und WPg Supplement 1/2008) Kommentierungsfrist lief bis zum 31.08.2008 Prüfungsstandard zielt vor allem auf die Durchführung von Sonderprüfungen ab. Grundsätze dieses Standards sind im Rahmen einer Abschlussprüfung oder prüferischen Durchsicht eines Zwischenabschlusses ergänzend heran zu ziehen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Liquiditätskrise ergeben und daher zusätzliche Untersuchungshandlungen geboten sind bzw. Nachweise eingeholt werden müssen, um die Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit beurteilen zu können.

Hintergrund/Vorbemerkungen Aufbau des IDW EPS 800 n.F. Hintergrund/Vorbemerkungen Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit

Hintergrund/Vorbemerkungen Überarbeitung berücksichtigt neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit nach den §§ 17 und 18 InsO Ausführungen zu Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen sowie zur retrograden Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit wurden ergänzt Drei neue BGH Entscheidungen mussten berücksichtigt werden: BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04, DB 2005 S. 1787 ff.; BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, DB 2006 S. 2312 und BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – IX ZB 36/07, ZIP 2007, S. 1666 ff.

Hintergrund/Vorbemerkungen Aufbau des IDW EPS 800 n.F. Hintergrund/Vorbemerkungen Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (Begriffsabgrenzungen) Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsstockung Zahlungseinstellung drohende Zahlungsunfähigkeit Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit/ Zahlungsstockung (1) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO): Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 17 Abs. 1 InsO) Drei-Wochen-Frist für die Stellung des Insolvenzantrags beginnt mit Kenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrunds Die Verantwortlichen sind verpflichtet, sich laufend über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu vergewissern. Hierzu gehört insbesondere die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit. Mit welcher Intensität diese Beurteilung vorgenommen wird, hängt von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. wobei die gesetzliche Drei-Wochen-Frist nur ausgenutzt werden darf, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzgründe eingeleitet sind oder werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser Frist zum Erfolg führen.

Zahlungsunfähigkeit/ Zahlungsstockung (2) Davon abzugrenzen Zahlungsstockung: Wenn der Schuldner eine kurzfristige Liquiditätsunterdeckung innerhalb eines Dreiwochenzeitraums zumindest bis auf einen geringfügigen Rest beseitigen kann Beträgt die Deckungslücke am Ende des Drei-Wochen-Zeitraums 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist grundsätzlich von Zahlungsunfähigkeit auszugehen In Anlehnung an die gesetzliche Drei-Wochen-Frist zur Stellung des Insolvenzantrags werden hier ebenfalls drei Wochen zugrunde gelegt. Drei Ausnahmen: keine Zahlungsunfähigkeit: wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die erforderlichen Zahlungsmittel zu beschaffen, es ihm aber gelingt, geringfügige Liquiditätslücken in absehbarer Zeit zu beseitigen = bloße Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist, d.h. wenn ein Ausgleich innerhalb „überschaubarer“ Zeit (bis zu drei Monaten) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. auch bei kleineren Deckungslücken von > 10% ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Lücke im Planungszeitraum nicht geschlossen wird. Ein Unternehmen, das dauerhaft eine – auch nur geringfügige – Liquiditätslücke aufweist, erscheint nicht erhaltungswürdig.

Zahlungsunfähigkeit/ Zahlungsstockung (3) Mangel an Finanzmitteln? ja nein Beseitigung innerhalb von 3 Wochen? Ende nein Deckungslücke nach 3 Wochen < 10 %? ja ja nein Deckungslücke demnächst über 10 % steigend oder dauerhaft? Deckungslücke kann kurzfristig komplett geschlossen werden und Zuwarten den Gläubigern zumutbar? ja nein nein ja Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung

Zahlungseinstellung Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln aufhört, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen und dies für die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden ist Keine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner keine Zahlung leistet, weil er das Bestehen der Verpflichtung dem Grunde oder der Höhe nach mit rechtserheblichen Einwendungen bestreitet Zahlungseinstellung wird erst dann beseitigt, wenn der Schuldner seine Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufnimmt Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsfähigkeit i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat Beseitigung: auch Zahlungen an solche Gläubiger, deren Zahlungen nach der Zahlungseinstellung fällig geworden sind, müssen wieder aufgenommen werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit Drohende Zahlungsunfähigkeit: Wenn der Schuldner voraussichtlich (nach der Finanzplanung) nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO) Keine Antragspflicht, sondern gewährt dem Schuldner das Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen Ermöglichung frühzeitiger Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens im Ordnungsrahmen des Insolvenzverfahrens Ermittlung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in der Finanzplanung

Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Aufbau des IDW EPS 800 n.F. Vorbemerkungen Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit Finanzstatus und Finanzplan als Grundlagen der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Finanzstatus Finanzplan Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit Nachdem Begriffe geklärt sind, nun Verfahren der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit

Grundlagen der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Schritt 1: Erstellung eines Finanzstatus auf einen bestimmten Stichtag im Finanzstatus werden die verfügbaren liquiden Finanzmittel des Unternehmens sowie dessen fällige Verbindlichkeiten inventarmäßig erfasst und gegenübergestellt. Wenn sich eine Liquiditätslücke ergibt: Schritt 2: Fortentwicklung des Finanzstatus durch Darstellung der erwarteten Zahlungen in einem Finanzplan (auf Basis der Unternehmensplanung) Planungshorizont für den Finanzplan: zunächst Dreiwochenzeitraum; dann ggf. weitere drei bis sechs Monate Weist der Finanzstatus aus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; die Erstellung eines Finanzplans ist in diesem Fall nicht erforderlich. Trotzdem: Liquiditätsentwicklung weiter kritisch beurteilen! Finanzplan: die zahlungswirksamen Konsequenzen der künftigen Geschäftstätigkeit sind zu erfassen Eingeleitete oder beabsichtigte Maßnahmen können bei hinreichender Konkretisierung mit ihren erwarteten Auswirkungen einbezogen werden Der Planungshorizont hängt von der Höhe der bestehenden bzw. einer sich abzeichnenden Liquiditätslücke und von den Erwartungen zu ihrer Schließung ab Zeigt Finanzstatus, dass die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten mit den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln nicht bedient werden können, also eine Liquiditätslücke vorliegt, liegt Zahlungsunfähigkeit trotzdem nicht vor, wenn auf Basis des Finanzplans davon auszugehen ist, dass die Liquiditätslücke innerhalb eines Dreiwochenzeitraums zumindest bis auf einen geringfügigen Rest ausgeglichen werden wird. Detaillierungsgrad des Finanzplans (quartals-, monats- oder wochenweise Zahlungen) wird durch die Größe der bestehenden Liquiditätslücke, die Länge des Planungszeitraums sowie die Besonderheiten des Einzelfalls (Branche, Geschäftstätigkeit etc.) bestimmt.

Fällige Verbindlichkeiten Finanzstatus (1) Fällige Verbindlichkeiten sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen, nicht nur die durch Mahnung ernstlich eingeforderten fehlt eine Bestimmung der Fälligkeit, liegt nach § 271 Abs. 1 BGB sofortige Fälligkeit vor Kontokorrentkredite innerhalb der vereinbarten – ungekündigten – Linie sind trotz ihrer Fälligkeit im Status nicht anzusetzen gestundete Verbindlichkeiten sind nicht aufzunehmen Finanzstatus ist aus dem Rechnungswesen abzuleiten von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen sind erst mit Ende der Aussetzung der Vollziehung als fällige Verbindlichkeiten zu erfassen. Verbindlichkeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erfüllt werden dürfen (z.B. § 30 GmbHG) sind im Finanzstatus erst mit Wegfall des Auszahlungsverbots als fällig zu erfassen.

Verfügbare Finanzmittel Finanzstatus (2) Verfügbare Finanzmittel Barmittel, Bankguthaben, Schecks in der Kasse und freie, d.h. vertraglich vereinbarte und ungekündigte Kreditlinien kurzfristig verfügbare Finanzmittel (z.B. erwartete Zahlungszuflüsse aus Kundenforderungen) sind nicht im Finanzstatus, sondern in der Finanzplanung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kreditaufnahme, und zwar auch bei guter Bonität.

Finanzstatus (3) Besonderheiten bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Cash-Pooling-Systemen bei der dem Cash-Pool angeschlossenen Gesellschaft Zahlungsansprüche gegen die den Cash-Pool führende Gesellschaft sind im Finanzstatus nicht als flüssige Mittel anzusetzen, jedoch im Finanzplan als Forderungen Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen Mittel, die aufgrund des Cash-Pooling-Vertrags über die eingezahlten Mittel hinaus als Kredit in Anspruch genommen werden dürfen, können im Finanzplan berücksichtigt werden.

