Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Sie sind verunsichert ? Wie sparen Sie richtig, damit Ihr Lebensstandard auch im Alter weiterhin gehalten werden kann ?
Advertisements

Die deutsche Kommune und ein so genannter „Trust“ in den USA mit z. B
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Factoring.
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Versicherungsvermittler
Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute
Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Restrukturierungsgesetz Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung.
Inhalt Begriff der Sicherungsabtretung Rechtliches Umfeld Ausblick
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
KG & Stille Gesellschaft
Mietkautionen : Gesetzeskonform und trotzdem komfortabel
1 KWLAW.CEE in Cooperation with law firms in BRATISLAVA BRNO BUDAPEST BUCHAREST KIEV KRAKOW MOSCOW PRAGUE WARSAW ZAGREB Kraft & Winternitz Rechtsanwälte.
Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB
UNS-Beratertreffen Rechtliche Aspekte und Haftungen aus Berateraufträgen 8. April 2005 Mag. Ferdinand Wallner.
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
FOWI Kreditsicherheiten in Bulgarien Wahlfach: Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa Wirtschaftsuniversität Wien, Mag. Boris Metodiev FOWI.
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht10/2008 © Verlag Fuchs AG Finanzkrise 1.Weshalb müssen der Bund, die SNB (Schweizerische Nationalbank)
Fall 2 § 20 KSchG Gewährleistung
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
Ein Vortrag von Jens Berger
Was sind Fonds? Fonds stellen eine Form der Geldanlage dar. Eine wesentliche Rolle spielt bei der Investition das Prinzip der Risikostreuung und Mischung.
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur VBA-Prüfung
XII. Arbeitnehmerpflichten
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Zahlungsströme zwischen Akteuren
Grundbuchsrecht Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Die Reform der GmbH Was ändert sich.
Banken Thomas Kutschera.
Registrar-Tag Dr. Barbara Schloßbauer Mag. Bernhard Erler Rolle des Registrars Ein Erfahrungsbericht aus der Rechtsabteilung Datum:
Steueroasen Daniela Ziegler.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Registrar-Seminar Rechtliche Aspekte der Vergabe und Verwaltung von.at-Domains II Dr. Barbara Schloßbauer Rechtsabteilung.
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Winterseminar 5. November 2010
Verfahrensarten des SchKG und ihr Anwendungsbereich.
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
Kolloquium im Sachenrecht für Liz-II PD Dr. C. Schmid-Tschirren
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Realkontrakte – Übersicht
A ist Buchhalter bei der Firma des B
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon.
K o n t o f ü h r u n g.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Der Nutzen einer Staatsbank
8. Übung zur Makroökonomischen Theorie
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Arten der Spareinlagen
Börsenmärkte Kassamarkt
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
I. Personengesellschaften
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Nebenabreden zum Kauf (1)
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Beispiel sittenwidriger Klauseln1 Beispiel für sittenwidrige Klauseln HG Wien , 18 Cg 74/06f.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.
Aufgaben von Banken.
 Präsentation transkript:

Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015

Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage“. Sichteinlagen: täglich fällig Termineinlagen: vereinbarte Laufzeit, Vorschusszinsen, Kündigungsgelder, Rückzahlung erst nach Kündigung Spareinlagen: §§ 31 ff BWG, dienen der Anlage, nicht dem Zahlungsverkehr § 1002 ff ABGB – Geschäftsbesorgungsvertrag  „zur Verwaltung“

Der Begriff der/des Einlage/vertrages Abwicklung über Konten Angemessene Verzinsung Sichere Verwahrung von Geldern Hereinnahme durch Bank, um damit gewinnbringend zu arbeiten OGH Ob 107/99k: = Vertrag sui generis

Der Begriff der Spareinlage Begründung durch Ausfolgung der Sparurkunde Strenger Bezeichnungsschutz für „Spar“ in §31 Abs 2BWG Einlagengeschäft nur für Kreditinstitut möglich Dienen stets der Anlage

Namenssparbuch Lautet auf Namen des identifizierten Kunden (§ 40 Abs. 1 BWG) Bezeichnungssparbuch Andere Bezeichnung (Nummer, Alias…) als der identifizierte Kunde Identifikation (§40 Abs. 1 BWG) trotzdem erforderlich

Kleinbetragssparbuch < € 15.000 Identifikation des Kunden Verfügungsvorbehalt (Losungswort) § 32 (4) BWG: Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungswortes Großbetragssparbuch Verfügungsvorbehalt nicht zwingend

Vermerk von Ein- und Auszahlungen § 32 (1) BWG: jede Einzahlung ist zu vermerken Nachträglicher Vermerk möglich Aber: Auszahlungen (§ 32 (2) BWG): nur gegen Vorlage der Sparurkunde

Fälligkeit der Spareinlage Abhängig von der Vereinbarung Bei Bindung, vor Fälligkeit  Vorschusszinsen § 32 (8) BWG = 1‰ pro Monat, aber nicht mehr als Habenzinsen

Verzinsung der Spareinlage § 32 (6)+(7) BWG – Ersichtlichmachung in der Urkunde Fixe oder variable Zinsen möglich Ewiges Streitthema Verzinsung: VKI vs. Banken

Übertragung der Inhaber-Sparurkunde Durch Übereignung der Urkunde Geltendmachung in der vorgeschriebenen Weise (= Mitteilung des Losungswortes)

