Umsatzsteuer befreit (UStG § 4) mit Vorsteuerabzug Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) in das Drittland (kein Inland, kein Gemeinschaftsgebiet) Beispiel: Lieferung von Waren in die USA, Norwegen, Schweiz usw. Lohnveredelung Ausnutzung geringer Lohnkosten aktive Lohnveredelung ausländische Ware wird kurzfristig importiert, bearbeitet und zurückgeliefert passive Lohnveredelung Ware wird in das Ausland verbracht und nach Bearbeitung wieder zurückgeholt.
Ausfuhr Ausfuhr Einfuhr Liefer Erwerber Ausfuhr-lieferungen sind Umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1) Erwerber Drittland (kein Gemein-schaftsgebiet)
Drittland (kein Inland und kein Gemeinschafts-gebiet) Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Liefer Drittland (kein Inland und kein Gemeinschafts-gebiet) Erwerber Inland Einfuhrumsatz- steuer (Einfuhrumsatz-steuer wird vom Zoll erhoben und kann als Vorsteuer wieder abgezogen werden (UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2)
Umsatzsteuer befreit (UStG § 4) mit Vorsteuerabzug innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. gilt nicht beim privaten Erwerb eines Fahrzeuges, hier gilt immer das Bestimmungslandprinzip Beispiel: Privatmann A, in Saarbrücken, erwirbt ein Pkw in Frankreich für 20.000 €. Das Fahrzeug ist in Deutschland mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.
Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftlicher Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerb Liefer Inland die inner-gemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 b) Erwerber Gemeinschafts- gebiet Besteuerung im Bestimmungsland
Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftlicher Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerb Lieferer Gemeinschafts-gebiet Erwerber Inland Besteuerung im Bestimmungsland (verwenden Lieferant und Erwerber eine Ust-Id-Nr, kann die Erwerbsteuer wieder als Vorsteuer abgezogen werden (§15 UStG Abs. 1 Nr. 3)
Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG) ohne Vorsteuerabzug (§ 4 UStG Nr. 8 – 28) Beispiel: Geld-, Kapitel- und Kreditumsätze Versicherungen Vermietung und Verpachtung Umsätze der Heilberufe Schul- und Bildungszwecke
Umsatzsteuer Kleinunternehmer (§ 19 UStG) Umsatzsteuer wird nicht erhoben wenn: die Bruttoumsätze im Vorjahr nicht über 17.500 € und im diesem Jahr nicht über 50.000 € liegen werden dann auch kein Vorsteuerabzug möglich der Kleinunternehmer kann für bestimmte Umsätze auf diese Option verzichten (§ 9), muss sich dann aber 5 Jahre daran halten