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Grundbuchsrecht Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte 13.12.2010.

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Präsentation zum Thema: "Grundbuchsrecht Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte 13.12.2010."—  Präsentation transkript:

1 Grundbuchsrecht Dr. Harald Friedl Willheim Müller Rechtsanwälte 13.12.2010

2 Vertrauensgrundsatz – Rekurs Allgemeines –Einmaligkeit des Rechtsmittels auch im GB-Verfahren –Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG) zu Verhinderung von Rangverschiebungen –Von Amts wegen anzumerken (§ 125 Abs 1 GBG) –Vertretung durch RA oder Notar erforderlich (§ 6 Abs 2 AußStrG) Berufung auf die Vollmacht: § 30 Abs 2 ZPO iVm § 77 Abs 1 GBG Anträge nicht nur zum Vorteil – Spezialvollmacht (auch für Rangordnung) –Beschwer: gegen stattgebende Beschlüsse kein Rekurs möglich – Antrag im Auftrag beider Parteien stellen Fristen: –§ 81 GBG Postlauf zählt nicht! – Einlangen bei Gericht Europ. Übereinkommen über die Berechnung der Fristen: Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage sowie Karfreitag zählen nicht Nicht erstreckbare Notfristen –§ 82 GBG: Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung Rekursfristen: –30 Tage im Inland, 60 Tage im europ. Ausland, 90 Tage

3 Vertrauensgrundsatz - Fortsetzung §§ 443, 1500 ABGB ua, § 62 Abs 2 GBG – materielles Publizitätsprinzip – Fortsetzung –negative Seite (was nicht eingetragen ist, gilt nicht) - § 1500 ABGB Offenkundige Dienstbarkeiten –Kein lastenfreier Erwerb –Gegen den Erwerber mit Feststellungsklage – Eintragung –Eigentümerdienstbarkeiten (§ 526 ABGB) »ruht, trotz Eintragung »Achtung bei Auseinanderfallen des Eigentums – offenkundiges Dienen! »Kann nur nachträglich entstehen und nicht bei Identität des Eigentümers eingetragen werden Schützt nur den rechtsgeschäftlichen Verkehr Exekutiver Zugriff nicht im Vertrauen auf das Buch; Erbgang nichtige Eintragungen – krasse Bsp im Wohnungseigentum WE-Begründung an der Hausbesorgerwohnung, zu kleinen Lagerräumen (RIS-Justiz RS0082983 ua).

4 Anmerkung der Rangordnung - § 53 GBG Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung: –bezweckt Sicherung des Zug-um-Zug-Prinzips im Liegenschaftsverkehr –vermittelt nur einen best Rang, kein Rechtserwerb, keine Rückwirkung –Wirksamkeit: 1 Jahr (Ende der Frist ist anzugeben; Achtung: § 81 GBG) –nur eine einzige Ausfertigung – Einstweilige Verfügungen –normalerweise anonym; Angabe eines Berechtigten zulässig (5 Ob 34/95) Antragslegitimation: –Liegenschaftseigentümer, eingeantworteter Erbe, Ersteher –Antrag muss beglaubigt (!) unterfertigt sein Wirkung: –Einverleibung unter Vorlage des Beschlusses (Vorlage nachträglich möglich) –Löschung von Zwischeneintragungen - § 57 Abs 2 GBG: Frist 14 Tage –Eintragung auch im Konkurs - § 56 Abs 3 GBG –Rangordnung vs richterl Veräußerungs- und Belastungsverbot –Rangordnung vs Anmerkung der Löschungsklage (obiter dictum in 1 Ob 58/01i; ggtl 5 Ob 18/09x) Anmerkung der Zusage der Einräumung von WE - § 40 Abs 2 WEG –Der AdRO nachgebildet, wirkt aber unbefristet und lautet auf einen Namen –Bei erst zu errichtenden Objekten: Bezugnahme auf bewilligte Baupläne, Top-Nr.

5 AdRO beabsichtigte Verpfändung Zweck gleich wie Veräußerungsrandordnung: Zug-um-Zug-Prinzip zur Auszahlung der Darlehensvaluta Eintragung von Simultanhypotheken: Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG Unverständliche Bestimmung: Auslegung durch Erl JABl 1958, 31 Eintragung mehrerer Simultanhypotheken nur einmal Eintragungsgebühr Ein unbedingte Anmerkung erforderlich! Anmerkung der Rangordnung beabsichtigte Löschung - § 53 Abs 2 GBG Bei Lastenfreistellung – wird kaum gemacht Antrag durch den Hypothekar Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung nach § 40 Abs 1 WEG wirkt nicht rangwahrend! – Achtung also bei exekutiven Zugriff od Konkurs Ausnützung bis zum angemerkten Betrag Wirkung: der WE-Bewerber kann diese Hypotheken nicht löschen lassen


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