Unternehmenssteuerrecht WS 2004/05

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Normalwert- regelung § 4 Abs 9 UStG
CD = Lieferung Privatperson Inland / EU / Drittland: immer 19% USt Unternehmen Inland: 19% USt EU: steuerfrei bei Nachweis Drittland: steuerfrei bei Nachweis.
FW Betrag / (V/D) Kurs niedrig FW Betrag / (V/D) Kurs hoch
 Präsentation transkript:

Unternehmenssteuerrecht WS 2004/05 Foliensammlung Teil Internationales Umsatzsteuerrecht Mag. Peter Pichler

Überblick Wiederholung allgemeiner Grundsätze Grenzüberschreitender Warenverkehr Mit Drittstaaten Im Binnenmarkt Grenzüberschreitende Dienstleistungen Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern

Grundsätze der USt Charakterisierung Objektsteuer Objektbezogene Merkmale (zB Preis) Verbrauchsteuer Belastung Letztverbraucher; Steuer auf Einkommensverwendung Verkehrssteuer Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers Indirekte Steuer Steuerschuldner ungleich Steuerträger Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug

Unternehmerkette EUR 200 EUR 400 EUR 200 EUR 400 EUR 600

Umsatzbesteuerung

Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG) Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 bzw 3a) Eigenverbrauch Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3) Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1)

Leistungen (§§ 3f UStG) Lieferung (§ 3 UStG) Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§ 3 Abs 1 UStG) sonstige Leistung (§ 3a UStG) Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen) Aktives Tun, Dulden, Unterlassen Inlandsbezug erforderlich  Regeln über Leistungsort Einheitlichkeit der Leistung Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3) Keine Aufspaltung Lieferung/sonstige Leistung

Leistungsort Lieferung § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt Sonstige Leistung § 3a Abs 5 ff Generalklausel § 3a Abs 12

Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) Leistungsempfänger = Unternehmer Leistung eines anderen Unternehmers, die der Umsatzsteuer unterliegt Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers Rechnung, die den Formvorschriften des § 11 UStG entspricht Zeitlich: Ausführung der Leistung + Vorlage Rechnung

Vorsteuerabzug II Leistung für Unternehmen (12 Abs 2) Zu mindestens 10% für Unternehmen Ausnahme: Gebäude (vgl aber AbgÄndG 2004) Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB Repräsentationsaufwendungen) Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b) Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3) Unechte Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug Echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug

Leistungen ausländischer Unternehmer Reverse Charge-System (§ 19 Abs 1) sonstige Leistungen, Werklieferungen kein Wohnsitz/Sitz des leistenden Unternehmers im Inland Leistungsempfänger Unternehmer Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger Leistungsempfänger ermittelt Steuerschuld Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3)

Leistungen ausländischer Unternehmer Inlandslieferungen: § 27 Abs 4 Abfuhrverpflichtung und Haftung des inländischen Leistungsempfängers Leistungsempfänger juristische Person des öff. Rechts oder Unternehmer § 27 Abs 7: Fiskalvertreter § 19; § 27 Abs 4 UStG gehen vor Gilt sowohl für Lieferungen als auch sonstige Leistungen zB Leistungen an Nichtunternehmer Grdsl Wahlrecht; Pflicht für Drittlandsunternehmer, soweit keine gegenseitige Amtshilfe besteht Zugelassene Fiskalvertreter (Abs 8): Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Spediteur

Grenzüberschreitender Warenverkehr Territorialitätsprinzip Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip Derzeitige Praxis: Bestimmungslandprinzip Wettbewerbsneutralität Höhe des Steueraufkommens richtet sich nach inländischem Verbrauch Verwirklichung Bestimmung Leistungsort (Dienstleistungen) Grenzausgleich (Warenlieferungen)

Warenverkehr mit Drittländern Grenzausgleich Steuerbefreiung der Ausfuhr (§ 6 und 7 UStG) Aufrechterhaltung des Vorsteuerabzuges Importierte Waren: Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG) Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 2 UStG

