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OFV Generalversammlung
Freitag, 21. März 2014
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Leiter Prävention & Massnahmen Strassenverkehrsamt Thurgau
Ernst Fröhlich Leiter Prävention & Massnahmen Strassenverkehrsamt Thurgau
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Warnungsentzug & Verwarnung
Sicherungsentzug
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Verkehrsgefährdende Fahrzeugführer bessern
Warnungsentzug & Verwarnung Verkehrsgefährdende Fahrzeugführer bessern Warnung
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Definition der Widerhandlungen
Bagatellwiderhandlungen, Ordnungsbussen Besonders leichte Widerhandlungen (Parkschaden etc.) Leichte Widerhandlungen Mittelschwere Widerhandlungen Schwere Widerhandlungen Warnung
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Definition der Widerhandlungen
Bagatellwiderhandlungen, Ordnungsbussen Besonders leichte Widerhandlungen (Parkschaden etc.) Leichte Widerhandlungen Mittelschwere Widerhandlungen Schwere Widerhandlungen = Kaskadensystem Warnung
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Verwarnung Leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG)
Geschwindigkeitsüberschreitung: Innerorts 16 bis 20 km/h Ausserorts 21 bis 25 km/h Autobahn 26 bis 30 km/h Fahren im angetrunkenen Zustand: von 0,5 bis 0,79 Promille Ab 0,1 Promille für Neulenker, FL etc. Verwarnung Versehen, Missverständnis, momentane Überforderung (Leichte Auffahrunfälle, Ladungssicherung etc.)
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mind. 1 Monat Entzug Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG)
Geschwindigkeitsüberschreitungen: Innerorts 21 bis 24 km/h Ausserorts 26 bis 29 km/h Autobahn 31 bis 34 km/h Fahren im angetrunkenen Zustand: von 0,1 / 0,5 bis 0,79 Promille und einer weiteren leichten Widerhandlung Verursachen eines Unfalls, Verkehrsregelverletzung mit Gefährdung etc.
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mind. 3 Monate Entzug Schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG)
Geschwindigkeitsüberschreitung: Innerorts 25 km/h und mehr Ausserorts 30 km/h und mehr Autobahn 35 km/h und mehr Fahren im angetrunkenen Zustand: mit 0,8 Promille und mehr Fahren unter Betäubungsmittel Rechtsüberholen auf Autobahn, Überholen an unübersichtlicher Stelle, Krasses Nichtanpassen der Geschwindigkeit, etc... und Fahren trotz Entzug!
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3 6 12 24 60 Leumund ungetrübt Leumund getrübt In den letzten
5Jahren ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung In den letzten 5 Jahren 1 Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder 2 Entzüge Wegen mittelschweren Widerhandlungen In den letzten 10 Jahren 2 Entzüge wegen schweren oder 3 Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen ( nach einem Entzug keine 5 Jahre ohne massnahme – begründete Widerhandlung ) In den letzten 5 Jahren 1 Entzug auf unbestimmte Zeit ( kein reiner Sicherungsentzug ) 3 Monat Entzug 6 Monate Entzug 12 Monate Entzug 24 Monate Entzug bzw. auf unbestimmte Zeit 60 Monate Entzug bzw. für immer
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Extra Schwere Widerhandlung («Raser»)
Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG mind. 2 Jahre Entzug Geschwindigkeitsüberschreitung: 40 km/h und mehr 50 km/h und mehr 60 km/h und mehr 80 km/h und mehr Waghalsiges Überholen Teilnahme an einem Rennen
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Spezialfall Führerausweis auf Probe
1. Entzug Verlängerung der Probezeit um ein Jahr 2. Entzug Annullation Führerausweis Neue Führerprüfung frühestens nach 1 Jahr und nur mit positivem verkehrs- psychologischem Gutachten Warnung
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Fahruntaugliche vom Verkehr fernhalten
Sicherungsentzug Fahruntaugliche vom Verkehr fernhalten Sicherungsentzug
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Sicherungsentzug Schutz der Verkehrsteilnehmer
Bis Ausschlussgrund wegfällt Kein Verschulden notwendig
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Vorsorglicher Sicherungsentzug
Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. (Art. 30 VZV) z.B. - Verdacht auf Betäubungsmittelsucht - Fahren unter Drogen - Ab 1.6 %o bei FiaZ (ab ) - Nach 3. FiaZ innert 10 Jahren
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Gründe für den Sicherungsentzug
Körperliche oder geistige Mängel Vorliegen einer Sucht, welche eine Fahreignung ausschliesst Wenn das bisherige Verhalten keine Gewähr bietet, dass künftig beim Führen von Motorfahrzeugen die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht genommen wird Kaskadensystem
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Administrativverfahren
Ereignis Strafverfahren Administrativverfahren Warnung Sicherung Untersuchungen Beurteilung Beurteilung Strafurteil: Busse Geldstrafe Freiheitsstrafe Rechtliches Gehör Verfügung / Vollzug
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Via Sicura 1. Paket seit 01.01.2013 Raserartikel
Abklärung der Fahreignung bei FUD Einziehung/Verwertung von Fahrzeugen Keine Lernfahrten-Begleitung mit FAP Verbot von Radarwarnungen ...sowie Mindestalter von Radfahrer/Fuhrleuten, Infrastruktur-massnahmen, Strassenverkehrsunfallstatistik, Strafverfolgung
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Via Sicura 2. Paket seit 0,0 ‰ für bestimmte Personengruppen Fahren mit Licht am Tag Straffung im Ordnungsbussenverfahren Einführung Schadensverlaufserklärung Abklärung der Fahreignung bei >1,6 ‰ Qualitätssicherung Fahreignungsabklärung
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Via Sicura 3. Paket ab ca. 2015 Regresspflicht für FiaZ, FuD und Raser
Obligatorische Nachschulung Beweissichere Atem-Alkoholkontrolle Blackbox für Raser Alkohol-Wegfahrsperre
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www.stva.tg.ch www.stva.ar.ch www.stva.sg.ch www.stva.ai.ch
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Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit !
Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit !
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