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Einführung in das Wettbewerbs und Kartellrecht sowie Wiederholung der Strukturen des Rechtssystems von Rechtsanwalt Michael Hoffmann Wettbewerbs- & Kartellrecht.

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Wettbewerbs und Kartellrecht sowie Wiederholung der Strukturen des Rechtssystems von Rechtsanwalt Michael Hoffmann Wettbewerbs- & Kartellrecht."—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Wettbewerbs und Kartellrecht sowie Wiederholung der Strukturen des Rechtssystems von Rechtsanwalt Michael Hoffmann Wettbewerbs- & Kartellrecht

2 Einordnung des Wettbewerbs- und Kartellrechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 2 I. Verfassungsrecht II. Zivilrecht III. Strafrecht IV. Öffentliches Recht V. Europarecht (steht neben den unter I.-IV. genannten Rechtsgebieten) Wiederholung: Strukturen des Rechts

3 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 3 § 81 ff. GWB § 16 ff. UWG § 10 Preisangabenverordnung § 15 Heilmittelwerbegesetz § 143 MarkenG § 51 GeschmMG § 106 UrhG § 33 KunstUrhG Straf- und Bußgeldvorschriften

4 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 4 Was regelt Verwaltungsrecht? Wie kann die Behörde vorgehen? Muss die Behörde einschreiten? Worin liegt der Unterschied zum Zivilrecht? (Durchsetzbarkeit?) Verwaltungsrecht

5 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 5 Verwaltungsrecht § 35 VwVfG 1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

6 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 6 Verwaltungsrecht (1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. {...} (2) 1 Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

7 Wiederholung: Strukturen des Rechts Der Aufbau des BGB 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 7 BGB AT Personen Sachen, Tiere, Rechte Rechtsgeschäfte Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht

8 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 8 I. Vertragliche Ansprüche II. Quasivertragliche Ansprüche III. Sachenrechtliche Ansprüche IV. Ansprüche aus Delikt V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche System d. Ansprüche i. ZivilR

9 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 9  Der Anspruch muss entstanden sein  Der Anspruch darf nach Entstehung nicht untergegangen sein.  Der Anspruch muss noch durchsetzbar sein. Vor. d. Inanspr.n. d. Gegners.

10 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 10 1. Rechtshindernde - fehlende Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff - Irrtumsanfechtung, §§ 119ff, 142 - Formmangel, § 125 2. Rechtsvernichtende - Erfüllung, § 362 - Wegfall der Bereicherung, § 818 III I. Einwendungen

11 Wiederholung: Strukturen des Rechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 11 1. Peremptorische - Verjährung, § 222 I - Unzulässige Rechtsausübung (dolo agit) 2. Dilatorische - Stundung, § 202 - Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB II. Einreden

12 Überblick - Grundbegriffe 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 12 I. Wettbewerbsrecht Gewerbliche Schutzrechte a) Markenrecht b) Patentrecht c) Gebrauchsmuster (kleines Patentrecht) d) Geschmacksmuster (kleines UrheberR) e) UWG II. Kartellrecht (GWB) III. Unlauterer Wettbewerb Preisangaben - Verordnung IV. Urheberrecht

13 Überblick - Schutzrichtung 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 13 Kartellrecht  Freiheit & Aufrechterhaltung d. Wettbewerbs Unlauterer Wettbewerb PreisangabenVO Markenrecht KUG GeschmacksmusterR PatentR GebrauchsmusterR        Lauterkeit im Wettbewerb Preistransparenz zum Schutz des Verbrauchers Untersch. von Leistungen anderer Unternehmer Persönliche Geistesschöpfung des Werks Schutz der ästetischen, gewerblichen Leistung Schutz der erfinderischen, gewerbl. Leistung Schutz der erf. gewerbl. Leistung a.d. Geb. der Technik

14 Überblick – System des Wettbewerbsrechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 14 Definition Abgrenzung Privat – öffentliches Recht Wofür brauche ich was? Grundsätzliches Verbot von Kartellen Überschneidungen sind jedoch möglich Wo ist der Unterschied? Erwirken von Grundlagen und Durchsetzung der Grundlagen

15 Überblick – System des Wettbewerbsrechts 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 15 C. Unlauterer Wettbewerb Was bedeutet das eigentlich? Verstöße werden durch Individualansprüche geahndet. Überschneidungen zum Kartellrecht? Boykottaufruf Diskriminierungen Gibt es ein Rangverhältnis? Warum nicht?