Warenverkehr mit Drittländern - Export Leistungsort: § 3 Abs 7 bzw 8 UStG Steuerbefreiung für Ausfuhr gem §7 UStG Unternehmer befördert/versendet Gegenstand in das Drittland (§ 7 Abs 1 Z 1) Abnehmer befördert/versendet Gegenstand in das Drittland (§ 7 Abs 1 Z 2) Ausländischer Abnehmer (§ 7 Abs 2 UStG)

Warenverkehr mit Drittländern - Export „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3 UStG) Gemeinschaftsfremder Abnehmer Ausfuhr innerhalb 3 Monaten Gesamtbetrag der Rechnung > 75 Euro Formale Verpflichtungen Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4 ff) Buchnachweis (§ 7 Abs 1 letzter Satz) Materiell-rechtliche Voraussetzungen?

Warenverkehr mit Drittländern - Import Einfuhrumsatzsteuer: § 1 Abs 1 Z 3 UStG Egal ob durch Unternehmer oder Letztverbraucher Bemessungsgrundlage: grdsl Zollwert (§ 5) Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 2) Sonderfall: Lieferer schuldet EUSt (§ 3 Abs 9) Lieferort liegt im Inland zB Lieferkondition „verzollt und versteuert“ Liefernder Unternehmer bewirkt in Österreich steuerbare + steuerpflichtige Lieferung; VStabzug für entrichtete EUSt

Warenverkehr mit Drittländern - Import Lohnveredelung (§ 8 UStG) Bearbeitung/Verarbeitung von Gegenständen (zB Reparatur iSv § 3a Abs 8 lit c UStG) Gegenstand muss vom Auftraggeber zum Zweck der Veredelung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben worden sein und § 8 Abs 1 Z 1: vom Unternehmer (Veredler) in Drittlandsgebiet befördert/versendet werden § 8 Abs 1 Z 2: vom Auftraggeber in Drittlandsgebiet befördert/versendet werden Ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs 2) erforderlich Echt steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG) Buchnachweis erforderlich

Warenverkehr im Binnenmarkt Grenzausgleich widerspricht Idee des Binnenmarktes Ziel: Ursprungslandprinzip mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug Besteuerung am Unternehmensort fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip erfordert Clearing - Mechanismus Angleichung Steuersätze und Steuerregeln Übergangsregelung (Binnenmarktregelung)

Handel zwischen Unternehmer - Import Innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmern >> Bestimmungslandprinzip Ig Erwerb (Art 1) Erwerber = Unternehmer/Juristische Person Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der Beförderung/Versendung) Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung Vorsteuerabzug gem Art 12 UStG

Handel zwischen Unternehmer - Export Ig Lieferung (Art 7) Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb) Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS Befreiung der ig Lieferung (Art 6) Buchnachweis Nachweis ig Beförderung/Versendung Rechnung (Art 11)

Erwerb durch Schwellenerwerber Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1) Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen pauschalierte Landwirte nicht steuerpflichtige juristische Person Erwerbschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2) Erwerbe > EUR 11.000,- wie normale Unternehmer Erwerbe < EUR 11.000,- wie Private Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten

Erwerb durch Schwellenerwerber Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber möglich (Art 1 Abs 5)  Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb) Bindet Unternehmer für zwei Jahre Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf Erwerbsschwelle Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen Unternehmer Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle)

Erwerb durch Private Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr: Ursprungslandprinzip Ausnahme: Versandhandel Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff) Beförderung/Versendung durch Lieferer Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Versandhandel Abnehmer Lieferschwelle Private Letztverbraucher Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht) Lieferschwelle Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat > 100.000 Euro Verzicht auf Lieferschwelle durch Lieferer möglich (Art 3 Abs 6 UStG) Verlagerung des Leistungsortes unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze Bindet Unternehmer für 2 Jahre

Innergemeinschaftliche Verbringungen Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2 Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12 Ausnahme vorübergehende Verwendung zB Verbringung zur Ausfuhr einer sonstigen Leistung Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig Erwerb/Lieferung Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG

Lieferung neuer Fahrzeuge Bestimmungslandprinzip Begriff neues Fahrzeug: Art 1 Abs 8 und 9 Import: Immer ig Erwerb, auch wenn durch Private (Art 1 Abs 6 und 7) Erwerb durch Nichtunternehmer: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2) Steueranmeldung + Selbstberechnung (Art 21 Abs 2)