Verlust der Sparurkunde Verlustmeldung – keine Auszahlung innerhalb von 4 Wochen Kraftloserklärung = Trennung des verbrieften Rechts von der ursprünglichen Urkunde und Ersatz durch eine Urkunde Aufgebotsverfahren bei Gericht – Dauer rd. 1 Jahr Ausnahme Postsparbücher gemäß § 15 (5) PostSpG (1 Monat)

Exkurs: Wertpapiersparbuch Rechtliche Einordnung KMG, WAG, BWG

Das Depotgeschäft

Die rechtlichen Grundlagen § 1 Abs. 1 Z. 5 BWG §§ 957ff ABGB Depotgesetz (DepG) WAG AGBs „Vereinbarung über Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren des Kunden“

Die Parteien des Depotvertrages Verwahrer: ist gemäß § 1 Abs. 2 DepG berechtigt + benötigt eine Konzession gemäß § 4 BWG, nur KIs können Depotgeschäft anbieten; Hinterleger: Partner der Bank aus Depotvertrag Identifikation analog Kontoeröffnung Verfügungsberechtigung  hat Rechte aus Depotvertrag Verfügung im fremden Namen = Zeichnungsberechtigung nur zur Verfügung, aber nicht über das Depot an sich (Transaktionskauf + Verkauf, aber keine Änderungen am Depot)

Gegenstand des Depotvertrages Nur für Wertpapiere iSd § 1 DepG = Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Investmentzertifikate, Sammelurkunde*, etc., die der Kapitalanlage dienen Keine Anwendung für Derivate *Sammelurkunde ist ein Wertpapier, das eine Vielzahl von Einzelrechten in ein Papier zusammenfasst.

Die Verwahrungsarten Die Sonderverwahrung – Streifbandverwahrung § 2 DepG – durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist getrennte Verwahrung vorzusehen; Ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag erforderlich = Ausnahmefall

Die Verwahrungsarten Die Sammelverwahrung - § 4 DepG Gemeinsame Verwahrung von gleichartigen Stücken  Miteigentum am Sammelbestand Ausfolgung aus der Sammelverwahrung (§ 6 DepG) = schuldrechtlicher Rückgabeanspruch auf Anteil des Hinterlegers auf entsprechende Zahl von Wertpapieren der selben Art  Es entsteht erneut Alleineigentum

Die Verwahrungsarten Die Drittverwahrung (§ 3 DepG) Verwahrer ist berechtigt, Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer anzuvertrauen. Inhaber ist der Zwischenverwahrer § 29 (3) 7.4 WAG „Unterscheidbarkeit der Effekten durch unterschiedliche Benennung“ Es entstehen 2 Vertragsverhältnisse 1: Hinterleger und Zwischenverwahrer 2: Zwischenverwahrer und Drittverwahrer

Die Verwahrungsarten Aber: Allein- bzw. Miteigentum des Hinterlegers setzt sich bei Drittverwahrer fort. Haftung (§ 3 Abs. 3 DepG) nach § 1313a ABGB wird vertraglich auf Auswahlverschulden eingeschränkt DepotG auch gegenüber KSchG Spezialnorm, daher Vorrang

Die Verwahrungsarten Verwahrung im Ausland (§3 Abs 4 DepG) Înlandswertpapiere - nur bei ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung des Hinterlegers (finder sich in AGBs wieder). Auslandswertpapiere – dann Ermächtigung nicht erforderlich

Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers § 9 Abs. 1 DepG räumt kein solches Recht ein, nur Ausübung durch gesonderte Vereinbarung; § 9 Abs. 2 DepG Drittverwahrer, nur im Zusammenhang mit Wertpapieren (Gebühren, Spesen, …)  dies hindert auch nicht die Herausgabe der Wertpapiere:

Die Verwaltung der Wertpapiere  Nebenverpflichtung aus dem Depotvertrag, da Hinterleger keine Verwaltungshandlungen setzen können. Abtrennung fälliger Zins-, Gewinn- und Ertragsanteilsscheine Neue Zwischenbögen Bekanntmachung der Emissionsstelle Bei Kapitalmaßnahmen Kunden benachrichtigen und Weisungen abwarten. Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB wird mit Depotbank vereinbart. Bei Drittverwahrung gegen diese Verwaltungsaufgaben an Dritten über.

Verfügungen über das Depot Depotübertrag via Besitzanweisung „Kunde weist Bank an, die Wertpapiere in Zukunft für den Erwerber inne zu haben.“ Wirksam mit Verbuchung beim Verwahrer (in den Systemen) Verpfändung erforderlich sind Pfandvertrag, Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung

Das Depot in der Insolvenz Konkurs des Kunden: Bank nimmt keine Verwaltungshandlungen mehr vor. Ausgleich des Kunden: keine Auswirkung Konkurs der Bank: Geschäftsaufsicht, Kunde hat Aussonderungsrecht;

Besondere Depotarten Subdepot: Eigene Bezeichnung im Rahmen eines bestehenden Depots Treuhanddepot Ermächtigungstreuhand - Treugeber bleibt Eigentümer Vollrechtstreuhand: Treuhänder ist Eigentümer, aber Bindung im Innenverhältnis Anderdepot für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare…) Sperrdepot: Herausgabeanspruch wird gesperrt, meist Interesse eines Dritten – vertragliche Vereinbarung

Kontaktdetails Dr. Alexander Schall BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Legal Counsel A-1018 Wien Georg-Coch-Platz 2 T +43 (0) 5 99 05-23335 www.bawagpsk.com MMag. Gerald Deimel Raiffeisen Centrobank General Counsel A-1015 Wien Tegetthoffstraße 1 T +43 (0)1 515 20-160 www.rcb.at