16 Überblick –UWG – a.F. 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 16 1. § 1 UWG: Zweck des Gesetzes 2. § 2 UWG: Wichtige Grundbegriffe I. § 2 Abs. 1 Nr. … 1. Geschäftliche Handlung / a.F.: Wettbewerbshandlung 2. Marktteilnehmer 3. Mitbewerber 4. Nachricht 5. Verhaltenskodex 6. Unternehmer / a.F.: (vormals Abs. 2  § 14 BGB) 7. fachliche Sorgfalt II. § 2 Abs. 2  Verbraucher  § 13 BGB

17 Überblick –UWG – a.F. 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 17 3. § 3 UWG: Kernvorschrift Verbot des Unl. W. 4. § 4 UWG: Konkretisierung v. § 3 UWG 5. § 5, 6 UWG: Werbung 6. § 7 UWG: Belästigung (2. Kernvorschrift) 7. § 8-11 UWG: Rechtsfolge bei Verstoß - Zivilrechtliche Folge!!! 8. § 12 – 15 UWG: Durchsetzung der Rechte 9. § 16 – 22 UWG: Straf- und Schlussvorschriften

18 Überblick –UWG n.F. 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 18 1. § 1 UWG: Zweck des Gesetzes 2. § 2 UWG: Wichtige Grundbegriffe I. § 2 Abs. 1 Nr. … 1. Geschäftliche Handlung / a.F.: Wettbewerbshandlung 2. Marktteilnehmer 3. Mitbewerber 4. Nachricht 5. Verhaltenskodex 6. Unternehmer / a.F.: (vormals Abs. 2  § 14 BGB) 7. Unternehmerische Sorgfalt (geändert) 8. Wesentliche Beeinflussung (neu) 9. Geschäftliche Entscheidung (neu) II. § 2 Abs. 2  Verbraucher  § 13 BGB

19 Überblick –UWG n.F. 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 19 3. § 3 UWG: Kernvorschrift Verbot des Unl. W. (deutlich geändert) 4. § 3a UWG: Rechtsbruch (vormals § 4 Nr. 11 a.F.) 5. § 4 UWG: Mitbewerberschutz (völlig neue Zielrichtung) 6. § 4a UWG: Aggressive geschäftl. Hdlg. (ähnl. § 4 Nr. 1 – 6 a.F.) 7. § 5 UWG: Irreführung (durch aktives Tun) 8. § 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen) 9. § 6 UWG: Vergleichende Werbung (unverändert) 10. § 7 UWG: Belästigung (2. Kernvorschrift) (– unverändert) 11. § 8-11 UWG: Rechtsfolge bei Verstoß 12. § 12 – 15 UWG: Durchsetzung der Rechte 13. § 16 – 22 UWG: Straf- und Schlussvorschriften

20 Überblick – UWG – Systematik a.F. 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 20 § 3 UWG Generalklausel § 4 einzelne Unzulässige geschäftliche Handlungen § 5 Irreführende Werbung durch aktives Tun § 5a Irreführende Werbung durch pflichtwidriges Unterlassen §6 Vergleichende Werbung Ausnahme Keine spürbare Beeinträchtigung § 7 UWG unzumutbare Belästigung insbesondere Werbung (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG) Einzelne Beispiele § 7 Abs. 2 UWG Ausnahme § 7 Abs. 3 UWG

21 Überblick – UWG – Systematik n.F. 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 21 § 3 UWG Generalklausel § 3a Rechtsbruch§ 4 Mitbewerberschutz § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen § 5a Irreführende g.Hdlg. durch Unterlassen §6 Vergleichende Werbung Blacklist gemäß Anhang § 7 UWG unzumutbare Belästigung insbesondere Werbung (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG) Einzelne Beispiele § 7 Abs. 2 UWG Ausnahme § 7 Abs. 3 UWG