Lieferung neuer Fahrzeuge Export Unternehmereigenschaft auch von Privaten (Art 2 UStG) Ig Lieferung (vgl Art 7 Abs 1 Z 2 lit c) Vorsteuerabzug für vorausgegangenen Erwerb des Fahrzeuges (Art 12 Abs 3 UStG) Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge gem Art 27 Abs 2 UStG iVm VO 2003/308

Binnenmarktregelung Verbrauchsteuerpflichtige Waren Mineralöl, Alkohol, Tabak (Art 1 Abs 6) idR Bestimmungsland Art 1 Abs 6: Erwerbsschwelle nicht anwendbar Art 3 Abs 7: Lieferschwelle nicht anwendbar Ausnahme Abholung durch Private

Kontrollinstrumentarium Umsatzsteueridentifikationsnummer (Art 28) Indizfunktion (ig Lieferung) Kontrollfunktion (vgl Zusammenfassende Meldung) Formales Erfordernis (§ 11 bzw Art 11, Rechnung) Tatbestandselement (zB ig Güterbeförderung) Bestätigungsverfahren (Art 28 Abs 2) Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs 4 UStG) Unrichtige Angaben des Abnehmers Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Folge: Abnehmer schuldet Steuer

Kontrollinstrumentarium Rechnung (Art 11 UStG) Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 ff) Grundlage für Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten Meldepflichtig: Unternehmer (§ 2 UStG) Ig Warenlieferungen Ig Lieferungen Ig Verbringungen Erforderliche Angaben (Art 21 Abs 6) Meldezeitraum: Kalendervierteljahr (Art 21 Abs 7) Abgabetermin (Art 21 Abs 3) Elektronische Übermittlung (Art 21 Abs 10)

Sonderfall Reihengeschäft Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäft ab und diese Geschäfte werden mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt Da keine Sonderregelung in 6.MWSt-RL (Ausnahme: Dreiecksgeschäft) nach allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen (vgl Art 8 der 6.MWSt-RL) hA: Lieferungen sind hinsichtlich Ort und Zeitpunkt getrennt zu beurteilen hA: nur ein Umsatz nach § 3 Abs 8 zu beurteilen („bewegte Lieferung“), übrige nach § 3 Abs 7 („ruhende Lieferung“) Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (VwGH-Beschluss vom 26.5.2004, vgl Beispielsammlung)

Sonderfall Dreiecksgeschäft I (Art 25) Drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten; Gegenstand gelangt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer Erster Unternehmer tätigt steuerfreie ig Lieferung in seinem Staat, da gem § 3 Abs 8 UstG der Beginn der Beförderung/Versendung für Lieferort maßgebend ist Mittlerer Unternehmer (Erwerber) Erwerber tätigt ig Erwerb im Bestimmungsland, da sich dort der Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet (Art 3 Abs 8): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 3 steuerfrei.

Sonderfall Dreiecksgeschäft II Erwerber tätigt (zusätzlich) ig Erwerb gem Art 3 Abs 8 Satz 2 soweit er eine andere UID-Nr als jenes Mitgliedstaates, in dem die Beförderung/Versendung endet, verwendet (zB UID-Nr seines Heimatlandes): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 2 steuerfrei. Letzter Unternehmer (Empfänger) Da sich Gegenstand bereits im Bestimmungsland befindet, liefert Erwerber an Empfänger im Bestimmungsland (§ 3 Abs 7: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht) Nicht Erwerber sondern Empfänger schuldet jedoch gem Art 25 Abs 5 UStG Steuer für diese Lieferung – gesetzlicher Wechsel der Steuerschuld Vorsteuerabzug für Empfänger gem Art 12 Abs 1 Z 2 UStG Vereinfachungsregelung (va für Erwerber)

