Die Strafbestimmungen des SVG

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Die Strafbestimmungen des SVG Die Fahrfähigkeit 13. November 2007

Fahren in fahrunfähigem Zustand; Art. 91 SVG Neue Formulierung mit der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005 Fahren unter Drogeneinfluss wird zusammen mit Fahren in angetrunkenem Zustand geregelt Art. 91 unterscheidet den einfachen vom qualifizierten Fall der Angetrunkenheit Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr besteht während der ganzen Fahrt; somit erweist sich die Straftat als Dauerdelikt

Der Begriff der Angetrunkenheit Cf. Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr Einfacher Fall von Angetrunkenheit: 0.5 Gewichtspromille; die Menge braucht nicht vollständig resorbiert zu sein, es genügt, wenn im Magen sich eine solche Alkoholmenge befindet, die zu einer solchen Konzentration führt Qualifizierter Fall: 0.8 Gewichtspromille Wichtig: weniger als 0.5 Gewichtspromille heisst nicht automatisch, dass der Lenker nüchtern ist. Ab 0.5 %o wird lediglich Angetrunkenheit unumstösslich angenommen Beispiel: Krankheit, Übermüdung, Medikamente können zusammen mit ein wenig Alkohol zu Folgen führen, die bei gesunden Menschen erst ab 0.5%o eintreten. In einem solchen Fall kann auch Angetrunkenheit am Steuer gegeben sein.

Feststellung der Angetrunkenheit ( I ) Art. 55 Abs 1 SVG: Alle Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Alkoholprobe unterzogen werden Art. 55 Abs 3 SVG: Blutproben sind anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, oder sich die betreffende Person einer Atemprobe widersetzt oder deren Zweck vereitelt Vorgehen: gemäss Art. 138 ff VZV Verweigerung: Art. 91a SVG. Die zu kontrollierende Person ist auf die Folgen der Verweigerung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Feststellung der Angetrunkenheit ( II ) Gemäss Art. 55 Abs 4 SVG kann aus wichtigen Gründen eine zwangsweise Blutprobe angeordnet werden Die Angetrunkenheit kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden ( Art. 142c VZV, gestützt auf Art. 55 Abs 4 Satz 2 SVG )

Der Zeitpunkt der Angetrunkenheit Massgebend ist der Alkoholgehalt zur Zeit der Fahrt, nicht zum Zeitpunkt der Blutentnahme Erfahrungswerte: frühestens 20 Minuten nach dem Konsum, spätestens 2 Stunden danach ist der Alkohol im Blut. Der Abbau erfolgt in Schritten von 0.1 bis 0.2%0 pro Stunde

Fahrunfähigkeit aufgrund von Konsum anderer Stoffe ( I ) Anders als bei Alkohol könne Untersuchungen in Bezug auf eine Fahrfähigkeitsbeeinträchtigung durch andere Stoffe nicht ohne Anlass bei jedem Lenker durchgeführt werden. Hier braucht es Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; Art. 55 Abs 2 SVG Auch zum Nachweis von Drogen und Medikamenten sind Vortests möglich, so z.B. Speicheltests. Grundsätzlich ist jedoch für den Nachweis immer eine Blutuntersuchung notwendig; Art. 140 Abs 1 lit. B VZV Urinproben können genommen werden, wenn der Hinweis besteht, dass die betroffene Person unter dem Einfluss anderer Substanzen als Alkohol ist und dabei ein Fahrzeug geführt hat; Art. 140 Abs 2 VZV

Fahrunfähigkeit aufgrund von Konsum anderer Stoffe ( II ) In der Praxis sind Urintests bei Drogen sehr bedeutsam. Eine zwangsweise Entnahme ist aber nicht statthaft Grenzwerte: Art. 55 Abs 7 SVG; vgl. Art. 2 Abs 2 VRV; dies gilt unabhängig der konsumierten Menge!

Tathandlung Es gibt vier Tathandlungen: Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Angetrunkenheit besteht ab 0.5%o; Art 91 Abs 1 SVG ( Übertretung ) Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand. Qualifizierte Angetrunkenheit ab 0.8%o; Art. 91 Abs 1, 2. Satz SVG ( Vergehen ) Führen eines Motorfahrzeuges trotz Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum oder Medikamenten; Art. 91 Abs 2 SVG ( Vergehen ) Führen eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. In diesem Fall ist die Art des Rausches nicht relevant Definition Motorfahrzeug: Art 7 Abs 1 SVG: Gefährt mit eigenem Antrieb, ohne Schienen, das sich auf der Erde fortbewegt; somit gilt dies auch für Motorräder Führen: ein paar Meter öffentlicher Strassen genügen; cf aber 111 IV 96