22 Faxanfrage im Autohandel Fall: BGH I ZR 75/06 Urt. v. 17. Juli 2008

23 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 23 „Lach-drüber“ „Will Meine-Ruhe“ „Lach-drüber“ ist Händler für Kraftfahrzeuge. Am 10.03.2005 richtet er unaufgefordert ein Fax an den „Will Meine-Ruhe“ in dem er schreibt: Sehr geehrter Herr Will Meine-Ruhe, ich bin auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen:... zum sofortigen Ankauf. Weiterhin bin ich auch an Neu- und Gebrauachtfahrzeugen folgender Marken interessiert:... Mit freundlichen Grüßen Lach Drüber „Will meine Ruhe“„Lach Drüber“ „Will meine Ruhe“ lässt durch seinen Rechtsanwalt dem „Lach Drüber“ schreiben, dass sein Mandant nicht gewillt sei, unverlangte Werbung hinzunehmen.

24 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 24 „Lach Drüber“ Er rüge einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und fordere den „Lach Drüber“ auf eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € je Einzelfall der Zusendung einer Werbung zu enthalten. Lach Drüber meint, es handele sich nicht um Werbung und weigert sich die UE abzugeben. Er meint, der „Will Meine- Ruhe“ habe seine Faxnummer doch bekannt gegeben und könne sich jetzt wohl kaum beschweren, dass er seine Kaufanfrage, per Fax übermittele. Will Meine-Ruhe klagt vor dem Landgericht auf Unterlassung. „Lach Drüber“ Hat „Lach Drüber“ noch etwas zu lachen???

25 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 25 A.Zulässigkeit der Klage Ist die (erfolgte) Abmahnung Klagevoraussetzung? Nein, sie verhindert nur, dass bei sofortigem Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO die Kosten beim Kläger bleiben. B.Begründetheit der Klage 1.(OBERSATZ) : W könnte gegen L einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 I; 7 I, II Nr. 3 UWG haben.

26 Systematik des § 7 UWG 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 26 I. Sinn und Zweck Marktteilnehmer § 7 UWG will Marktteilnehmer vor Belästigung schützen. II. Systematik innerhalb § 7 1. Generalklausel in § 7 Abs. 1 2. Beispiele der Generalklausel in § 7 Abs. 2 3. Ausnahmen von § 7 Abs. 2 in § 7 Abs. 3

27 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 27 2.(Definition bzw. Aufzählen der Voraussetzungen) Dann müsste L den W in unzumutbarer Weise belästigt haben, § 7 Abs. 1 UWG. Eine unzumutbare Belästigung läge insbesondere dann vor, wenn L den W mittels Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung angesprochen hätte, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. (hier weitere Voraussetzung aufzeigen) Dann müsste es sich bei dem Ankaufgesuch des L zunächst um Werbung gehandelt haben. (Definition) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. 3.(Subsumtion) Der L hat dem W ein Fax übermittelt, in dem er nach dem Kauf von Wagen fragt.

28 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 28 4.(ggf. neues Problem aufzeigen) Diese Anfrage nach einem Ankauf von Fahrzeugen lässt sich nicht unmittelbar unter die vorgenannte Definition subsumieren, da die Definition das Ziel formuliert, den Absatz zu fördern. Fraglich ist daher, ob es sich auch bei einer Anfrage um Werbung i.S.d. vorgenannten Definition handeln kann. (Auslegung nach Auslegungsregeln)

29 Exkurs – Auslegung von Gesetzen 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 29 I. Wortlaut  Was steht da? II. Historie  Welche Regelung wurde ersetzt (insbesondere UWG a.F.)? III. Systematik  In welchem Kontext steht die Einzelne Norm (ggf. sogar der einzelne Absatz)? IV. Teleologie  Welchen Zweck verfolgt das Gesetz/die Norm.  (Umfassende Würdigung des Gesamtzusammenhangs)?