Innergemeinschaftliches Kommissionsgeschäft Kommittent Kommissionär Käufer/Verkäufer Kommissionär: eigener Name, fremde Rechnung (§ 383 HGB) Einkaufs/Verkaufskommission § 3 Abs 3 UStG: 2 Lieferungen liegen vor (keine Vermittlung) bei Verkaufskommission gilt Lieferung des Kommittenten erst mit Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt (gilt nur für Zeitpunkt, nicht auch für Ort) Vereinfachungsregelung (Vor Lieferung durch Kommissionär steht Entgelt des Kommittenten meist nicht fest) Ausnahme nach FinVerw: wenn Gegenstand bei Zurverfügungstellung an Kommissionär bereits in Bestimmungsland gelangt  Lieferung bereits in diesem Zeitpunkt (Kommissionär tätigt ig Erwerb) Provision: nicht Entgelt für Vermittlungstätigkeit des Kommissionärs, sondern geringerer Kaufpreis

Lieferung Gas/Elektrizität Elektrizität, Gas werden wie Gegenstände behandelt (vgl Art 5 Abs 2 der 6.MWSt-RL) Sonderregelungen nach der Richtlinie 2003/92/EG Nationales Recht: § 3 Abs 13 und 14 idF Abgabenänderungsgesetz 2004 (siehe Beispielsammlung) Lieferung an Wiederverkäufer Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf Erwerb von Gas/Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht wo Abnehmer sein Unternehmen betreibt (unabhängig vom tatsächlichen Ort des Verbrauchs, Empfängerortprinzip) Lieferung an sonstige Abnehmer: Ort des tatsächlichen Verbrauchs (Standort des Zählers) Ausnahme: Wenn vom Abnehmer nicht verbraucht: Sitz des Abnehmers (zB Weiterverkauf von Überkapazitäten)

Grenzüberschreitende Dienstleistungen Sonstige Leistungen: kein Grenzausgleich Harmonisierte Festlegung des Leistungsortes Leistungsort: § 3a UStG Grdsl Einheitliches Konzept Drittland/Binnenmarkt

Leistungsort - Grundstücke Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 6) Ort des Grundstücks zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des Grundstückes (Vermietung, Verpachtung) Verwertung (Veräußerung, Erwerb) Erhaltung (zB Pflege Grünflächen, Gebäudereinigung) Einräumung dinglicher Rechte (Baurecht) Grundstücksmakler, Architekten (§ 3a Abs 6 lit a,b) Nicht: zB Steuer-/Rechtsberatung in Zusammenhang mit Grundstück; Veröffentlichung von Immobilienanzeigen

Leistungsort - Beförderung Beförderungsleistungen (§ 3a Abs 7) Aufteilungsgrundsatz, anteiliges Besteuerungsrecht Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 3) Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2) Beförderung von Personen Steuerfrei, wenn Beförderung mit Schiffen, Luftfahrzeugen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d) Sonst: ermäßigter Steuersatz § 10 Abs 2 Z 12

Leistungsort § 3a Abs 8: Tätigkeitsort Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen Nebenleistungen des Transportgewerbes (zB Be- und Entladen) Wenn als Hauptleistung erbracht und nicht bloß unselbstständige Nebenleistung zu Güterbeförderung Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen) und Begutachtung

Leistungsort - Katalogleistung § 3a Abs 10 Leistungen iZm urheberrechtlichen Vorschriften (Z 1) Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2) Werbeberatung, -planung, -gestaltung, -mittelherstellung, Durchführung von Werbung Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3,4) Überlassung von Informationen (Z 6) Überlassung von Know-How, Datenbanken

Leistungsort - Katalogleistung Personalgestellung (Z 8) Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (Z 12) Telekommunikationsdienste (Z 13) Vgl § 2 VO 383/2003 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14) Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden

Leistungsort - Katalogleistung Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z 15) Bereitstellung von Websites, Webhosting Bereitstellung von Software über Internet Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen Online-Versteigerungen Nicht: Lieferung von körperlichen Datenträgern; Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt; Beratungsleistungen per e-mail

Leistungsort - Katalogleistung Leistungsort § 3a Abs 9 Lit a: Empfänger ist Unternehmer  Leistungsort, wo Empfänger Unternehmen betreibt Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Wohnsitz des Empfängers im Drittland Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet  Sitzort des Dienstleistenden (§ 3a Abs 12) Sonderregelung lit c: Wohnsitz des Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen Ort der Nutzung / Auswertung (§ 3a Abs 11)

