Umsatzsteuer befreit (UStG § 4)

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Umsatzsteuer Leitfaden
 Präsentation transkript:

Umsatzsteuer befreit (UStG § 4) mit Vorsteuerabzug Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG)  in das Drittland (kein Inland, kein Gemeinschaftsgebiet) Beispiel: Lieferung von Waren in die USA, Norwegen, Schweiz usw. Lohnveredelung  Ausnutzung geringer Lohnkosten aktive Lohnveredelung  ausländische Ware wird kurzfristig importiert, bearbeitet und zurückgeliefert passive Lohnveredelung  Ware wird in das Ausland verbracht und nach Bearbeitung wieder zurückgeholt.

Ausfuhr Ausfuhr Einfuhr Liefer Erwerber Ausfuhr-lieferungen sind Umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1) Erwerber Drittland (kein Gemein-schaftsgebiet)

Drittland (kein Inland und kein Gemeinschafts-gebiet) Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Liefer Drittland (kein Inland und kein Gemeinschafts-gebiet) Erwerber Inland Einfuhrumsatz- steuer (Einfuhrumsatz-steuer wird vom Zoll erhoben und kann als Vorsteuer wieder abgezogen werden (UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2)

Umsatzsteuer befreit (UStG § 4) mit Vorsteuerabzug innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist  Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. gilt nicht beim privaten Erwerb eines Fahrzeuges, hier gilt immer das Bestimmungslandprinzip Beispiel: Privatmann A, in Saarbrücken, erwirbt ein Pkw in Frankreich für 20.000 €. Das Fahrzeug ist in Deutschland mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.

Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftlicher Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerb Liefer Inland die inner-gemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 b) Erwerber Gemeinschafts- gebiet Besteuerung im Bestimmungsland

Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftlicher Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerb Lieferer Gemeinschafts-gebiet Erwerber Inland Besteuerung im Bestimmungsland (verwenden Lieferant und Erwerber eine Ust-Id-Nr, kann die Erwerbsteuer wieder als Vorsteuer abgezogen werden (§15 UStG Abs. 1 Nr. 3)

Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG) ohne Vorsteuerabzug (§ 4 UStG Nr. 8 – 28) Beispiel: Geld-, Kapitel- und Kreditumsätze Versicherungen Vermietung und Verpachtung Umsätze der Heilberufe Schul- und Bildungszwecke

Umsatzsteuer Kleinunternehmer (§ 19 UStG) Umsatzsteuer wird nicht erhoben wenn: die Bruttoumsätze im Vorjahr nicht über 17.500 € und im diesem Jahr nicht über 50.000 € liegen werden dann auch kein Vorsteuerabzug möglich der Kleinunternehmer kann für bestimmte Umsätze auf diese Option verzichten (§ 9), muss sich dann aber 5 Jahre daran halten