30 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 30 (Auslegung nach Auslegungsregeln) Nach der Definition ist die Kaufanfrage von L zwar nicht unmittelbar unter den Begriff der „Werbung“ zu subsumieren. Die Systematik des Gesetzes zeigt, dass es sich bei § 7 Abs. 2 UWG um eine Konkretisierung des § 7 Abs. 1 UWG handelt. Daher ist bei Anwendung und Auslegung der einzelnen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG auch auf den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 UWG abzustellen. Dieser gebietet indes, dass nicht nur Nachfragehandlungen unter die Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG gefasst werden können, sondern auch die in Abs. 2 konkretisierten sonstigen Handlungen erfasst sein müssen. 3. (Zwischenergebnis formulieren) Die Kaufanfrage des L ist Werbung i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG

31 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 31 aa) E XKURS : Belästigende Werbung bb) § 7 II Nr. 1 UWG: a) Werbung trotz Hinweisschilds auf Briefkasten b) Ansprechen auf d. Straße oder c) Zustellen unbestellter Waren cc) § 7 II Nr. 2 UWG: a) Jedes Telefonat an einen Verbraucher ist unzulässig, es sei denn, dieser hat ausdrücklich seine Einwilligung erteilt. Grund: Jeder Anruf ist erheblicher Eingriff in die Privatsphäre. Der Angerufene muss sich auf das Gespräch einlassen. b) Bei Gewerbetreibenden wird dies nicht als zwingend angesehen. Einzelfallabhänig. Frage der Störung des Betriebsablaufs. (S. Erheblichkeit i.S.d. § 3 UWG

32 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 32 aa)§ 7 II Nr. 3 UWG:  Wesentliche Änderung durch das am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG (1)§ 7 II Nr. 3 UWG a.F. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; (2)§ 7 II Nr. 3 UWG n.F. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, bb)§ 7 II Nr. 4 UWG: Erklärt sich von selbst. Ist jedoch kaum zu verfolgen. EXKURS ENDE

33 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 33 b) Der W müsste sein ausdrückliches Einverständnis erteilt haben. Hieran könnte es deshalb fehlen, weil W nicht unmittelbar anlässlich einer anderen Geschäftsverbindung die Einwilligung erteilte, eine Einwilligung aber immer „auf den konkreten Fall“ erteilt werden muss. Wenn aber ein Unternehmer die Nummer seines Faxanschlusses in allegemein zugänglichen Verzeichnissen angibt, erklärt er nicht nur ein konkludentes, sondern (nach neuem Recht) sein ausdrückliches Einverständnis, dass potentielle Kunden seinen Faxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und ihm auch Kaufanfragen übermitteln können. ZE: W hat keinen Anspruch Unterlassung gegen U

34 Fall: Faxanfrage im Autohandel 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 34 EXKURS : Alte Rechtslage!!! § 7 a.F. lautete: „bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;“  Weitere Prüfung: W könnte jedoch durch die Angabe seiner Faxnummer konkludent seine Einwilligung erklärt haben. Ein Unternehmen erklärt durch die Installation des Faxgerätes noch keine Einwilligung Die Angabe in öffentlichen Registern (Telefonbuch etc.) erfolgt jedoch regelmäßig mit dem Ziel potentiellen Kunden im Wege der geschäftlichen Kommunikation die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Hierin muss eine Einwilligung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Anschlusses gesehen werden. ZE: W hat konkludent eingewilligt. Ein Anspruch des W bestand folglich nicht.

35 Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG 06.04.2016 © RA M. Hoffmann - www.ra-michael-hoffmann.de 35 I. Belästigung (§ 7 Abs. 1 S. 1) II. Unzumutbarkeit der Belästigung Fertig! III. Früher zusätzlich: Voraussetzungen des § 3 UWG § 3 UWG lautete: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, wind unzulässig. 1. Wettbewerbshandlung 2. Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung 3. Geeignetheit, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber {...} nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (sog. Relevanzgrenze oder Bagatellklausel)

36 Fortsetzung mit Foliensatz Wettbewerbs- und KartellR B


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