Leistungsort Generalklausel § 3a Abs 12 VO-Ermächtigung § 3a Abs 13 Sitz des Dienstleistenden VO-Ermächtigung § 3a Abs 13 Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Wettbewerbsverzerrungen Ort der Nutzung bzw Auswertung als Leistungsort VO 2003/383 Verlagerung des Ortes bei Telekommunikationsleistungen

Besonderheiten im Binnenmarkt Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2) im Binnenmarkt steuerpflichtig Abgangsort Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr Reverse Charge System Leistung an beweglichen Gegenständen (Art 3a Abs 6) § 3 Abs 8 lit c UStG Reverse Charge

Sonstige Leistung Besorgungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) Eigener Name, Fremde Rechnung Besorgender Unternehmer wird so behandelt, als hätte er Leistung selbst erbracht Für besorgte Leistung geltende Rechtsvorschriften sind auf Besorgungsleistung anzuwenden Ort der Leistung Steuerbefreiung (Ausnahme: personenbezogene Merkmale, zB Kleinunternehmer) Steuersatz

Sonstige Leistung Vermittlungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) Fremder Name, Fremde Rechnung Herbeiführung eines Leistungsaustausches zwischen Auftraggeber und Drittem Vermittler steht außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches Vermittlungsleistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem vermittelter Umsatz ausgeführt wird (Ausnahme: Katalogleistungen  § 3a Abs 9 bzw 12 UStG) Steuerbefreiung: § 6 Abs 1 Z 5 UStG Binnenmarkt: Art 3a Abs 1 Verschiebung des Leistungsortes durch Verwendung der UID-NR (Ausnahme: § 3a Abs 6 und Abs 10 Z 11)

Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben (bzw keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen) EU-Ausland oder Drittstaat § 12 AVOG: Finanzamt Graz Stadt Wenn Betriebsstätte im Inland: jenes FA zuständig, in dessen Sprengel sich Betriebsstätte findet (vgl § 61 BAO) Ausländische Unternehmer, die in Österreich Umsätze tätigen: Pflicht zur Registrierung + Abgabe von Erklärungen (Voranmeldungen, Jahreserklärungen) Geltendmachung von Vorsteuern im regulären Veranlagungsverfahren

Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern Unternehmer tätigt keine Umsätze im Inland  Geltendmachung der Vorsteuern im vereinfachten Erstattungsverfahren 8.MWSt-RL über das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland, aber in anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige 13.MWSt-RL über das Verfahren zur Erstattung an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige § 21 Abs 9 UStG VO 1995/279 VO 1996/756

Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern § 1 VO 1995/279: Ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland oder nur steuerfreie Umsätze iSd § 6 Abs 1 Z 3 UStG (zB Güterbeförderungen) oder nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (=Reverse-Charge-Umsätze, ausgenommen Bauleistungen) oder nur Umsätze gem § 20 Abs 4 UStG (Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, Einzelbesteuerung) oder Umsätze gem § 3a Abs 9 lit c (Drittlandsunternehmer, die auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet ausführen und von der Ausnahme nach § 25a UStG bzw Art 26c der 6.MWSt-RL (Registrierung in nur einem EU-Land) Gebrauch gemacht haben) Sind Voraussetzungen des § 1 der VO gegeben  Abzug der Vorsteuern nur nach der VO; Veranlagung nicht möglich

Erhebung und Erstattung der USt von ausländischen Unternehmern Verfahren Zuständig: FA Graz Stadt Amtlicher Vordruck (U 5) Frist: 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Erstattungsanspruch (vgl § 12 UStG) entstanden ist (§ 3 der VO) Unternehmerbescheinigung (§ 3 Abs 3 VO) Originalbelege (§ 3 Abs 1 der VO; Vermeidung Missbrauch) Bagatellgrenze: 360 bzw 36 Euro (§ 3 Abs 2 der VO) Erstattung nur in dem Umfang, wie sie auch für im Inland ansässige Steuerpflichtige in Betracht kommt  Beachtung der allgemeinen Regeln