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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Übung Einheit 1: Willenserklärungen, Auslegung

2 Vorbemerkungen Vorlesungs- und Übungsmaterialien finden sich auf:
Bitte immer einen BGB-Text mitbringen!

3  Wer will was von wem woraus?
Vorbemerkungen Worum geht's überhaupt? Zivilrechtliche Ansprüche  Wer will was von wem woraus? Anspruch? = Das Recht, ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern zu können (§ 194 BGB) Gläubiger Anspruchs- ziel Schuldner Anspruchs- grundlage

4 Beispielsfall A haut dem B in der Kneipe den Ellbogen auf die Nase, weil er nicht aufgepasst hat, wer hinter ihm steht. Der B bekommt Nasenbluten und versaut sich sein neues Hemd. Also: Wer will was von wem woraus?

5 Beispielsfall: Die W-Fragen
Wer? Der B ist Gläubiger und will Von wem? von A, dem Schuldner Was? - ein neues Hemd, - dass der A sich entschuldigt, - ein Taschentuch, - die Kosten für die Reinigung ersetzt etc. Woraus? Tja…

6 Beispielsfall: Die Anspruchsgrundlage
§ 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Signum Sectionis: Paragraf Absatz Tatbestand: Wenn… Rechtsfolge: …dann

7 § 823 BGB „Lösung“ Fahrlässig: nicht sorgfältig genug: Hier (+)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das sind die verletzten Rechtsgüter Das ist hier der A Das schuldet A dem B

8 Die Subsumtion Subsumtionsfrage: Erfüllt ein Sachverhalt
den Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm? Obersatz: Was müsste dafür der Fall sein? Definition: Wann ist das (im Allgemeinen) der Fall? Subsumtion: Passt der Sachverhalt (im speziellen Fall) hierauf? Ergebnis: Der Sachverhalt erfüllt (nicht) den Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm

9 Beispielsfall: Wie formuliert der Jurist?
Der B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben. Dazu müsste A das Eigentum, die Gesundheit oder den Körper des B verletzt haben. Das Nasenbluten ist Folge einer Körperverletzung und die Beschmutzung des Hemdes stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar.Dies geschah auch widerrechtlich. Außerdem hätte A zumindest fahrlässig handeln müssen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die nötige Sorgfalt hätte es hier erfordert, dass sich B vergewissert, mit seinem Ellbogen niemanden zu verletzen. Indem sich A nicht vorher umdrehte, hat er die nötige Sorgfalt nicht beachtet und handelte somit fahrlässig. A schuldet dem B demnach Ersatz seines Schadens… Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis

10 Fall Sachverhalt Unternehmer U plant eine Feier zum 50jährigen Firmjubiläum. Seine Sekretärin legt ihm in einer Unterschriftenmappe die dazu- gehörigen Einladungsschreiben für besonders bedeutende Gäste U unterschreibt schnell alle in der Mappe befindlichen Schreiben, ohne sich diese näher anzusehen. Es stellt sich sodann heraus, dass sich in der Unterschriften- mappe auch eine Warenbestellung an die K-AG befand, die U zwar geplant hatte, letztendlich aber doch nicht durchführen wollte. Die K-AG nimmt das Angebot erfreut an und verlangt den Kaufpreis. Die Rechnung lässt U zunächst einige Wochen ohne Reaktion liegen. Muss er auf die Mahnung der K-AG den Kaufpreis zahlen?

11 Fall 5 Anspruch K-AG gegen U
Anspruch der K-AG gegen U auf Kaufpreiszahlung? Anspruchsgrundlage (AGL): § 433 II BGB Voraussetzungen der AGL: Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages iSd § 433 BGB Anspruch? = Das Recht, ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern zu können (§ 194 BGB) § 433 BGB (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.  Anspruchsgrundlage? = Der rechtliche Grund, warum jemand (Gläubiger) von jemandem etwas verlangen kann

12 Fall Vertragsschluss Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsschlusses gem. §§ 145 ff. BGB: zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) Fall: Erfüllt das Bestellschreiben des U den Tatbestand einer Willenserklärung und stellt daher ein Angebot an die K-AG dar?

13 Fall 5 Willenserklärung
Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist Willenserklärung beinhaltet - objektiven Erklärungstatbestand - subjektiven

14 Fall 5 objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
äußere Erklärungshandlung (Setzen eines Erklärungszeichens) gerichtet auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen mit erkennbarem Rechtsbindungswillen Erklärung ausdrücklich konkludent (durch Schweigen)

15 Fall 5 objektiver Erklärungstatbestand
Problem: Auf wen kommt es an, wenn es um Erkennbarkeit geht? objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers… Fall: …musste von einer verbindlichen Warenbestellung ausgehen

16 Fall 5 subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
1. Handlungswille Wille, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen  konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung 2. Erklärungsbewusstsein Bewusstsein, überhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (h.M.: potentielles Erklärungsbewusstsein ausreichend; wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, sich im rechtserheblichen Bereich zu bewegen)

17 Fall 5 subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
3. Geschäftswille Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen (z. B. der Wille einen Mietvertrag über einer bestimmte Wohnung zu einem bestimmten Preis abzuschließen) (Fehlt der Geschäftswille, schadet das der Wirksamkeit der Willenserklärung grds. nicht – Anfechtung)

18 Fall 5 subjektiver Erklärungstatbestand
Handlungsbewusstsein (+) Erklärungsbewusstsein ? U ging nicht davon aus, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, da er in dem Glauben war, ein Einladungsschreiben zu unterzeichnen

19 Fall 5 Interesse des Erklärenden: Verkehrsschutz des Empfängers:
Interesse daran, dass keine Willenserklärung angenommen wird abzuwägen gegen Verkehrsschutz des Empfängers: Pro Annahme der Willenserklärung

20 Fall 5 herrschende Meinung:
POTENTIELLES Erklärungsbewusstsein ausreichend genügend, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, sich im rechtserheblichen Bereich zu bewegen

21 Fall 5 Fall: U hat sich die Schreiben in der Unterschriftenmappe
nicht angesehen, sondern quasi mechanisch unterzeichnet  Sorgfaltsverstoß) Potentielles Erklärungsbewusstsein (+) auch der subjektive Tatbestand der Willenserklärung liegt vor, womit U ein wirksames Angebot abgegeben hat aufgrund der Annahme durch die K-AG ist ein wirksamer Kaufvertrag iSd § 433 BGB zustande gekommen

22 Fall 5 Anfechtung der Willenserklärung ?
mit Wirkung der rückwirkenden Nichtigkeit der WE gem. §§ 119, 142 BGB? Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB: unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums Fall: hier Versäumnis der Frist nach § 121 BGB,

23 Fall Sachverhalt Die B-GmbH plant eine erhebliche Erweiterung ihres Betriebs- geländes. Das zu erwartende Bauvolumen beträgt 5 Mio €. Um sich einen Überblick über die technischen und planerischen Möglichkeiten zu verschaffen bittet die B den Architekten A, ein Plankonzept vorzustellen. Dies geschieht. Als die Baumaßnahmen durchgeführt werden, beauftragt die B-GmbH den Architekten X mit den dazugehörigen Architekten- und Ingenieurleistungen. A ist verärgert und verlangt für die Plankonzeption das ihm nach Der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zustehende Honorar.

24 Fall 4 Honoraranspruch A gegen B-GmbH
Vertragsschluss zwischen A und der B-GmbH? Vertragstyp? Werkvertrag gem. § 631 BGB - über die bloße Tätigkeit des Verpflichteten hinausgehend da auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet (Abgrenzung zum Dienstvertrag iSd § 611 BGB) (Fall: Architektenvertrag: Planung als abgeschlossenes geistiges Werk = Erfolg)

25 Fall 4 Vergütung Grundsätzlich der Parteivereinbarung zu entnehmen
Mangels Vereinbarung: übliche Vergütung § 632 II BGB bestehende Taxe (gesetzl. Gebührenordnung: Fall: HOAI)

26 Fall 4 Verbindliche Einigung daher Auslegung der Willenserklärungen
zwischen A und der B-GmbH über die Erbringung entgeltlicher Architektenleistungen? Ausdrücklich: keine Vereinbarung daher Auslegung der Willenserklärungen

27 Fall 4 Auslegung von WEn Empfangsbedürftige Willenserklärung
bei Verträgen: Antrag+Annahme bei einigen einseitigen Rechts- geschäften (wenn WE einem anderen gegenüber abzugeben ist - gem. § 130 I S. 1 BGB empfangsbedürftig ist + zugehen muss) wie z.B. Gestaltungserklärungen: (Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung) normative Auslegung: Objektiver Empfängerhorizont Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen Testament, Auslobung natürliche Auslegung: Ermittlung d. Geschäftswillens

28 Fall 4 Auslegung von WEn natürliche Auslegung gem. § 133 BGB
Ermittlung des Geschäftswillens - wirklicher Wille des Erklärenden maßgebend (mag auch etwas ganz anderes erklärt worden sein) normative Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB Objektiver Empfängerhorizont = WE so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers verstehen musste Ausnahme: Parteien haben übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben. - dann ist keiner schützenswert - es gilt das wirklich Gewollte die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht)

29 Fall 4 § 632 I BGB: im Zweifel stillschweigende Vergütungsvereinbarung
jedoch nur, wenn die Leistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist

30 Fall 4 Fall: A handelte im Hinblick auf eine möglichst lukrative
Gesamtbeauftragung konkrete Bauentscheidung war bei der B-GmbH jedoch noch nicht gefallen Kontakte vor dem Vertragsschluss zwischen Bauherr und Architekt üblich und erforderlich und die planerische Grundkonzeption ist für die Beauftragungs- entscheidung von maßgeblicher Bedeutung (Akquisitionsphase für den Architekten) objektiver Empfängerhorizont: zum fraglichen Zeitpunkt ist von keiner entgeltlichen Beauftragung auszugehen


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