Versuch; Täterschaft; Teilnahme Versuch: Strafbarkeit für den Vergehenstatbestand; Versuch kann das Betätigen der Zündung sein. Der ausbleibende Erfolg kann technische Gründe haben oder im Auftauchen der Polizei begründet sein Täterschaft: wer das Fahrzeug selbst führt. Täter kann auch sein, wer als angetrunkener Mitfahrer dem Lenker ins Steuer greift ( 91 IV 147 ); oder ein betrunkener Begleiter des Fahrschülers ( 128 IV 272 ) Teilnahme: Wer nicht massgeblich an der Führung eines Fahrzeuges beteiligt ist, kann Anstifter oder Gehilfe sein ( 116 IV 71 ) Anstiftung: auch für Übertretung Gehilfenschaft: nur für Vergehen. Mögliche strafbare Handlungen: Überlassen des Fahrzeuges ( 116 IV 72 ) Wechselseitiges Bestellen und Bezahlen von Runden im Restaurant ( 117 IV 186 )

Zurechnungsfähigkeit Auch bei FiaZ gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB Eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist somit auch bei Fahren unter Alkoholeinfluss beachtlich ( 117 IV 291 ) Bei Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit muss der Richter eine psychiatrische Untersuchung anordnen. Sie kann unterbleiben, wenn nebst der Alkoholkonzentration im Blut keine weiteren Indizien für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit vorhanden sind ( 119 IV 120 ) Zwischen 2%o und 3%o besteht eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Im Einzelfall kann diese Vermutung durch Gegenindizien umgestossen werden ( 122 IV 49 ) Bei Vorliegen einer Actio libera in causa ist die Zurechnungsunfähigkeit nicht zu beachten

Administrativmassnahmen Es gelten die Bestimmungen von Art 16 bis 16c SVG Dem fehlbaren Lenker kann der Entzug des Ausweises drohen

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Art Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Art. 91a SVG Ist ein Delikt gegen die Rechtspflege Der Täter muss nicht notwendigerweise angetrunken gewesen sein Somit handelt es sich um einen Fall von strafbarer Selbstbegünstigung. Diese Bestimmung verstösst aber nicht gegen das „Nemo-tenetur-Prinzip“ und ist EMRK-Konform ( 131 IV 36 ) Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar

Täterkreis Jeder, der sich gemäss Art. 55 Abs 1 und 2 SVG einer Untersuchung stellen muss Nicht nur der Fahrzeugführer, sondern alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer, inkl. Fussgänger ( 100 IV 258, E. 3 ) Allerdings gilt für Führer motorloser Fahrzeuge oder anderer Strassenbenützer, welche an einem Unfall beteiligt sind die privilegierte Form i. S. von Art. 91a Abs 2 SVG

Tathandlung ( I ) Unerheblich, wie die Untersuchung vereitelt worden ist; möglich sind: Aktiver Widerstand, z. B. durch Gewaltanwendung Entziehung durch Flucht Vereitelung des Untersuchungszwecks; z. B. durch Nachtrunk Entweder ist die Blutprobe amtlich angeordnet ( 114 IV 156 E. 1 ) Oder es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Anordnung. Wann ist diese Wahrscheinlichkeit gegeben? Immer dann, wenn der Täter zur Meldung eines Unfalls verpflichtet ist gemäss Art. 51 SVG.

Tathandlung ( II ) Trotz Meldepflicht unterlässt der Täter die Meldung, sofern Ihm die Meldung möglich gewesen wäre, und Bei objektiver Betrachtung aller Umstände, z. B. Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand/Verhalten des Lenkers vor und nach dem Unfall, mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet werden musste Somit ist der Tatbestand realisiert, wenn der Täter in Kenntnis dieser Umstände die Unfallmeldung unterlässt Fahrlässigkeit ist aber nicht strafbar Hingegen ist unerheblich, ob der Täter nüchtern ist oder nicht. Es gilt lediglich die Frage, ob der Täter mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste oder nicht

Taterfolg Die Vereitelung ist ein Erfolgsdelikt Das Delikt besteht im Verunmöglichen der zuverlässigen Ermittlung des Blutalkoholgehaltes, oder anderer Stoffe, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können Das Delikt ist vollendet, nicht erst dann, wenn eine Untersuchung überhaupt nicht, sondern schon dann, wenn sie nicht unverzüglich vorgenommen werden kann. Das heisst, wenn die Ermittlung noch möglich ist, liegt lediglich ein Versuch vor Der Versuch ist nicht strafbar, wenn der Täter ein nicht-motorisiertes Fahrzeug geführt hat, oder als Strassenbenützer in einen Unfall verwickelt war; Art. 91a Abs 2 SVG Realkonkurrenz zwischen Art. 91 und 91a ist möglich Im Verhältnis zu Art. 286 StGB ist Art. 91a SVG eine lex specialis