Finanzstatus (4) Besonderheiten bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Cash-Pooling-Systemen bei der den Cash-Pool führenden Gesellschaft Bestimmung der Liquiditätslage als Zusammenschau aus dem Finanzstatus und Ergänzung durch den Finanzplan unter Berücksichtigung der fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und aus Einzahlungen der Cash-Pool Gesellschaften Besonderheiten bei Cash-Pooling-Systemen Künftige Einzahlungen der dem Cash-Pooling angeschlossenen Gesellschaften sind in den Finanzplan einzustellen, wenn sie mit der erforderlichen Sicherheit erwartet werden können.

Grundlage: Annahme über die weitere Geschäftstätigkeit Finanzplan (1) Grundlage: Annahme über die weitere Geschäftstätigkeit umfasst alle im Planungszeitraum zu erwartenden Zahlungsmittelzu- und -abflüsse Mittelzuflüsse sind zu berücksichtigen, sofern hinreichend konkretisiert Mittelabflüsse aus bereits bestehenden und aus neu begründeten Verpflichtungen sind zu berücksichtigen Bei Mittelzuflüssen: Zuflüsse aus geplanten Umsatzgeschäften sind zu berücksichtigen. Ebenso sonstige Einzahlungswirksame Vorgänge wie Fremdkapitalbeschaffung (Kreditaufnahme) oder Zuführungen durch Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhungen, Ertragszuschüsse etc.) hinreichende Sicherheit auch für weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Sale-and-lease-back, Factoring etc.

Finanzplan (2) Stichtag Wochen Monate 1. 2. 3. I. Einzahlungen 1. Einzahlungen aus laufendem Geschäftsbetrieb 2. Einzahlungen aus Desinvestitionen 3. Einzahlungen aus Finanzerträgen Summe Einzahlungen II. Auszahlungen 1. Auszahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb 2. Auszahlungen für Investitionen 3. Auszahlungen im Rahmen des Finanzverkehrs Summe Auszahlungen II

Finanzplan (3) Stichtag Wochen Monate 1. 2. 3. III. Ermittlung der Über- bzw. Unterdeckung durch I. ./. II + Zahlungsmittelbestand im Beurteilungszeitpunkt IV. Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen 1. Bei Unterdeckung (Einzahlungen) 2. Bei Überdeckung (Auszahlungen) Summe der Auszahlungen III V. Zahlungsmittelbestand am Periodenende unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Anpassungs- maßnahmen (I – II – III) VI. Liquidität in Prozent Summe I Summe II + III

Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Aufbau des IDW EPS 800 n.F. Vorbemerkungen Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit (1) Für die retrograde Ermittlung, zu welchem früheren Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglicherweise bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat, wird vom Bestand der liquiden Mittel sowie der fälligen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgegangen Zwischenzeitliche Veränderungen der fälligen Verbindlichkeiten sowie der verfügbaren Finanzmittel sind jeweils durch Hinzurechnung bzw. Abzüge „retrograd“ zu berücksichtigen

Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit (2) Überschreitung der 10%-Grenze  Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu diesem früheren Zeitpunkt Unterschreitung der 10%-Grenze  Beurteilung, ob auf Grundlage der damaligen Erkenntnisse davon ausgegangen werden durfte, dass die Liquiditätslücke im maßgeblichen Planungszeit-raum geschlossen werden kann Keine Ex-Post Betrachtung!

Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Aufbau des IDW EPS 800 n.F. Vorbemerkungen Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung eingetretener Zahlungsunfähigkeit Retrograde Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit Feststellung zukünftiger Liquiditätsgefährdung Ausgehend von der Stichtagsliquidität im Beurteilungszeitpunkt ist die gesamte finanzielle Entwicklung des Schuldnerunternehmens für den Planungszeitraum in einem Finanzplan darzustellen Der Planungszeitraum orientiert sich grundsätzlich an der spätesten Fälligkeit einer bereits entstandenen Verbindlichkeit Wegen der Planungsunsicherheit ist der Planungszeitraum in der Regel auf das laufende und das folgende Geschäftsjahr zu beschränken