Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht Interessentheorie Subordinationstheorie Subjektstheorie modifizierte Subjektstheorie
Aufbau von Regelungen Tatbestand = Situation Rechtsfolge = Lösung § 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Tatbestand = Situation Bedingungen: ... § 823 Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Rechtsfolge = Lösung Gebot/Verbot/Freistellung einer Handlung gerichtet an einen Adressaten
Das Normenquadrat Gebot Verbot Erlaubnis Freistellung „müssen“ „nicht dürfen“ Erlaubnis Freistellung „dürfen“ „nicht müssen“
Ansprüche Staat Privatperson 1 Privatperson 2 Anspruch
Anspruchsziele Geldzahlung Herausgabe einer Sache Vornahme einer Handlung Nichtvornahme einer Handlung auch: Abgabe einer Willenserklärung
Aufbau des BGB Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht §§ 1-240 Schuldrecht §§ 241-853 Sachenrecht §§ 854-1296 Familienrecht §§ 1297-1921 Erbrecht §§ 1922-2385 Allgemeiner Teil §§ 241-432 Besonderer Teil §§ 433-853