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RA Prof. Dr. Thomas Klindt
Produktsicherheit und Produktrückrufe - Praxisbericht eines Industrieanwalts 3. Konferenz über Aspekte des europäischen Verbraucherrechts RA Prof. Dr. Thomas Klindt NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt a.M. München Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau
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Pflichten zum Rückruf Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
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Pflichten zum Rückruf Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
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Pflichten zum Rückruf Contergan-“Entscheidung“, LG Aachen, 1971
Offenbarungspflicht des Herstellers bei Kenntnis oder ernstem Verdacht von Risiken bei der bestimmungsgemäßen Nutzung Lederspray-Entscheidung, BGH, 1990 Sog. Garantenstellung des Herstellers als Inverkehrbringers deshalb auch Pflicht zum Rückruf bei unsicheren Produkten
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Pflichten zum Rückruf Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
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Pflichten zum Rückruf Verkehrssicherungspflicht des Herstellers (§ 823 Abs. 1 BGB) Konstruktion Fabrikation Instruktion Produktbeobachtung + Gefahrenabwehr („after sales“) § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
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Pflichten zum Rückruf Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
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Pflichten zum Rückruf § 8 Abs. 4 GPSG (in Umsetzung der EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG) Inverkehrbringensverbot, bis Produkt gesetzeskonform Inverkehrbringensverbot, bis (behördliche) Prüfung erfolgt Anordnung des Rückrufs Sicherstellung Vernichtung Anordnung von Hinweisen auf bereits existente Gefahren Öffentlichkeitswarnung Aber: Vorrang unternehmerischer Eigenmaßnahmen! Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt: (…) 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen
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Pflichten zum Rückruf
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product safety: Neuere Entwicklungen….
Private Internetportale zu Rückrufen / Rückruf-Newsletter/ „Tempo-Eskalation“ Internet-Videos über (angebliche) Produktfehler Rückrufanzeigen als „Steinbruch“ für Konkurrenten-Werbung
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Wer wir sind Über 450 Berufsträger in zwölf Büros in den wichtigsten Wirtschaftszentren in Deutschland, Mittel- und Osteuropa sowie ein Representative Office in New York Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gewähr- leistet internationale und multidisziplinäre Beratung 80% Rechtsanwälte, 20% Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Partner bei NÖRR STIEFENHOFER LUTZ www.Noerr.com
Prof. Dr. Thomas Klindt Partner bei NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt München Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel Mitherausgeber der „Zeitschrift für Stoffrecht“ (StoffR) Overseas Correspondent des Australian Product Liability Reporter Mitglied im Herausgeberbeirat der „maschinenrichtlinie aktuell“ Chairman für Europe/Middle East/Africa der Practice Group Toxic Tort & Product Liabilty bei LexMundi Brienner Str. 28, München Tel. 089/ //
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