Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Wettbewerbsrecht Recht gegen unlauteren Wettbewerb I. Schutz der Allgemeinheit
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät I. Überblick § 1 S. 2 UWG ↔ § 3 UWG Marktteilnehmer Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) Allgemeine Marktbehinderung § 1: UWG dient auch dem Interesse sonstiger Marktteilnehmer und der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. § 3 UWG nennt nur noch sonstige Marktteilnehmer (Schutz insb. als sonstige Abnehmer). Interesse der Allgemeinheit am Bestehen und Funktionieren von Wettbewerb ist in 1. Linie Sache des KartellR. Dennoch hat UWG 2004 eine Fallgruppe der bisherigen Rspr. zu Allgemeinschutz aufgenommen: § 4 Nr. 11: Rechtsbruch. Wichtige Fallgruppe, da Konkurrenten oft unter einander RW reklamieren. Auch schwierige Fallgruppe Allgemeine Marktbehinderung ist dagegen nicht in UWG aufgenommen, wird direkt über § 3 UWG erfasst, verliert aber an Bedeutung.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät II. Rechtsbruch Regelungszweck - Kein Vorsprung durch Rechtsbruch - Keine UWG-Sanktion für alle Gesetzesverstöße Alte Rspr.: wertbezogene und wertneutrale Normen UWG 2004 Marktverhaltensregelung Von BGHZ 120, 320 (Tariflohnunterschreitung) zu BGHZ 144, 255 (Abgasemissionen) Rechtsbruchtatbestand ist in Praxis wichtig; Fallgruppe ist ambivalent. Einerseits will UWG Leistungswettbewerb und keinen unfairen Wettbewerb und will auch nicht, daß Gesetzesbrecher im Wettbewerb mit Rechtstreuen Vorsprung haben. Andererseits soll UWG nicht dazu instrumentalisiert werden, daß Konkurrenten jeden Gesetzesverstoß abmahnen und zum eigenen Vorteil wenden könne (Diskussion wurde schon bei §5a UWG Infopflichten geführt). Ältere BGH-Rspr.: § 1 UWG bei Verstoß gegen wertbezogene Norm, die Ausdruck einer sittlichen Wertung sind, nicht nur Ordnungsregel. Verstoß bei wertneutralen Normen nur, wenn dieser systematisch erfolgt und dadurch ein unlauterer Vorsprung erzielt wird. Neues TB-Merkmal: Marktverhaltensregelung BGH hat seine Rspr. auf Kritik geändert, und UWG 2004 hat das aufgegriffen. Gesetz fordert jetzt, dass die gesetzliche Vorschrift „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das erinnert an ??? § 823 II BGB: SchE nur, wenn auch Individualschutz bezweckt ist § 134 BGB: Nichtigkeit nur, wenn das dem Verbotszweck entspricht => Analyse des Verbotszwecks (mit Rücksicht auf Sinn der Sanktionierung). Beispiele: A finanziert eine große Werbekampagne durch Steuerhinterziehung: UWG (-), da SteuerR auch nicht nebenbei Marktverhalten regeln soll. B wirbt in Schulen für Alkohol und Zigaretten: UWG (+), da Werbeverbote und Jugendschutz auch Anbieten und Werbung regeln sollen C bietet elektronisches Pressearchiv an, verletzt dabei Urheberrechte. BGH GRUR 1999, 325: Kein Marktbezug; a.A. z.B. Schricker, da UrhG gerade auch Verwertung (Marktauftreten mit Werk) regelt. Von BGHZ 120, 320 … Tariflohnunterschreitung bei Gebäudereinigung. BGH Tariflöhne = wertneutrale Regeln, UWG-Verstoß daher nur bei systematischem Unterschreiten und Ausnutzung des Vorsprungs. (Rückverweis) Heute: Mindestlohn. BGH-Richter sehen Entscheidung aber als überholt:
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät II. Rechtsbruch (II) Weitere Beispiele BGH GRUR 2005, 778 (Atemtest) BGH GRUR 2007, 245 (Schulden Hulp) Sonderproblem: Marktzutrittsregeln BGH GRUR 2002, 825 (Elektroarbeiten) UWG 2004 („oder den Marktzutritt“ nicht durchgesetzt) Damit steht in Einklag, „daß sich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen kann. Davon ist - wie in der Entscheidung weiter ausgeführt ist - die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage zu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen. Die Lösung dieser Frage ist Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Landkreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen Gerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.“ In Reaktion darauf ist bei UWG-Novelle von Ländern (Rat) und FDP versucht worden, gegenzusteuern: Hinter Marktverhalten“ sollte „oder den Marktzutritt“ gesetzt werden. Gesetz ist dem nicht gefolgt; Entwurfsbegründung meint, in GO könnte Schutzzweck weiter formuliert werden.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät III. Allgemeine Marktbehinderung UWG und GWB Preisunterbietung Verteilung von Originalware Unentgeltliche Presseerzeugnisse Beispiel: BGH GRUR 2004, 602 (20 Minuten Köln) Allgemeine Marktbehinderung geht über § 4 Nr.10 UWG hinaus, wo es um individuelle Behinderungen geht. Hier geht es um Markt /Wettbewerbsbehinderung insg.; also wiederum Problem der Anwendbarkeit des UWG neben oder über GWB hinaus. Richter wenden auch hier UWG an. Fallgruppe: Preisunterbietung durch marktstarkes Unternehmen, bis Monopol besteht. Klassischer Fall des Marktmachtmißbrauchs, keine UWG-Urteile Fälle aus 60ern: Kostenlose Verteilung von Originalware (Packung Papiertaschentücher, Tube Zahncreme usw.) BGH: Kein Verstoß, wenn Verteiluing zu Eröffnungsangebot gehört oder Erprobungszwecken dient; Unlauter aber „Marktverstopfung“. Wenn über längere Zeit der ganze Familienbedarf gedeckt wird, werden Absatzmärkte der Konkurrenz unlauter verkürzt. BGH hat das bei 1 Tube Colgate Zahncreme pro Haushalt bundesweit bejaht. Heute eher: Gemeinden bieten W-Lan => kostenfreies Internet an => weiße Flächen für priv. Provider. (unlauter oder Daseinsvorsorge?) Paralleles Problem: Kostenlose Zeitungen. Anzeigenfinanzierte Billigblätter verdrängen die anständigen Tageszeitungen; Bäckerblume macht „Essen und Trinken“ den garaus BGH hat allgemeine Behinderung im Sinne einer Marktverstopfung z.T. angenommen, Wenn redaktionelle Beiträge zunahmen Dadurch reguläre Presse, die durch Art. 5 geschützt ist, gefährdet wurde. Dabei unterscheidet Rspr. unzulässig zwischen guter und schlechterer Presse und übersieht, daß Art. 5 anzeigenfinanzierte Zeitungen genauso schützt.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Wettbewerbsrecht Recht gegen unlauteren Wettbewerb J. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät I. Übersicht Zivilrechtliches Sanktionssystem (§§ 8-11 UWG) Keine Individualklage von Verbrauchern Ergänzung: § 1004 BGB, nicht § 823 II BGB Verbandsklagen Verfahren (§§ 12-15 UWG) Abmahnung Einstweilige Verfügung Letztes Kapitel Sanktionen und Verf.-Besonderheiten => Ansprüche + Durchsetzung Zu Anspr.: ZR (kein ÖR, wenig StR) => 8-11, dann Verfahren, Strafen in §§ 16 ff. Verbraucherschutz: insb. seit 60er Jahren; Verbandsklage, keine Individualklage Stärkung: § 13a UWG: Rücktrittsrecht bei Irreführung. UWG 2004: Verbraucherschutz ausdrücklich in §§ 1, 3 => neue Diskussion; Gesetz dagegen; Arg. Standortnachteil; aber Gegenbeispiel Schweiz; keine EU-Lösung UWG ist grds. abschließend. Ergänzung durch § 1004 (Briefkasten); Rspr. lehnt § 823 II BGB ab (a.A. Sack); anders bei StarfNormen. Stattdessen Verbandsklagen auf Unterlassung und Beseitigung , SchE und Gewinnabschöpfung an Bundeshaushalt, § 10. Verfahrensrecht: Insb. Abmahnung erforderlich, Wg Schnelligkeit besondere Bedeutung und Sonderregeln bei Einstw. Verfügung.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät II. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) Unterlassungsanspruch Geschäftliche Handlung unlauter (obj. rw) Kenntnis (?) Begehungsgefahr (Wiederholung oder Erstbegehung) Anspruchsgegner: Verletzer (auch § 8 II UWG) Störerhaftung, Medienprivileg und Verkehrspflichten (BGH WRP 2007, 1173) => Unterlassung Unterlassungsanspruch ist in Praxis wichtigste Sanktion; meist in einstw. Vfg., führen faktisch idR zu endgültiger Erledigung. Tatbestand (vgl. parallel § 1004 BGB) Unlauterkeit => objektive RW Wie § 1004: Verschuldnesunabhängig; Rspr. bisher: Kenntnis, Widerspruch zu Verschuldensunabhängigkeit; neues UWG enthält nichts dafür (nach RegE-Begr. offen), In Praxis regelmäßig irrelevant, da Kenntnis vorhanden, jedenfalls nach Abmahnung, wenn Fortsetzung. Begehungsgefahr zwei Varianten: Wenn schon Verstoß => Wiederholungsgefahr (zu vermuten), anders, wenn auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgt (und eingehalten wird) Sonst: konkrete Anhaltspunkte für Erstbegehnung (=vorbeugender Unterlassungsanspruch) Bsp.: Bekl. Kündigt an, behauptet Berechtigung (berühmt sich); konkrete Planungen in Unternehmen/Werbeagentur usw. Anspruchsgegner muss Verletzer sein: Jeder der den Tatbestand des Wettbewerbsverstoßes verwirklicht, Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Nach § 8 II UWG Unternehmer haftet für Mitarbeiter, auch wenn keine Anweisung, keine Kenntnis usw.: Verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. BGH verwendet die Kategorien Mittäter, Anstifter und Gehilfe nicht, sondern verlangte regelmäßig Störereigenschaf => Jeder auch verschuldensunabhängig beteiligte. Das ist streng genommen uferlos: Störer sind Werbetexter, Agentur, Unternehmensinhaber, Verlag, Drucker, Verteiler. Einschränkungsversuche, auf Kritik deutlicher. Wende deutet sich in neuer Rspr. an (WROP 2007, 1173): Jugendgefährdende Schriften bei E-Bay: Kriterium danach: Verkehrspflicht zu Kontrolle (Erforderlichkeit und Zumutbarkeit), eigentlich ein Verschuldenslement, hier fremd, aber i.Erg. Plausibel. Rechtsfolge: Unterlassung
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Beseitigungsanspruch Geschäftliche Handlung unlauter (obj. rw) Kenntnis (?) Anhaltender unlauterer Zustand Anspruchsgegner: Verletzer (auch § 8 II UWG) Beseitigung Sonderform: Widerruf UBeseitigungsanspruch nterlassungsanspruch ist in Praxis wichtigste Sanktion; meist in einstw. Vfg., führen faktisch idR zu endgültiger Erledigung. Tatbestand (wie oben) Unlauterkeit => objektive RW Kenntnis wohl nicht (s.o.) Statt Begehungsgefahr: Beseitigungsanspruch setzt Fortdauer eines unlauteren Zustandes voraus. Zu Störer usw. s.o. Rechtsfolge: Beseitigung Beispiel: Plakatierte verbotene Werbung ist zu entfernen; verbotener Registereintrag ist zu löschen usw. Sonderfall: Widerruf unwahrer Behauptungen (nicht aber: berichtigende Werbung)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät 3. Die Anspruchsberechtigten (§ 8 III UWG) Mitbewerber Wirtschaftsverbände Qualifizierte Einrichtungen Kammern Missbrauchsverbot und teleologische Einschränkung Mitbewerber lange besprochen Wirtschaftsverbände: Gründung frei, aber nicht: 2 RA, sondern Verband mit erheblicher Zahl von Unternehmen, die vergelchbare Waren/Dienstleitungen anbieten Qual. Einrichtungen = Verbraucherverbände, die in Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind (Gleichlauf mit Klagerecht gegen AGB usw.) Nr.4: IHK, Handwerkskammer, nicht abschließend, auch Anwaltskammer usw. Verbandsklagen dürfen nach § 8 IV UWG nicht missbräuchlich sein (z.B. Abmahnungen gegen ungeliebtes Verbandsmitglied oder Außenseiter, der nicht in Verband eintreten will) Daneben teleologische Einschränkung => Keine Verbandsklage bei Verstößen, die nur Individualrechte betreffen und nicht auch Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb. Beispiel: Anschwärzung belastet Konkurrenten, verzerrt aber nicht.