Das „neue“ Produktsicherheitsgesetz ProdSG (2011) Das „neue“ Produktsicherheitsgesetz
Rechtssystematik im Arbeitsschutz Art. 114 EG-Vertrag Beschaffenheit Art. 153 EG-Vertrag Schutz der Arbeitnehmer z. B. MRL, DGRL z. B. RL98/24/EG ProdSRL RL 89/391/EWG ProdSG ArbSchG z. B. GefStoffV z. B. BetrSichV Verordnungen Harmonisierte europäische Normen nationale Normen TRGS TRBS 2
Historie des Produktsicherheitsgesetzes Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge) GSG Gesetz über technische Arbeitsmittel 23.10.1992 GSG Gesetz über technische Arbeitsmittel 11.05.2001 GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 01.05.2004 ProdSG Produktsicherheitsgesetz 01.12.2011
Produktsicherheitsgesetz Zeitlicher Geltungsbereich Bis 31.12.1992 Bau der Maschinen entsprechend UVV der BG‘en 1.1.1993 1.1.1995 Masch. nach MRL oder nationalen Vorschriften Masch. nur noch nach MRL (9. Verordnung zum GSG) 1.4.1997 3.10.2002 1.05.2004 01.12.2011 Altmaschine muss AMBV entsprechen Altmaschine muss Anh. I BetrSichV entsprechen GSG jetzt GPSG GPSG jetzt ProdSG
Produktsicherheitsgesetz Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt § 4 Harmonisierte Normen § 5 Normen und andere technische Spezifikationen § 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucher- produkten auf dem Markt § 7 CE-Kennzeichnung § 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Produktsicherheitsgesetz Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde § 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde § 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde § 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 12 Anträge auf Notifizierung § 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung § 14 Konformitätsvermutung § 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis § 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle § 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle § 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen § 19 Widerruf der erteilten Befugnis
Produktsicherheitsgesetz Abschnitt 5 GS-Zeichen § 20 Zuerkennung des GS-Zeichens § 21 Pflichten der GS-Stelle § 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers § 23 GS-Stellen Abschnitt 6 Marktüberwachung § 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit § 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden § 26 Marktüberwachungsmaßnahmen § 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen § 28 Betretensrechte und Befugnisse Abschnitt 7 Informations- und Meldepflichten § 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren § 30 Schnellinformationssystem RAPEX § 31 Veröffentlichung von Informationen
Produktsicherheitsgesetz Abschnitt 8 Besondere Vorschriften § 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin § 33 Ausschuss für Produktsicherheit Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen § 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 35 Befugnisse der zuständigen Behörde § 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle § 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung § 38 Aufsichtsbehörden Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften § 39 Bußgeldvorschriften § 40 Strafvorschriften Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
Produktsicherheitsgesetz § 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich Ausschließlich für sogenannte „non-food“ Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Unterscheidung zwischen „verwendungsfertigen“ und „nicht verwendungsfertigen“ Produkten - inhaltlich nahezu unverändert aus dem bisherigen GPSG übernommen
Bereitstellung auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz §2 Begriffsbestimmungen Bereitstellung auf dem Markt - Jede Art der Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch (auch Eigengebrauch) oder zur Verwendung auf dem Markt der EG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit - Inverkehrbringen = erstmalige Bereitstellung, auf dem Markt Ausstellen erweitert durch den Begriff des Anbietens.
Produktsicherheitsgesetz §2 Begriffsbestimmungen Produkte - „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind“, - Umfasst technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (ProdSG), Begriff „technische Arbeitsmittel“ entfällt. spezielle Vorschriften gehen vor. z.B.: EG-RL 1907/2006 (REACH) als eine speziellere Rechtsvorschrift.
Produktsicherheitsgesetz §3 Bereitstellen und Ausstellen
Produktsicherheitsgesetz Verordnungen zum ProdSG Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. ProdSV) Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV) Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. ProdSV) Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. ProdSV) Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. ProdSV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - 11. ProdSV) Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen - 12. ProdSV) …
Produktsicherheitsgesetz §3 Bereitstellung von Produkten Gebrauchtmaschinenbestandsschutz Ein Produkt darf, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Produktsicherheitsgesetz § 4 Harmonisierte Normen Vermutungswirkung Nur harmonisierte, im Amtsblatt der EG veröffentlichte europäische Normen bewirken bei ihrer Anwendung die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von Binnenmarkt-Richtlinien. Wenn harmonisierte europäische Normen fehlen, dürfen die Hersteller in den EWG-Ländern hilfsweise die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen anwenden.
Produktsicherheitsgesetz § 4 Harmonisierte Normen Hierarchischer Aufbau von CEN-Normen
Produktsicherheitsgesetz Wesentliche Veränderung - Begriff des „wesentlich veränderten Produktes“ als Terminus entfallen, - aber laut Gesetzesbegründung keine Änderung des Sachverhalts. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen.
Produktsicherheitsgesetz Wesentliche Veränderung nach BMA 11/2000
Produktsicherheitsgesetz GS-Zeichen - Erhalt und Stärkung des GS-Zeichens, - gesonderter Abschnitt für Bestimmungen hierzu, - Vorschriften zur Gestaltung des GS-Zeichens im Gesetz.
Produktsicherheitsgesetz GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) / BG-PRÜFZERT-Zeichen Maschine geprüft von einer unabhängigen Stelle (BG, TÜV, . . . ) Sicherheitsniveau BetriSichV Anhang 1 in Verb. mit UVV‘en Der Erwerb des GS-Zeichens ist freiwillig. Geltungsdauer 5 Jahre
Produktsicherheitsgesetz Marktüberwachung Marktüberwachungsmaßnahmen weitgehend unverändert gegenüber GPSG (zuständig bleiben die Behörden der Länder) Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden und der BAuA - neue Ordnungswidrigkeitstatbestände - höheres Bußgeld möglich.
Produktsicherheitsgesetz Gefährliche Produkte BAuA hat jetzt ein Veröffentlichungsrecht BAuA Warnmeldungen - RAPEX (Schnellwarnsystem), - ICSMS (Informationssystem für Wirtschaft, Behörden und Verbraucher), Meldung gefährlicher Produkte durch Verbraucher vereinfacht.
Maschinenverordnung - 9. ProdSV Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen ab 14 Jahre nach EN ISO 13857 (2008) 1.) Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabständ kann auf 200 mm reduziert werden.
Maschinenverordnung - 9. ProdSV Sicherheitsabstände beim Herumreichen
Maschinenverordnung - 9. ProdSV Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen Bei geringem Risiko:
Maschinenverordnung - 9. ProdSV Mindestabstände gegen Quetschen
Maschinenverordnung - 9. ProdSV Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen