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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 Köln

2 Produktrisiken Privatrecht Öffentliches Recht Strafrecht Regelungen
Gewährleistung Produkthaftung Produzenten- haftung GPSG Strafrechtliche Produkthaftung Anknüpfungs-punkt Mangelbeding-ter Gebrauchs-minderwert einer Sache Fehlerbedingter Schaden für Personen oder andere Sachen Verstoß gegen Verkehrssicher-ungspflichten Inverkehrbrin-gen einer Sicherheit o. Gesundheit gefährdenden Sache Körperver-letzung oder Tötung geschützt Käufer Jeder Verpflichteter Verkäufer Hersteller u. Quasi-Hersteller Hersteller, Händ-ler, Dienstleister Inverkehr-bringer Täter und Teilnehmer Pers. „Haf-tung“ v. Mitarbeitern möglich Rechtsfolgen Rücktritt, Minderung, bei Verschulden Schadensersatz Schadensersatz und Schmerzensgeld Verbot d. Aus-stellens, des Inverkehrbrin-gens, Rückruf, Geld- o. Freiheitsstrafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe RA S. Negm

3 Zweck des Gesetzes Umsetzung der neuen Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht Zusammenführung von Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen Keine Änderungen im Bereich von „Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen“ (Abschnitt 3 GSG) RA S. Negm

4 Ziele der Richtlinie Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes unter Gewährleistung des freien Warenverkehrs Gleiches Schutzniveau für Verbraucher in ganz Europa Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen RA S. Negm

5 Aufbau des GPSG I Anwendungsbereich Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Allgemeines Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten CE-Kennzeichnung GS-Zeichen Abschnitt 2 Inverkehrbringen Kennzeichnung von Produkten RA S. Negm

6 Aufbau des GPSG II Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 Überwachung Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden Meldeverfahren Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 4 besondere Vorschriften zugelassene Stellen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte RA S. Negm

7 Aufbau des GPSG III Abschnitt 5 überwachungs- bedürftige Anlagen Regelungen zum Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen Abschnitt 6 Straf- und Bußgeld- Vorschriften Ordnungswidrigkeiten Straftaten Abschnitt 7 Schlussvorschriften Übergangsbestimmungen RA S. Negm

8 Anwendungsbereich Inverkehrbringen und Ausstellen
Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, die selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich. Das Inverkehrbringen setzt voraus, dass der Empfänger des Verbraucherproduktes dieses zur Ausübung der Sachherrschaft über das Verbraucherprodukt erhält und die Sachherrschaft auch ausüben kann. Das heißt, der Verbraucher kann frei und eigenverantwortlich über das Verbraucherprodukt verfügen. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung. RA S. Negm

9 Anwendungsbereich Produkte
Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt Produkte sind: • technische Arbeitsmittel • Verbraucherprodukte. Technische Arbeitsmittel sind: • verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden • deren Zubehörteile sowie Schutzeinrichtungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für sie bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen. RA S. Negm

10 Anwendungsbereich Ausnahmen
Gebrauchte Produkte, die Antiquitäten sind oder Produkte, die defekt sind und der Verkäufer darauf hinweist Produkte, die ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt sind Ausnahmen: GPSG gilt nicht, wenn in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen (spezifische) an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. RA S. Negm

11 Verhältnis zu anderen Normen
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Niederspannungsgeräte Spielzeug Maschinen Druckgeräte Aufzüge Sportboote GPSGV‘en Spezialgesetze Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände Medizinprodukte Bauprodukte Chemikalien EMV-Gesetz RA S. Negm

12 Peripheriebefugnisse der Behörden
Durchführen von Ermittlungsmaßnahmen Betretungsrecht von Grundstücken u. Räumen Besichtigung von Produkten Prüfen von Produkten Inbetriebnahme von Produkten kostenlose Entnahme von Proben und Mustern RA S. Negm

13 Behörden im Sinne des § 8 GPSG
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bestimmen sich grundsätzlich nach Landesrecht In Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, in NRW und Thüringen die staatliche Ämter für Arbeitsschutz RA S. Negm

14 Eingriffsrechte der Marktüberwachungsbehörden
Ausstellung eines Produktes untersagen technische Maßnahmen anordnen Prüfungen durch geeignete Stelle anordnen Anbringen von Warnhinweisen anordnen Inverkehrbringen vorübergehend für Zeitraum der Prüfung untersagen RA S. Negm

15 Kernbefugnisse der Behörden Anordnung von Maßnahmen
Inverkehrbringen untersagen Rücknahme oder Rückruf anordnen Sicherstellung und Beseitigung anordnen Information aller Benutzer über Gefahren anordnen RA S. Negm

16 Der Rückruf Der Begriff des Rückrufs ist in § 2 Abs. 17 gesetzlich definiert. Der Rückruf zielt auf die Herausgabe durch den Verwender und damit die Rückgabe der auf dem Markt befindlichen Produkte durch den Verwender. Die Rückgabe selbst ist selbstverständlich freiwillig. Der Verpflichtete bietet nur die Entgegennahme an. Er muss nicht gleichzeitig Umtausch, Reparatur oder Rückzahlung des Kaufpreises anbieten. Das deutsche Recht enthält im GPSG keine entsprechende Regelung. Die Frage ist zivilrechtlich zu beantworten. Der Rückruf wird grundsätzlich nicht durch die Behörde selbst durchgeführt. Die Behörde kann aber – wenn der Verpflichtete einer entsprechenden Anordnung nicht nachkommt - vollstrecken und dann im Wege der Ersatzvornahme anstelle des Verpflichteten handeln. RA S. Negm

17 Die Rücknahme Der Begriff der Rücknahme ist in § 2 Abs. 18 gesetzlich definiert. Hiernach ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird. Die Rücknahme soll also verhindern, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Die betreffenden Produkte sollen aus den zur Vertriebskette gehörenden Geschäften und Verkaufsstellen zurückgezogen werden. Vorhandene Bestände dürfen nicht mehr verkauft werden, müssen aus den Regalen genommen werden. Die noch nicht den Vertrieb gelangten Produkte dürfen die Lager von Herstellern und Importeuren nicht verlassen. RA S. Negm

18 Voraussetzung für Rücknahme und Widerruf
Sowohl Rücknahme als auch Widerruf setzen voraus, dass das Produkt „nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht“. Wegen der Schwere der Maßnahmen ist in beiden Fällen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Anordnung nur als „letztes Mittel“ möglich. RA S. Negm

19 Anforderungen an Produkte europäisch harmonisierter Bereich
Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Das Produkt muss mit dem CE-Kennzeichen versehen sein (vgl. z. B. § 3 I der 9. VO zum GPSG (MaschinenVO) , § 3 I der 6. VO zum GPSG (VO über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern), § 3 I der 8. VO zum GPSG (VO über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen), § 6 I Medizinproduktgesetz usw. Auf ein Produkt können mehrere EG-Richtlinien anwendbar sein. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers, alle mit seinem Produkt verbundenen Risiken zu ermitteln. Bei Auslegung, Fertigung und Prüfung des Produktes sind alle einschlägigen EG-Richtlinien anzuwenden und dies beim Inverkehrbringen mit der CE -Kennzeichnung zu bescheinigen. RA S. Negm

20 Anforderungen an Produkte nicht europäisch harmonisierter Bereich
Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. RA S. Negm

21 GS-Zeichen - § 7 GPSG Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem Zeichen GS (= geprüfte Sicherheit) versehen werden, wenn es von einer zugelassenen Stelle (GS-Stelle) zuerkannt wurde. Diese Stelle prüft ein Baumuster des Produkts und bestätigt mit dem GS-Zeichen, dass das Produkt allen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nach § 4 Abs.1 bis 3 GPSG entspricht. Hierzu gehört auch ein Nachweis, dass die Voraussetzungen bei der Herstellung eingehalten werden, damit die Übereinstimmung mit dem Prüfmuster gewährleistetwird. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die GS-Prüfung eines Produkts wird auf Antrag des Herstellers durch die GS-Stelle durchgeführt und ist somit freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist auf fünf Jahre befristet. Das GS-Zeichen muss von der GS-Stelle wieder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Neu ist die Möglichkeit, das GS-Zeichen auch für verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände zu vergeben. Die Behörden gehen bei Produkten, die mit einem CEKennzeichen versehen sind, davon aus, dass sie den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Neu ist, dass diese Vermutungswirkung nun auch für Produkte gilt, die mit einem GS-Zeichen versehen sind. Es dürfen vom Hersteller keine Zeichen verwendet werden, die mit dem GS-Zeichen verwechselt werden können. RA S. Negm

22 Verstoss gegen § 4 bestimmungsgemäße Verwendung (§ 2 Abs. 5) ist:
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt. vorhersehbare Fehlanwendung (§ 2 Abs. 6) ist: die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann. RA S. Negm

23 Kriterien für Anforderungen
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere. RA S. Negm

24 Sicherheitsniveau Kein Nullrisiko anzustreben
Es sind solche vorbeugenden Maßnahmen vorgeschrieben, die zu der Gefahr, zu den Kosten und zum technischen Stand des Produkts in einem angemessenen Verhältnis stehen RA S. Negm

25 Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Pflichten beim Inverkehrbringen und Pflichten nach dem Inverkehrbringen RA S. Negm

26 Pflichten beim Inverkehrbringen
Beim Inverkehrbringen hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann, den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, Die Kennzeichnung dient dazu, das Produkt zu identifizieren und zurück zu verfolgen. Hierzu muss der Name und die Adresse des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht sein. Als Anschrift reicht hier die Postanschrift. Z.B. Postfach und Ort. Die Internetadresse alleine ist nicht ausreichend. Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf; RA S. Negm

27 Pflichten nach Inverkehrbringen 1
Allgemeine Produktbeobachtungspflicht im Hinblick auf Gefahren Fehlgebrauch Wandel im Produkteinsatz (z.B. vom technischen Arbeitsmittel zum Verbraucherprodukt) RA S. Negm

28 Pflichten nach Inverkehrbringen 2
Der Inverkehrbringer hat bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, die gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen, das folgende Angaben zu erfassen hat: Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben und eine umfassende Beschreibung der Beschwerden und vorgetragenen Vorfälle die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. RA S. Negm

29 Pflicht zur Selbstanzeige
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben. Ein bestimmt Form für die Benachrichtigung ist nicht festgelegt. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. RA S. Negm

30 Umfang der Selbstanzeige
Die Unterrichtung soll enthalten Angaben, die eine genaue Identifizierung des betreffenden Produkts oder Produktpostens erlauben, eine umfassende Beschreibung der von den betreffenden Produkt ausgehenden Gefahr, sämtliche verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung des Produkts beitragen können und eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Gefahren für die Verbraucher abzuwenden RA S. Negm

31 Händlerpflichten Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er 1. weiß oder 2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht. Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend. RA S. Negm


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