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Der Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) Verschuldenshaftung Presseprivileg (S. 2) Schadensersatzschätzung (§ 287 ZPO) Leistungsschutz: dreifache Schadensberechnung TB wie vorher: Unlautere geschäftliche Handlung, Durch Anspruchsgegner (=Verletzer) Neu: Verschulden: wie sonst im ZR obj. FSK oder Vorsatz Dadurch Schaden Presse haftet nur bei Vorsatz (=wiederkehrend erscheinende Druckwerke) Soll Pressefreiheit sichern. Für andere Medien Tele- und MediengiensteG SchE mit Kausalität oft unmöglich. Richter darf schätzen, braucht aber eine Basis. Daher SchE oft ein stumpfes Schwert. Besonderheit bei Leistungsschutz: Wie im MarkenR, PatentR usw. dreifache Möglichkeit, den einheitlichen Anspruch zu berechnen (Wahlrecht des Verletzten): Konkret, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät IV. Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) Verbandsklage bei „Streuschäden“ Vorsatz Gewinnabführung an Bundeshaushalt Die Problematik des Anspruchs
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät V. Anspruchsdurchsetzung (I): Abmahnung (§ 12 I UWG) Außergerichtliche Erledigung Inhalt der Abmahnung Das Abmahnverhältnis Die strafbewehrte Unterlassungserklärung Abmahnkosten Abmahnung hat überragende Bedeutung, da 90-95 % der Wettbewerbsverstöße außergerichtlich erledigt werden. Verletzer wird aufmerksam gemacht, korrigiert seine geschäftlichen Handlungen (Warnzweck, Streitvermeidung, Kostenminimierung) Zugleich Taktik: Keine Kosten bei Anerkenntnis nach Klage, Bösgläubigkeit=> Kenntnis und idR Vorsatz (SchE!) Abmahnung ist nicht Pflicht, „soll“. Um ihren Zweck zu erfüllen: Mindestinhalt 5 Punkte: Parteien, Vorwurf, Unterwerfungsverlangen, Fristsetzung, Androhung gerichtlicher Maßnahmen Mit begründeter Abnahmung wird ein Abmahnverhältnis begründet (besonderes deliktisches Sonderverhältnis) Abgemahnter muss antworten Abgemahnter muss weitere Abmahner über Erstabmahnung informieren. Sonst ggf. Schadensersatz (dogmatisch str.: Folgeschaden des UWG-Delikts oder § 280 BGB?) Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist Vertrag mit Vertragsstrafeversprechen (§§ 339, 343 BGB aber 343 HGB; hier „angemessene“) Beendet Begehungsgefahr => Unterlassungsanspruch ist mit Abgabe nicht mehr begründet. Abmahner kann die erforderlichen Aufwendungen bei berechtigter Abmahnung ersetzt verlangen, § 12 I 2 UWG (verschuldensunabhängig!). Daneben Geltendmachung als SchE möglich; GoA idR nicht nötig (str. ob mögl.).
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Anspruchsdurchsetzung (II): Einstweilige Verfügung §§ 916 ff., 935, 940 ZPO Dringlichkeitsvermutung (§ 12 II UWG) Schutzschrift Abschlussverfahren Basis sind ZPO-Regeln zum einstweiligen Rechtsschutz. Für einstweilige Verfügung braucht Verfügungskläger idR Verfügungsanspruch (=mat. Anspr.) und Verfügungsgrund (=Grund für einstweiligen Rechtsschutz = Dringlichkeit) Das ist von Amts wegen zu prüfen, Verf.Kl. Muss Dringlichkeit idR glaubhaft machen. Modifikation in UWG: Dringlichkeit wird widerlegbar vermutet=> schnellerer Weg zu Rechtsschutz (widerlegt z.B. wenn er nach Abmahnung und Fristablauf längere Zeit verstreichen läßt (Rspr. 1,/3/6 Mo.). Weitere praktische Besonderheit: Schutzschrift. Nach § 937 II ZPO kann Entscheidung in dringenden Fällen ohne mündlicher Verhandluing ergehen. Problem: Vorläufiges Verbot ohne Anhörung. Abgemahnte, die mit einstweiliger Vfg. rechnen, reichen daher bei allen möglichen zuständigen Gerichten präventiv ihr Verteidigungsvorbringen ein (Kosten u.U. Prozesskosten, sonst materieller SchE wegen unberechtigter Verwarnung) Nach Gesetz schließt sich an einstw. Verf. idR Hauptsacheverfahren an. In Wettbewerbspraxis selten. Bei Erledigung Abschlusserklärung des Schuldners: Anerkenntnis des Verfügungstitels.